Arbeitsvertrag prüfen lassen

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  • Schnelle und gründliche Bearbeitung
  • Garantierte Erreichbarkeit & Rückrufgarantie bei offenen Fragen
  • Unkomplizierter Datenaustausch per E-Mail – keine persönlichen Termine erforderlich
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Vom Anwalt den Arbeitsvertrag prüfen lassen

Ihre Vorteile

Kostenlose Ersteinschätzung

Wir sichten Ihren Arbeitsvertrag kostenfrei und unverbindlich. Anschließend geben wir Ihnen eine Kurzbewertung, ob der Arbeitsvertrag in Ordnung ist, oder ob dieser Fehler enthält.

Arbeitsvertrag Prüfung - Zum Festpreis

Sie erhalten eine schriftliche Gesamtauswertung mit allen Details und Korrekturvorschlägen zum Festpreis ohne versteckte Extrakosten.

Erfahrene Arbeitsrecht Rechtsanwälte

Hochqualifizierte Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht, die mit Feinheiten arbeitsrechtlicher Vertragsstrukturen bestens vertraut sind.

Über 30 Jahre im Rechtsgebiet Arbeitsrecht tätig

Erfahrungen aus gerichtlichen Streitigkeiten lassen wir in unsere Beratungspraxis mit einfließen und entwickeln somit die Qualität unserer Arbeit stetig weiter.

Arbeitsvertrag prüfen lassen

Darum ist eine Prüfung von einem Arbeitsvertrag so wichtig

Die Vertragsfreiheit ist als Ausfluss der Privatautonomie (Art. 2 I GG) verfassungsrechtlich geschützt und erlaubt es grundsätzlich, Verträge mit beliebigem Inhalt zu schließen. Allgemeine Grenzen dieser Vertragsfreiheit ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den guten Sitten.

Auch ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich die Vertragspartner zu Leistungen verpflichten.

Am häufigsten vorzufinden sind Arbeitsverträge, die auf Basis vorformulierter und nicht individuell ausgehandelter Vertragsbedingungen geschlossen werden. Bei diesen Verträgen werden dann lediglich die Vertragsparteien, der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, die Art der Tätigkeit, die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt für den Einzelfall bestimmt. Im Arbeitsrecht gilt jedoch auch für vorformulierte Arbeitsverträge das sog. Transparenzgebot. Intransparente Klauseln kommen dabei in Arbeitsverträgen genauso häufig vor, wie in anderen Verträgen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich also unter Umständen bereits daraus ergeben, dass eine Bestimmung im Arbeitsvertrag nicht klar und verständlich ist.

Viele Mustervorlagen aus dem Internet entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben und beinhalten teilweise Klauseln, die nachteilig, unzulässig oder sogar nichtig sind.

Noch bevor Sie den Arbeitsvertrag unterzeichnen, kann es also ratsam sein, diesen auf unwirksame oder nachteilige Vertragsklauseln überprüfen zu lassen. Gegebenenfalls muss der Arbeitsvertrag angepasst oder ergänzt werden, um Benachteiligungen zu verhindern und interessengerechte Lösungen der Parteien zu gewährleisten. Arbeitnehmer befinden sich hierbei nicht in einer schwachen Verhandlungsposition.

Um Verhandlungsungleichgewicht und sogar einer Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrages vorzubeugen, kann es daher erforderlich werden, bereits frühzeitig korrigierend einzugreifen.  

Wann sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag prüfen lassen?

  • Versetzung nur zugunsten des Arbeitgebers
  • Zu kurze Ausschlussfristen
  • Widerrufsvorbehalt
  • Vertragsstrafen höher als ein Bruttomonatsgehalt
  • Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt
  • Scheingeschäfte
  • Umgehungsgeschäfte
  • Rückzahlung von Fortbildungskosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Schwangerschaftsverbot

Allgemein gilt, dass Bestimmungen in Vereinbarungen unwirksam sind, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Die Rechtsfolge von Verstößen gegen dieses Verbot ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Nach § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dürfen Beschäftigte, also Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt werden. Die sog. Diskriminierungsmerkmale lauten:

  • Rasse und ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion und Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • Sexuelle Identität

Verboten ist somit eine Benachteiligung, wenn sie wegen eines der in § 1 genannten Gründe erfolgt.

Wie läuft eine Arbeitsvertragsprüfung ab?

