Streitwert

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Streitwert

In einem Rechtstreit geht es in den allermeisten Fällen um Geld. Die Höhe der streitgegenständlichen Summe bestimmt die Gebühren, die ein zuständiger Anwalt nach den Bestimmungen des RVG – „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“- und auch das zuständige Gericht gemäß des GKG – „Gerichtskostengesetz“ – in diesem Verfahren erheben dürfen, sollte es zu einer Klage kommen.

Außerdem bestimmt die Höhe des Streitwerts auch, ob ein gerichtliches Verfahren in erster Instanz an einem Amtsgericht oder einem Landgericht ausgetragen wird. In diesem Kontext spricht man von dem sogenannten „Zuständigkeitswert“. Liegt dieser bei einem Streitwert bis 5.000,00 €, so ist das Amtsgericht zuständig (§ 23 GVG), sofern die Angelegenheit nicht durch einen besonderen, streitwertunabhängigen Gerichtsstand begründet wird. Bei Streitwerten, die darüber liegen, ist das Verfahren ein Fall für das Landgericht.

Um den Streitwert ermitteln zu können, müssen bei Geldforderungen alle Forderungen der Klägerseite zusammengefasst werden und in eine Geldsumme umgerechnet werden. Einfach gestaltet sich die Sachlage, wenn es um einen konkreten finanziellen Schaden geht. Sollten jedoch hingegen zusätzlich Schadensersatzforderungen (§§ 249 ff. BGB) oder Preisminderungen (§ 441 BGB) geltend gemacht werden, so ermittelt man hier den entsprechenden Geldbetrag auf Basis von Vertragsklauseln (z.B. Werkvertrag, Bauvertrag, Kaufvertrag), die beispielsweise Nutzungsausfälle, Verzug, Schäden/ Mängel oder entgangener Gewinn prozentual zu einer ursprünglichen Gesamtauftragssumme pro Tag ergeben. Bei der Streitwertberechnung geht es in jedem Fall um das Interesse des Klägers, dessen Wert für die Kostenberechnung zu ermitteln ist.

Weitere Geldforderungen können durch Schätzung auf Basis von Vergleichswerten oder Erfahrungswerten ermittelt werden.
Das zuständige Gericht ermittelt aufgrund aller vorgetragenen Forderungen durch die Klägerpartei den Streitwert und erlässt einen sogenannten „Streitwertbeschluss“, mit dem die anfallenden Kosten für Gericht und Anwälte in dem gerichtlichen Verfahren ermittelt werden können. Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist noch eine Streitwertbeschwerde gemäß § 68 GKG (Gerichtskostengesetz) eingereicht werden.

Neben den obenstehend erklärten Begriffen „Gebührenstreitwert“ und „Zuständigkeitswert“ gibt es noch den sogenannten „Rechtsmittelstreitwert“. Dieser entscheidet darüber, ob ein Berufungsverfahren oder eine Revision rechtlich zulässig sind, oder nicht.

Eine Berufung wird gemäß § 511 ZPO erst dann zulässig, wenn der Beschwerdewert aus dem Endurteil des Amts- oder Landgerichts in der ersten Instanz größer als 600 € ist.

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