Kostenfestsetzungsantrag
Nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens in einem Rechtstreit ist es im Zivilrecht üblich, dass die unterliegende Partei, also der „Verlierer“ durch den Urteilsspruch verpflichtet ist, sämtliche entstandene Kosten zu tragen. Das bezieht sich auf die eigenen Kosten, sowie die entstandenen Kosten des Gegners für Rechtsanwalt, sowie ggf. Kosten für Gutachten*1), Gerichtskosten, Reise- und Aufwandsentschädigungen*2) möglicher Zeugen ö.Ä (§§ 91, 103 ff. ZPO).
Umgekehrt bedeutet dies jedoch für den „Gewinner“ des Rechtstreits nicht, dass dieser automatisch sämtliche Kosten durch den Gegner erstattet bekommt. Das Urteil besagt lediglich, dass die unterlegene Partei die für den Prozess notwendigen Kosten trägt. Um welche konkrete Summe es sich folglich dreht, das klärt erst der Kostenfestsetzungsantrag. Durch diesen lässt man die Kosten vom zuständigen Gericht berechnen und in einem Beschluss festhalten. Erst durch den Erhalt des Beschlusses verfügt man über einen reellen Zahlungsanspruch, der dann auch vollstreckbar ist.
Den Kostenfestsetzungsantrag erstellt Ihr Rechtsanwalt für Sie, indem er sämtliche entstandene Kosten bzw. ausgelegte Gebühren auflistet und diesen Kostenfestsetzungsantrag (kurz: „KFA“) beim zuständigen Gericht einreicht. Das Gericht prüft im Nachgang diese Berechnung und erlässt bei Richtigkeit einen sog. „Kostenfestsetzungsbeschluss“ (kurz: „KFB“).
Nur, wer über diesen Kostenfestsetzungsbeschluss verfügt, hat auch die rechtliche Macht, um seine Zahlungsansprüche gegenüber dem Gegner geltend zu machen. Sollte dieser also seine Zahlung verweigern, so kann man mit diesem Beschluss eine Zwangsvollstreckung einleiten.
Unser Tipp:
Auch bei finanziell „kleineren“ Verfahren wird vom Laien oftmals die Bedeutung des Kostenfestsetzungsantrags unterschätzt. Schlussendlich ist dieser die Befreiung von unnötigen Kostenlasten für die obsiegende Partei in einem Rechtstreit. Durch eine sorgfältige Erstellung und Prüfung setzen wir für Sie Ihren rechtlichen Anspruch durch.
*1) Das bezieht sich auf Sachverständigengutachten, die gerichtlich angeordnet wurden, keine Privatgutachten!
*2) Unnötige und nichtverfahrensgemäße Aufwände wie Anreise mit Limousine und Chauffeur oder eine Übernachtung in einem Luxushotel sind hiervon selbstverständlich nicht umfasst…
