Bauverzug im Baurecht

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Alles zum Thema: Der Bauverzug

Wann ist Bauverzug gegeben?

Der Bauverzug wird juristisch auch als Leistungsverzug bezeichnet, der regelmäßig dann gegeben ist, wenn die geschuldete Leistung nicht wie vertraglich vereinbart erbracht wird. Sobald vertragliche Ausführungsfristen, Fälligkeitstermine oder sonstige vertraglich zugesicherte Zeitpunkte nicht eingehalten oder überschritten werden, spricht man von einem Bauverzug. Der Bauunternehmer muss also konkret seine Leistung verspätet (oder gar nicht) erbringen, damit ein Bauverzug gegeben ist.

Aus rechtlicher Sicht muss differenziert werden, ob der Bauverzug Ansprüche zugunsten des Auftraggebers auslöst. Wenn der Bauunternehmer den eingetretenen Bauverzug zu vertreten hat, hierfür also verantwortlich ist, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu. Sollte der Bauunternehmer jedoch keinen Einfluss auf den Bauverzug haben, weil dieser beispielsweise durch äußere Einflüsse oder höhere Gewalt verursacht wurde, so kann der Auftraggeber keine Ansprüche durchsetzen.

Juristisch muss daher bei jedem Bauverzug klar herausgearbeitet werden, ob es sich um einen Bauverzug handelt, den der Unternehmer zu vertreten hat und welche Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu Gunsten des Auftraggebers hieraus entstehen.

Ansprüche bei Bauverzug – Voraussetzungen und Grenzen

Wenn der Bauunternehmer eine vertraglich vereinbarte und zugesicherte Frist zur Fertigstellung der Bauleistungen nicht einhält, kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen.

Grundvoraussetzung dafür, dass dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist zunächst eine verbindliche vertragliche Vereinbarung über einzuhaltende Bauzeiten. Denn ohne Vereinbarung über einen ganz konkreten Baubeginn, eine Angabe der Bauzeit oder einen ganz konkreten Fertigstellungstermin kann der Auftraggeber keine Forderungen für Schadensersatz verlangen.

Soweit der Bauunternehmer an vertragliche Fristen gebunden ist (weil diese im Vertrag vereinbart wurden), steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Bauverzug dem Bauunternehmer zugerechnet werden kann.

Dieser muss daher eine Pflichtverletzung begangen haben, die den Bauverzug verursacht hat. Eine solche Pflichtverletzung kann in unterschiedlichster Form vorliegen. Maßgeblich ist allein, dass die Ursache des Bauverzuges vom Bauunternehmer zu verantworten ist.

Des Weiteren muss beim Auftraggeber ein entsprechender Schaden eingetreten sein. In der Praxis besteht der Schaden durch Bauverzug häufig darin, dass der Bauherr eine doppelte Miete bezahlen muss, der Bank Bereitstellungszinsen schuldet oder die Baupreise aufgrund der Bauzeitverlängerung entsprechend ansteigen.

Als Auftraggeber können Sie alle Schadenspositionen, Mehraufwendungen und sonstige Mehrkosten als Schadensersatz gegenüber dem Bauunternehmer geltend machen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bauverzug stehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beispielsweise entschieden, dass Vertragsfristen nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen verlängert werden können. Es handelt sich hierbei um Naturereignisse und Wetterlagen, die keine außergewöhnliche Situation darstellen und von den Parteien vorhergesehen bzw. zumindest eingeplant werden können.

Der Bauunternehmer kann sich daher beispielsweise nicht darauf berufen, dass die Bauzeit aufgrund eines langen Winters verlängert werden müsste.

Grundsätzlich muss der Bauunternehmer im Streitfall beweisen, dass er die Verzögerung und den Bauverzug nicht zu vertreten hat.

Praxishinweis für Bauherren

Soweit Sie einen Bauträgervertrag geschlossen haben und Ihr Vertragspartner als Generalunternehmer auftritt, ist dieser Generalunternehmer Ihr einziger Ansprechpartner.

Der Bauunternehmer haftet also für sämtliche Werkunternehmer, die als Subunternehmer oder Dritte beauftragt werden. Der Bauträger haftet also für eine fristgerechte Fertigstellung, auch wenn die eingesetzten Nachunternehmer verzögerte Leistungen erbringen.

So sichern Sie sich als Auftraggeber gegen Bauverzug ab

Aus unserer Beratungspraxis können wir beiden Parteien des Bauvertrages nur raten: vereinbaren Sie eine klare Bauzeitenregelung und benennen Sie ganz konkrete Ausführungsfristen wie den geschuldeten Baubeginn, die geschuldete Bauzeit sowie das Ende der Bauphase.

Die häufigste Ursache für Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Bauverzug steht, entsteht durch unklare oder nicht vorhandene vertragliche Regelungen über die Bauzeit.