Arbeitsvertrag prüfen lassenUnser Dienstleistungsangebot

Wir bieten eine kostenlose Sichtung & Vorabprüfung aller Vertragstypen innerhalb 24h an (Zusendung im PDF-Format via Email). Im Anschluss erhalten Sie eine kostenfreie telefonische Einschätzung und Empfehlung. Rückfragen können besprochen und über ein mögliches weiteres Vorgehen gemeinsam entschieden werden.

Sollte Ihr Arbeitsvertrag fehlerbehaftet und eine umfangreiche Korrektur nötig sein, dürfen Sie uns mit der Detailprüfung und Überarbeitung gerne beauftragen. Sie erhalten von uns im Anschluss eine umfangreiche schriftliche Auswertung der Vertragsprüfung mit Erläuterung sämtlicher Risiken und inhaltlichen Verbesserungsvorschlägen. Wenn Sie möchten, übernehmen wir auch gerne für Sie die Korrespondenz mit dem Arbeitsgeber.

In drei Schritten zu einer erfolgreichen Arbeitsvertrag prüfung online

1. Arbeitsvertrag-Check Formular

Übermittlung Ihres zu überprüfenden Arbeitsvertrags mit allen wichtigen und notwenigen Dokumenten (Anlagen, Stellenbeschreibung, etc.).

2. Kostenlose Ersteinschätzung

Kostenlose Sichtung & Vorabprüfung durch die Rechtsanwälte der Kanzlei Streich und Kollegen. Im Anschluss der kostenlosen Sichtung erhalten Sie unsere persönliche Empfehlung.

3. Das Ergebnis per E-Mail

Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse, Mitteilung konkreter individueller Handlungsempfehlungen sowie ggf. Formulierungsvorschläge oder Korrekturen bei Anpassungsbedarf.

Alles zum Thema:

Arbeitsvertrag prüfen lassen

1. Welche Regelungen gehören in einen Arbeitsvertrag hinein?

  • Korrekte Angaben zur Person und Arbeitgeber
  • Tätigkeitsbeschreibung (fachliche Art und Weise für das jeweilige Berufsbild)
  • Art der Leistungserbringung (z.B. persönliche Leistungserbringung)
  • Start-Termin/ Beginn (und Ende bei befristetem Vertrag) der Tätigkeit
  • Probezeit
  • Arbeitszeit vom Anfang bis zum Ende der Arbeitstätigkeit (ohne Ruhepausen), Wegezeiten, Dienstreisen, Lage der Arbeitszeit (z.B. die im Betrieb übliche Arbeitszeit), Verteilung auf die Wochentage, Regelungen für die Kurzarbeit
  • Verhalten im Krankheitsfall (Anzeige- und Nachweispflichten), Vertretungsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Ort der Arbeitsleistung/ Arbeitsplatz, Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses, Versetzungsvorbehalte
  • Vergütung (Art und Höhe der Vergütung, Vergütungsformen z.B. Prämie, Provision, Sondervergütungen und Lohnzuschläge) und Auszahlungstermin
  • Überstundenregelung und Anordnung von Überstunden, Überstundenvergütung (Freizeitausgleich oder Entgelt)
  • Urlaub (Urlaubsanspruch, Urlaubsgewährung und Urlaubsentgelt)
  • Kündigungsfristen
  • Ausschlussfristen
  • Nebenpflichten: Herausgabepflicht von Arbeitsmitteln, Verschwiegenheitspflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Wettbewerbsverbot, Ausübung von Nebentätigkeiten, Loyalitätspflicht, Schadensabwendungspflicht, Unterrichtungs- und Anzeigepflicht

2. Welche Klauseln sind in Arbeitsverträgen kritisch, unzulässig, oder nichtig?

Generelles: Sämtliche Vertragsinhalte, die dem gesellschaftlichen und ethisch-sozialen Aspekt wie Toleranz, Respekt, Gleichbehandlung, Solidarität und Schutz von Minderheiten entgegenstehen, sind bereits vom Gesetz her unzulässig. (Siehe oben -> Wann sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag prüfen lassen)

3. Auswirkungen der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages

Sobald sich ein Arbeitsvertrag als nichtig erweist, hat er für die Zukunft keine Bindungswirkung mehr. Das bedeutet, dass Sie keine Pflicht zur weiteren Arbeitsleistung haben. Dies auch ganz ohne Kündigung des Arbeitsvertrages oder sonstige Gestaltungserklärung.

