Abmahnung Arbeitsrecht

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Die Abmahnung für Arbeitnehmer im Arbeitsrecht

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist im Arbeitsrecht oftmals ein Mittel des Arbeitgebers, um entweder die Voraussetzungen für eine Kündigung zu schaffen oder aber gegenüber dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass sein Verhalten künftig zu ändern ist und es unter Umständen eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung nach sich zieht.

Die Abmahnung hat im Arbeitsrecht die Funktion, einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers festzuhalten und zu dokumentieren (Dokumentationszwecke). Darüber hinaus hat die Abmahnung eine Hinweisfunktion in der Form, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufzeigt, dass sein Verhalten künftig nicht weiter geduldet werden kann. Die letzte Funktion der Abmahnung ist die Warnfunktion, mit der der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form einer Kündigung angedroht und diese bei gleichem Verhalten durchsetzt.

Praxishinweis für Arbeitgeber

Die Kosten einer Abmahnung trägt zunächst der Arbeitgeber selbst, soweit die Abmahnung jedoch berechtigt ist, hat er einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer.

Gründe für eine Abmahnung

Die häufigsten Abmahngründe sind Unpünktlichkeit, Diebstahl sowie Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. Auch Diskriminierung, Mobbing oder sexuelle Belästigung von Kolleginnen oder Kollegen können Abmahnungen nach sich ziehen. Generell lässt sich zusammenfassen, dass jegliche Verletzung der Arbeitnehmerpflichten oder des gesellschaftlichen und sozialen Verhaltenskodexes ein Grund für eine wirksame Abmahnung durch den Arbeitgeber darstellen können.

Wichtig zu wissen ist jedoch, dass ein Abmahngrund nicht gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer keine Verantwortung für ein Fehlverhalten trägt. Soweit der Arbeitnehmer also schlichtweg keinen Einfluss auf den zur Abmahnung führenden Grund hat oder einfach keine Schuld trägt, ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt.

Wann kann auf eine Abmahnung verzichtet werden?

Die Abmahnung erfüllt grundsätzlich die Warnfunktion, sodass diese vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich zwingend erforderlich ist. Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Abmahnung jedoch entbehrlich sein, so dass bei folgendem Verhalten eine direkte fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann:

  • Es ist zu erwarten, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers nicht eintreten wird
  • Grobe Vertragsverletzungen, bei deren Konsequenz der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen musste
  • Grobe Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, das voraussichtlich nicht wiederhergestellt werden kann

Formale Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung

Die Funktion der Abmahnung ist es, den Arbeitnehmer über sein Fehlverhalten konkret aufzuklären. Vor diesem Hintergrund ist es zwingend notwendig, dass die Abmahnung das betreffende Fehlverhalten konkret benennt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer für das Fehlverhalten rügen (“hiermit haben Sie gegen die Bestimmungen des Arbeitsvertrages verstoßen“).

Der Arbeitnehmer muss nach Zugang der Abmahnung im Einzelnen Kenntnis darüber haben, aus welchen Gründen eine Abmahnung erfolgt und worin das konkrete Fehlverhalten lag. Hierbei ist es dringend zu empfehlen, den Tag des Fehlverhaltens durch eine Datumsangabe zu benennen.

Formvoraussetzungen für eine Abmahnung bestehen nicht. Der Arbeitgeber kann die Abmahnung in schriftlicher Form wie auch in mündlicher Form aussprechen.

Auf die Unterschrift des Arbeitnehmers kommt es bei der Abmahnung nicht an. Die Abmahnung ist auch dann wirksam, wenn sie lediglich vom Arbeitgeber unterschrieben ist und dem Arbeitnehmer zugeht. Es handelt sich hierbei um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ohne Unterschrift des Arbeitnehmers rechtsgültig ist.

Praxishinweis für Arbeitgeber

Es ist dringend zu empfehlen, jede Abmahnung in schriftlicher Form auszusprechen und dem Arbeitnehmer zukommen zu lassen. Hierdurch wird man der Dokumentationsfunktion der Abmahnung vollumfänglich gerecht.

Immer wiederkehrende Abmahngründe sind kleinere Delikte wie Beleidigungen oder ein ständiges Erkranken durch vorgetäuschte wiederholte Arbeitsunfähigkeit oder aber das Mobbing gegenüber Arbeitskollegen. Auch die Inanspruchnahme von Urlaubszeiten ohne Bewilligung durch den Arbeitgeber können ebenso einen Abmahnungsgrund darstellen wie sexuelle Belästigung von Arbeitskollegen.

Praxishinweis für Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen, soweit die Abmahnung unberechtigt und unbegründet erfolgt ist. Ein Interesse und Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber kein weiteres Interesse mehr daran haben kann, eine Abmahnung weiterhin aufrecht zu erhalten. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber direkt an und setzen Sie als Arbeitnehmer ihre Ansprüche durch.

Fristen für eine Abmahnung

Grundsätzlich besteht keine Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Abmahnung nach entsprechendem Vorfall aussprechen müsste. Auch zurückliegende Ereignisse können eine spätere Abmahnung nach sich ziehen.

Wir empfehlen jedoch stets, zeitnah nach Vorkommen eines Vorfalls eine Abmahnung auszusprechen, um eine Verwirkung des Rechts auf Abmahnung zu vermeiden. Diese ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen durfte und musste, dass der Arbeitgeber keine Konsequenz aus dem Fehlverhalten zieht.

Abmahnung erhalten, was ist zu tun?

Wir empfehlen Ihnen, nach Erhalt der Abmahnung zunächst Ruhe zu bewahren und zu prüfen, ob tatsächlich etwas dran ist, an den Vorwürfen. Suchen Sie das persönliche Gespräch zu Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Vorgesetzten. Spontane Äußerungen, Rechtfertigungen oder Streitgespräche sind tunlichst zu vermeiden. Oftmals kann die Angelegenheit durch ein klärendes Gespräch einvernehmlich besprochen und aus der Welt geschafft werden.

Praxishinweis für Arbeitnehmer

Es ist davon auszugehen, dass die Abmahnung eine Wirkungsdauer von ca. zwei Jahren hat. Eine Abmahnung hält daher nicht dauerhaft oder „lebenslänglich“, sondern verliert mit der Zeit ihr Gewicht.

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

Es lässt sich nicht pauschal beantworten, wie viel Abmahnungen der Arbeitgeber aussprechen muss, bis er eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen darf. Maßgeblich hierfür ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: je kleiner oder geringer der Verstoß des Arbeitnehmers, desto häufiger muss der Arbeitgeber abmahnen.

Bei leichteren Verstößen muss der Arbeitgeber in der Regel daher öfter abmahnen, bei schweren Verstößen durch den Arbeitnehmer genügt unter Umständen auch eine einzige Abmahnung. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist jedoch, dass ein Arbeitgeber mindestens drei Abmahnungen aussprechen muss, bis er zur Kündigung greifen kann. Dies ist schlichtweg falsch.

 

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