Ein klarer und transparenter Bauzeitenplan, aus dem alle involvierten Gewerke hervorgehen und der für alle Baugewerke Ausführungsfristen enthält ist daher Grundvoraussetzung, um nicht nur einen strukturierten Bauablauf gewährleisten zu können, sondern auch klare Ansprüche und Rechte bei Eintritt eines Bauverzugs ableiten zu können.

Viele Bauverträge enthalten vage oder für den Bauherrn unvorteilhafte Formulierungen. Oftmals enthalten Bauverträge Fertigstellungstermine, die lediglich ungenaue zeitliche Angaben enthalten. So sind Formulierungen wie „Fertigstellung ca. nach zwölf Monaten“ oder „Ausführungsbeginn ist im zweiten Quartal“ ebenso risikoreich, wie Vertragsklauseln, die lediglich Angaben über eine Bauzeit enthalten.

Sollte Ihr Bauvertrag keine konkrete Angabe über den Zeitpunkt des Baubeginns, die Bauzeitenlänge sowie das Bauende enthalten, so sollten Sie den Vertrag zwingend in diesen Punkten anpassen und abändern, damit Sie mögliche Schadensersatzansprüche bei Bauverzug überhaupt durchsetzen können.

Praxishinweis für Bauherren

Eine klare und ehrliche Vertragsprüfung vor Unterschrift bewahrt Sie vor erheblichen Nachzahlungsbeträgen bei einem unvollständigen Bauvertrag! Nehmen Sie unsere Hilfe in Anspruch, wir prüfen für Sie den vorliegenden Bauvertrag auf rechtliche Fallstricke und wirtschaftliche Risiken.

Insbesondere die Thematik der Bauzeiten wird in den Verträgen oftmals undurchsichtig oder überhaupt nicht geregelt, da dies von den Bauunternehmen oftmals ausgenutzt wird. Wo eine klare vertragliche Regelung fehlt kann kein klarer und verbindlicher Anspruch durchgesetzt werden.

Als Bauherr können Sie nur sehr erschwert bzw. gar keine Schadensersatzansprüche durchsetzen, wenn keine verbindlichen Termine im Bauvertrag vereinbart sind.

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Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.

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Das sagen unsere glücklichen Mandanten

Super netter telefonischer Erstkontakt. Nachdem ich mein Anliegen erklärt hatte und den Vertrag per Mail geschickt habe kam umgehend eine Antwort mit den Möglichkeiten der Vorgehensweise. Bis dahin kamen keine Kosten auf uns zu und wir wussten genau, wie wir vorgehen können.

Dany S.

Ich habe mich telefonisch nach einer Beratungsmöglichkeit erkundigt. Bereits am nächsten Tag habe ich einen Rückruf zur vereinbarten Uhrzeit vom Anwalt bekommen.
Das Gespräch war sehr gut, die Beratung verständlich und sehr freundlich.

Karola D.

Wir hatten ein Problem mit unserem Bauträger – durch die schnelle und kompetente Beratung von Herrn Streich konnten wir dieses schnell aus der Welt räumen!
Vielen Dank!

Michael S.

Die Kanzlei Streich und Kollegen 

Anwaltliche Rechtsberatung
im Vier-Augen-Prinzip

Gute Rechtsberatung muss für alle Menschen verfügbar und bezahlbar sein. Jeder hat ein Recht auf sein Recht und dafür setzen wir uns ein.

Wir bieten sowohl Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch Unternehmerinnen und Unternehmern eine erstklassige und umfangreiche Angebotspalette, in die unser gesamtes Know-How einfließt.

Ganz egal, wo Sie leben – wir sind bei Ihnen und für Sie da.

Alleingänge gibt es bei uns nicht. Bei entscheidenden Schritten, die maßgeblich den Erfolg Ihrer Mandatierung beeinflussen, arbeiten wir bewusst im Vier-Augen-Prinzip. So können wir verschiedene Blickwinkel ausleuchten und Risiken minimieren.

Zeit ist Geld

Zuverlässige und kompetente Rechtshilfe JETZT und nicht irgendwann. Sie haben keine Zeit, wochenlang auf einen Termin zu hoffen. Bei uns können Sie sofort selbst entscheiden, wann und wie es losgeht. Sie haben die volle Kostenkontrolle von Anfang an.

Ihr Vorteil

Unsere Stärke ist die Bündelung von Kompetenzen, manchmal auch rechtsgebietübergreifend. Wir versprechen Ihnen eine transparente und kostenschonende Arbeitsweise und fortlaufende Betreuung mit verbindlichem Informationsfluss.

Unser Service

Ein Rechtsstreit ist eine lästige und unangenehme Sache. Der ohnehin schon gefüllte Alltag bietet vielen Menschen nicht auch noch Raum und Zeit für unzählige Telefonate, Internetrecherche oder das Verfassen von Schriftsätzen.

Lassen Sie uns das für Sie tun. Ihre einzige Aufgabe: Geben Sie uns alle nötigen Informationen und Dokumente, die wir für die Bearbeitung brauchen. Lehnen Sie sich anschließend zurück, wir kümmern uns darum.

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