Wenn sich also nach Vertragsabschluss herausstellt, dass das Arbeitsverhältnis auf einem von vornherein vollständig nichtigem Arbeitsvertrag beruht, kann es nur noch für die Vergangenheit als ein wirksames Arbeitsverhältnis behandelt werden (sog. faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis). Das bedeutet, dass für die Dauer des vollzogenen nichtigen Arbeitsverhältnisses z.B. das vereinbarte Entgelt geschuldet ist und Arbeitnehmerschutzrechte anzuwenden sind.

Sofern eine Vertragspartei jedoch bei Vertragsschluss nicht gutgläubig war und die Gründe, die zur Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses geführt haben, gekannt hat, findet das Bereicherungsrecht des BGB Anwendung. Hierbei sind die Grenzen des § 817 S.2 BGB zu beachten, über die wir Sie gerne aufklären.

Ein Arbeitsvertrag kann auch nur teilweise nichtig sein, sodass der Arbeitsvertrag im Übrigen gültig bleibt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn allein die vertragliche Vergütungsabrede nichtig ist, da sie gegen das Verbot der Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern verstößt.

4. Wie sieht es mit einem befristeten Arbeitsvertrag aus?

Nach dem in Art. 2 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatz der Vertragsfreiheit können Arbeitsverhältnisse nicht nur unbefristet, sondern auch befristet bzw. bedingt abgeschlossen werden.

Nach § 3 TzBfG ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag befristet beschäftigt. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).

Man unterscheidet also zwischen Verträgen auf bestimmte Zeit (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) und dem zweckbefristeten Arbeitsvertrag.

Die kalendermäßige Befristung

Kalendermäßig bestimmt ist die Befristung, wenn ein exaktes Enddatum („31.12.2023“) nach Tag, Woche, Monat, Jahr oder Kalenderjahr bezeichnet wird ist, oder eine bestimmte Zeitdauer mit einem festen Anfangsdatum („Ab 01.03.2023 für zwei Jahre“) im Vertrag enthalten ist. Ist keine exakte Formulierung im Arbeitsvertrag enthalten (z.B. „Einstellung für sechs bis acht Wochen“), gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG).

Die Zweckbefristung

Eine Zweckbefristung des Arbeitsvertrages liegt vor, wenn nach den Vorstellungen der Vertragsparteien das als Zweck definierte Ereignis sicher eintreten wird, z.B. „bei Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmers XYZ findet das Arbeitsverhältnis sein Ende“. Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet hier nach § 15 Abs. 2 TzBfG mit Erreichen des Zwecks, frühestens aber von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichten (sog. Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt). Eine ungenügende Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann unter Umständen zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen. Eine Zweckbefristung kann zudem mit einer Zeitbefristung verbunden werden.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf aus Gründen der Rechtssicherheit und der Beweiserleichterung nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Unnötiger Streit kann so vermieden werden. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag.

Auch für befristete Arbeitsverträge kann eine Probezeit vereinbart werden, die jedoch im Verhältnis zur Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen muss: Zur gegenseitigen Erprobung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die einen sog. Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses darstellt, kann auch zugleich eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Zwingend vorgeschrieben ist eine Probezeit für Auszubildende.

Die Probezeit muss bei einem befristeten Arbeitsvertrag in angemessenem Verhältnis zur Befristung stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG), d.h. es muss die Vertragsdauer mindestens doppelt so lang sein, wie die Probezeit. Ein befristeter Arbeitsvertrag zur Erprobung kann also gleichzeitig mit einer Probezeit vereinbart werden (§ 15 Abs. 4 TzBfG). Bei einer vorübergehenden Einstellung eines Mitarbeiters von bis zu drei Monaten (§ 622 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BGB) kann auf die Vereinbarung einer Probezeit auch ganz verzichtet werden. Der Verzicht kann hier zugunsten einer vertraglich abgekürzten Kündigungsfrist erklärt werden.

Der Arbeitgeber muss außerdem die befristet beschäftigten Arbeitnehmer darüber informieren, dass es für sie geeignete unbefristete Arbeitsplätze gibt, die zu besetzen sind. Ein befristetet beschäftigter Arbeitnehmer kann gegenüber seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Veränderungswunsch übermitteln, den der Arbeitgeber in Textform zu beantworten hat.

