Gerichtskosten

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Gerichtskosten

Gerichtskosten entstehen dann, wenn in einem Rechtstreit ein Gericht tätig werden soll. Dies geschieht regelmäßig dann, wenn eine Streitschlichtung oder außergerichtliche Einigung nicht möglich ist. Auftakt einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist, wenn eine Partei beim zuständigen Gericht eine Klage einreicht, um Forderungen gegenüber der Beklagtenpartei zu erheben und durchzusetzen.

Die zuständigen Gerichte werden in zivilrechtlichen Verfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses tätig. Die Gebühren richten sich hierbei jeweils nach dem Streitwert und sind von der klagenden Partei zu entrichten. Im sog. „Gerichtskostengesetz“ (GKG) finden sich Tabellen, aus denen sich u.a. der Kostenanteil eines Verfahrens ermitteln lässt.

Zu den reinen Gerichtskosten können noch weitere Kosten für sonstige Auslagen hinzukommen. Diese entstehen beispielsweise durch Hinzuziehung von Dolmetschern, Zeugen (Reisekosten- und Zeitaufwandspauschalen) oder Sachverständigen für benötigte Gutachten.

Wissenswert:

Im Sozialrecht und Zivilrecht muss bei gerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei nach Abschluss des Rechtsstreits sämtliche Kosten tragen – sowohl die Gerichtskosten, entstandene Auslagen als auch die eigenen Anwaltskosten und die der Gegenseite (§ 91 ff. ZPO). In diesem Fall spricht man von den sog. „Prozesskosten“, also der Gesamtheit aller für diesen Prozess entstandenen Kosten. Kurzum: der Verlierer zahlt die Gesamtkosten.

Eine Ausnahme bildet beispielsweise ein Verfahren im Familienrecht – hier werden die Prozesskosten auf beide Parteien aufgeteilt.

Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Möglichkeit, eine sog. „Prozesskostenhilfe“ zu beantragen. Diese wird entweder direkt selbst beim zuständigen Gericht oder über den eigenen Rechtsanwalt dort beantragt.

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