Insolvenz
Die Insolvenz bezeichnet den Umstand, dass der Schuldner einer Leistung (überwiegend Geldleistung) diese gegenüber seinem Gläubiger nicht mehr erbringen kann.
Die Insolvenzordnung legt die Insolvenzgründe fest und teilt diese in drei verschiedene Bereiche auf:
Allgemeiner Eröffnungsgrund nach § 17 InsO
Als allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Diese liegt vor, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollumfänglich nachkommen kann. Bei einem Unternehmen zeichnet sich die Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich in erster Linie dadurch aus, dass dieses Unternehmen nicht mehr seinen sozialversicherungspflichtigen und steuerpflichtigen Zahlungen nachkommt.
Hierbei ist sowohl der Gläubiger wie auch der Schuldner selbst einer Forderung berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
Hinsichtlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist lediglich der Schuldner selbst zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt. Eine solche drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn wirtschaftlich betrachtet der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten rechtzeitig zu erfüllen.
Überschuldung nach § 19 InsO
Ein weiterer dritter Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren ist die sogenannte Überschuldung nach § 19 InsO. Die Überschuldung ist lediglich für juristische Personen ein Eröffnungsgrund. Sollte das Vermögen der juristischen Person die bestehenden Verbindlichkeiten bereits nicht mehr decken, so ist von einer Überschuldung auszugehen. Der Geschäftsführer einer juristischen Person, beispielsweise einer GmbH, ist verpflichtet, in allen drei Eröffnungsgründen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Sofern der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist dies ein strafrechtlich relevantes Verhalten und wird als Insolvenzverschleppung bezeichnet.
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- Die Insolvenzordnung InsO
- Allgemeiner Eröffnungsgrund
nach § 17 InsO - Drohende Zahlungsunfähigkeit
nach § 18 InsO - Überschuldung
nach § 19 InsO