Zudem gibt es die Möglichkeit, unbefristetes Arbeitsverhältnis auch nachträglich befristen zu lassen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags in der Regel eines Sachgrunds. Sachgründe für die Befristung sind z.B.:

  • nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG), z.B. Mitarbeit in Forschungsprojekt
  • Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder Studium (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG)
  • Vertretung für einen zeitweise ausfallenden Mitarbeiter (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG)
  • Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG), z.B. Künstler, Profisportler
  • Erprobung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG)
  • In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG)
  • Haushaltsmittel, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG)
  • Gerichtlicher Vergleich (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG) im Kündigungs- oder Feststellungsverfahren über den Fortbestand des Arbeitsvertrages
  • Altersteilzeit für den Bezug einer Altersrente
  • Arbeitserlaubnis bei Befristung eines Aufenthaltstitels
  • Mitwirkung an einem drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben an einer Hochschule oder an einer Forschungseinrichtung
  • Eintritt der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung
  • Auf Wunsch des Arbeitnehmers

Von dem Erfordernis des Vorliegens eines Sachgrundes gibt es nach § 14 Abs. 2 jedoch folgende Ausnahmen:

  • Es ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist höchstens drei Mal eine Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig.
  • Es ist in den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.
  • Außerdem bedarf die Befristung des Arbeitsvertrags bis zu einer Dauer von fünf Jahren keines sachlichen Grunds, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unter anderem unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist.

Eine Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, sog. Anschlussverbot). Das Anschlussverbot besteht jedoch nicht, wenn ein Auszubildender nach Beendigung seiner Ausbildung in das Arbeitsverhältnis übernommen wird, da das Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis iSd § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist.

Einvernehmlich, schriftlich und während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages kann der Endtermin für den befristeten Arbeitsvertrag abgeändert werden, sog. Verlängerung iSd § 14 Abs. 2 S. 2, Abs.4 TzBfG. Der Endtermin eines befristeten Arbeitsvertrags kann nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zu drei Mal hinausgeschoben werden. Außerdem darf nur die Vertragsdauer geändert werden, nicht auch sonstige Arbeitsbedingungen. Auch die sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge können bis zu der gesetzlichen Höchstdauer verlängert werden.

Auch einzelne Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages können befristet werden.

Endet das befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist und hat der Arbeitgeber Kenntnis hiervor, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber dem nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt (§ 15 Abs. 6 TzBfG).

Wenn der sachliche Grund der Befristung jedoch während der Befristungsdauer nachträglich wegfällt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristungsdauer fortzusetzen bzw. diesen wiedereinzustellen.

Unter Umständen kann es erforderlich werden, mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Rahmen einer sog. arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle auf ihre sachliche Rechtfertigung hin zu überprüfen. Will ein Arbeitnehmer also gerichtlich geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, muss er außerdem innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage zum Arbeitsgericht auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 S. 1 TzBfG).

Eine ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das befristete Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich ohne Ausspruch einer Kündigung. Unbenommen ist aber die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages. Ein befristeter Vertrag kann außerdem mittels Aufhebungsvertrages vorzeitig beendet werden. Ist eine Befristung jedoch z.B. bereits aufgrund von mangelnder Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch ohne eine entsprechende Vereinbarung vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden und es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, haben regulär Anspruch auf Urlaub, denn ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung seines Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer. Sofern Sie während der Dauer Ihrer Beschäftigung Ihren Urlaub nicht oder nicht vollständig genommen haben, haben Sie außerdem Anspruch auf Urlaubsabgeltung des noch nicht genommenen (Jahres-) Urlaubs.

 

Verschiedene Kostenmodelle im Überblick

Was kostet mich die Mandatierung bei Streich & Kollegen?

 

Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.

 

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Wir führen eine rechtliche Bewertung Ihrer Angelegenheit durch.

Sie erhalten eine Zusammenfassung bestehender möglicher Ansprüche sowie eine verbindliche Handlungsempfehlung.

Ein weiteres Vorgehen entscheiden wir gemeinsam.

Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Die außergerichtliche Beratung und Vertretung ist ebenso im Leistungsumfang enthalten wie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen.

Durch Einbindung unseres Kooperations-Partners BLS Consulting GmbH können mögliche Prozessrisiken übernommen werden.

Bei Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer ist eine vollständige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen abgedeckt.

Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Interessenvertretung.

Zu unserem Leistungsumfang gehören die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte sowie fortlaufende Begleitung durch verbindliche Telefontermine.

Wir bieten vollumfängliche Rechtsberatung in allen Angelegenheiten.

Die Honorarbasis gilt für alle außergerichtlichen Beratungstätigkeiten und Dienstleistungen.

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Die Kostenabwicklung erfolgt durch die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages.

Kein Kostenrisiko

Bei Obsiegen erhält der Prozesskosten-finanzierer eine vorab vereinbarte Erlösbeteiligung.

