Abfindung Arbeitsrecht
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Inhalt:
- Die Abfindung im Arbeitsrecht
- Abfindung: Voraussetzungen und Grenzen
- Die Höhe der Abfindung
3.1. Praxishinweis für Arbeitnehmer - Abfindung oder Kündigungsschutzklage?
4.1. Praxishinweis für Arbeitnehmer - Abfindung oder Aufhebungsvertrag?
- Abfindung einklagen: Möglichkeit mittels Prozessfinanzierung
- Auszahlung des Abfindungsbetrages
Die Abfindung im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer stehen vor der Wahl, ob sie nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von ihrem ehemaligen Arbeitgeber verlangen oder eine Kündigungsschutzklage erheben. Die Vereinbarung über den Erhalt einer Abfindung stellt eine vergleichsweise Einigung zwischen den ehemaligen Parteien des Arbeitsverhältnisses dar und bietet eine gute Möglichkeit, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Abfindung: Voraussetzungen und Grenzen
Grundsätzlich muss festgehalten werden: Der Arbeitnehmer hat keinen generellen rechtlichen Anspruch auf Abfindung! Für den Fall, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber seinem Arbeitnehmer auflöst, hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen der gerichtlichen Auseinandersetzung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder dem Erhalt einer Abfindungszahlung.
Voraussetzung ist also, dass die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird. Eine freiwillige Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt grundsätzlich unter der weiteren Prämisse, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.
Die Höhe der Abfindung
Die Faustformel hinsichtlich der Höhe einer Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber lautet: Der Arbeitnehmer erhält je Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt als Abfindungszahlung. Sollte der Arbeitnehmer also beispielsweise sechs Jahre im Betrieb gewesen sein, so erhält er eine Abfindungszahlung in Höhe von drei Monatsgehältern.
Eine Ausnahme greift dann, wenn der Arbeitnehmer über einen sehr langen Zeitraum innerhalb des Betriebes beschäftigt gewesen ist. Nach ständiger Rechtsprechung wird hier beispielsweise angenommen, dass ein Arbeitnehmer, der mindestens 50 Jahre alt ist und die Dauer des Arbeitsverhältnisses 15 Jahre oder länger gewesen ist, eine Abfindung mindestens 15 Monatsgehältern bekommt. Über das Alter des Arbeitnehmers und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kann sich daher die Abfindungszahlung verdoppeln.
Praxishinweis für Arbeitnehmer
Abfindungszahlungen sind aus steuerrechtlicher Sicht in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Abfindungen werden daher als reines Einkommen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses betrachtet und sind steuerlich vollständig zu berücksichtigen. Das Arbeitslosengeld wird hierdurch grundsätzlich jedoch nicht beeinträchtigt.
Abfindung oder Kündigungsschutzklage?
Sollte der Arbeitgeber nicht gewillt sein, einen „freiwilligen“ Abfindungsbetrag an den betriebsbedingten gekündigten Arbeitnehmer auszuzahlen, so empfehlen wir dem Arbeitnehmer, innerhalb der dreiwöchigen Frist nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Als Arbeitnehmer müssen Sie beachten, dass es keinen gesetzlichen generellen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Eine Abfindungszahlung ist regelmäßig eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die er seinem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes zukommen lässt. Insbesondere vor diesem Hintergrund, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, eine Entschädigungszahlung zu leisten, sollten Sie zwingend innerhalb des dreiwöchigen Zeitraums entscheiden, ob sie eine Kündigungsschutzklage erheben.
Sollte die dreiwöchige Frist abgelaufen sein, so wird die erhaltene Kündigung als wirksam angesehen und kann nicht weiter auf dem Klageweg angegriffen werden.
Praxishinweis für Arbeitnehmer
Für den Fall, dass Sie nicht innerhalb der drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über den Erhalt einer Abfindungszahlung getroffen haben sollten, ist dringend zu empfehlen, in jedem Fall Kündigungsschutzklage einzureichen. Hierdurch waren sie die gesetzliche Frist und damit ihre Zahlungsansprüche.
In jedem Fall sollte eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, wenn absehbar ist, dass eine Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber außergerichtlich nicht erfolgen wird. Das Ziel der Kündigungsschutzklage ist hierbei, einen ähnlichen Abfindungsanspruch sowie weitere Rechte und Möglichkeiten des Arbeitnehmers gerichtlich durchzusetzen.
Das Kündigungsschutzverfahren erfolgt vor dem zuständigen Arbeitsgericht und wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Klage in einen Termin zur mündlichen Verhandlung (Güteverhandlung) durchgeführt. Das Gericht wird einen Vergleich vorschlagen, der eine Abfindungszahlung zu Gunsten des Arbeitnehmers sowie die notwendigen Bestandteile der Auflösung des Arbeitsverhältnisses umfasst.
Als Arbeitnehmer sollten Sie jedoch zunächst den Versuch unternehmen, die Kündigungssituation zu ihren Gunsten zu nutzen, um mit dem Arbeitgeber eine außergerichtliche Abfindungszahlung auszuhandeln. Hierdurch ersparen Sie sich das Kündigungsschutzverfahren und weitere prozessuale Kosten und Risiken.
Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über den Erhalt einer Abfindung geschlossen, so haben sie nicht weiter die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Abfindung oder Aufhebungsvertrag?
Auch ein Aufhebungsvertrag kann unter Umständen lohnenswert sein, wenn konkrete Umstände dafür sprechen, dass ein Kündigungsschutzverfahren entweder nicht aussichtsreich sein sollte oder aber absehbar ist, dass sich dieses über einen langen Zeitraum hinziehen wird. Sollte beispielsweise das Unternehmen in absehbarer Zeit in die Insolvenz geraten oder sonstige Gründe dafür sprechen, dass die Kündigungsschutzklage nicht vielversprechend ist, so empfehlen wir einen Aufhebungsvertrag. In einem solchen Vertrag können sämtliche Modalitäten wie beispielsweise Zahlungsleistungen, Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses und Urlaubsansprüche geregelt werden.
Abfindung einklagen: Möglichkeit mittels Prozessfinanzierung
Sie möchten den gerichtlichen Weg bestreiten, um zu Ihrem Recht auf eine angemessene Abfindung zu gelangen? Die Gerichtskosten sind üblicherweise in Form von Vorschusszahlungen zu leisten. Dies schreckt leider viele Menschen ab, obwohl die Erfolgsaussichten gegeben sind.
In diesem Fall können wir den Kontakt zu unserem Kooperationspartner BLS Consulting GmbH herstellen und eine Prozesskostenfinanzierung vereinbaren. Somit haben Sie keine finanziellen Belastungen und das Risiko für eine Niederlage tragen Sie auch nicht.
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Auszahlung des Abfindungsbetrages
Die Abfindungszahlung wird regelmäßig nicht in Raten über einen längeren Zeitraum entrichtet, sondern erfolgt als Einmalzahlung durch den Arbeitgeber. Zu beachten ist hierbei, dass die Abfindung außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses bezahlt wird, so dass eine solche Abfindungszahlung grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig ist. Konkret bedeutet dies, dass keine Sozialversicherungsbeiträge wie Pflegeversicherung, Krankenversicherung oder Arbeitslosenversicherung anfallen.
Sollte das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden, so ist hinsichtlich des Arbeitslosengeldes ist zu erwähnen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ruht. Das Arbeitslosengeld kann daher erst ab dem Moment beansprucht werden, ab dem das Arbeitsverhältnis „offiziell“ nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet ist.
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