Pauschal

Die Pauschalvergütung erfolgt unabhängig von Aufwand und Dauer des Mandats zu transparent vereinbarten Konditionen.

Kosten nach Aufwand

Die Abrechnung erfolgt mittels transparenter Zeiterfassung und Nachweis der geleisteten Tätigkeiten.

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Das sagen unsere glücklichen Mandanten

Wir hatten ein Problem mit unserem Bauträger – durch die schnelle und kompetente Beratung von Herrn Streich konnten wir dieses schnell aus der Welt räumen!
Vielen Dank!

Michael S.

Die Kanzlei Streich & Kollegen betreut uns bereits seit vielen Jahren bei umfangreichen Immobilienprojekten. Mit der Zusammenarbeit sind wir äußerst zufrieden und empfehlen die Kanzlei besonders in bau- und mietrechtlichen Angelegenheiten weiter.

Renate S.

Die Anwälte der Kanzlei sind auf ihren Gebieten außerordentlich kompetent und die Mitarbeiter sehr zuvorkommend. Ich habe mich sehr gut aufgehoben und betreut gefühlt. Danke dafür! Sie bekommen meine beste Empfehlung!

Martin R.

Die Kanzlei Streich und Kollegen 

Anwaltliche Rechtsberatung im
Vier-Augen-Prinzip

Gute Rechtsberatung muss für alle Menschen verfügbar und bezahlbar sein. Jeder hat ein Recht auf sein Recht und dafür setzen wir uns ein.

Wir bieten sowohl Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch Unternehmerinnen und Unternehmern eine erstklassige und umfangreiche Angebotspalette, in die unser gesamtes Know-How einfließt.

Ganz egal, wo Sie leben – wir sind bei Ihnen und für Sie da.

Alleingänge gibt es bei uns nicht. Bei entscheidenden Schritten, die maßgeblich den Erfolg Ihrer Mandatierung beeinflussen, arbeiten wir bewusst im Vier-Augen-Prinzip. So können wir verschiedene Blickwinkel ausleuchten und Risiken minimieren.

Zeit ist Geld

Zuverlässige und kompetente Rechtshilfe JETZT und nicht irgendwann. Sie haben keine Zeit, wochenlang auf einen Termin zu hoffen. Bei uns können Sie sofort selbst entscheiden, wann und wie es losgeht. Sie haben die volle Kostenkontrolle von Anfang an.

Ihr Vorteil

Unsere Stärke ist die Bündelung von Kompetenzen, manchmal auch rechtsgebietübergreifend. Wir versprechen Ihnen eine transparente und kostenschonende Arbeitsweise und fortlaufende Betreuung mit verbindlichem Informationsfluss.

Unser Service

Ein Rechtsstreit ist eine lästige und unangenehme Sache. Der ohnehin schon gefüllte Alltag bietet vielen Menschen nicht auch noch Raum und Zeit für unzählige Telefonate, Internetrecherche oder das Verfassen von Schriftsätzen.

Lassen Sie uns das für Sie tun. Ihre einzige Aufgabe: Geben Sie uns alle nötigen Informationen und Dokumente, die wir für die Bearbeitung brauchen. Lehnen Sie sich anschließend zurück, wir kümmern uns darum.

Häufig gestellte Fragen – F.A.Q.

Wo kann ich einen Arbeitsvertrag prüfen lassen?

Erfahrene Kanzleien mit Spezialisierung im Arbeitsrecht bieten Vertragsprüfungen von Arbeitsverträgen generell an.

Was kostet eine Prüfung des Arbeitsvetrages?

Die Preise variieren hierbei relativ stark; man muss unterscheiden zwischen Festpreisen oder Arbeit im Stundenlohn. Verlockende Angebote „schon ab…“ gibt es viele. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da eine tiefgreifende und gründliche Arbeit ihre Zeit fordert.

Arbeitsvertrag – was ist zu beachten?

Ein Arbeitsvertrag muss rechtskonform, detailliert, allumfassend und verständlich formuliert sein. Er darf keinerlei gesetzeswidrige oder arbeitsrechtlich unzulässige Klauseln enthalten, die den Arbeitnehmer in irgendeiner Form benachteiligen.

Wann kann ein Arbeitsvertrag gekündigt werden?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen von Arbeitsverhältnissen sind in §622 BGB geregelt. Diese können in Arbeitsveträgen nicht zu ungunsten von Arbeitnehmern abgeändert werden; lediglich Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer besser stellen sind gestattet.
Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §626 BGB.

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