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Schadensersatzklage im Baurecht
Die Schadensersatzklage
Beide Parteien eines Bauvertrages können Schadensersatzansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner durchsetzen. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei eine Pflichtverletzung begangen hat, die bei der anderen Vertragspartei einen Vermögensschaden verursacht hat.
Soweit eine außergerichtliche Durchsetzung oder Einigung über den Schadensersatzanspruch gescheitert sind, wird eine Schadensersatzklage beim zuständigen Gericht eingereicht.
In der Beratungspraxis sind überwiegend folgende Konstellationen Gegenstand einer Schadensersatzklage:
- Schlechtleistung und Mangelbeseitigung aufgrund von Baumängeln
- Bauverzug
- Mehrkosten und zusätzliche Aufwendungen durch Lieferengpässe bei Baumaterial
In der Vergangenheit war es möglich, dass Bauherren oder Bauunternehmer Schadenspositionen gerichtlich einklagen, die wirtschaftlich noch nicht entstanden waren. Dies wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zwischenzeitlich mit Urteil vom 22. Februar 2018 VII ZR 46/17 gekippt.
Der BGH hat entschieden, dass fiktive Mangelbeseitigungskosten nicht Grundlage oder Gegenstand einer Schadensersatzklage sein können. Dies bedeutet konkret: der gerichtlich geltend gemachte Schaden muss sich wirtschaftlich beim Betroffenen niedergeschlagen haben, bevor dieser eine Schadensersatzklage einreicht.
Die Vorlage eines Kostenvoranschlags oder Angebots, die zur Schadensbeseitigung dienen sollen, genügt daher für eine Zahlungsklage nicht. Der Bauherr muss beispielsweise zunächst die Ersatzvornahme beauftragt und nachweislich bezahlt haben. Erst wenn diese zusätzlichen Mehrkosten vom Bauherrn entrichtet worden sind, hat sich der Schaden bei ihm manifestiert. Erst ab diesem Moment kann er diese Kosten mit einer Schadensersatzklage durchsetzen.
Über viele Jahre hinweg war es in der Vergangenheit möglich, fiktive Mangelbeseitigungskosten einzuklagen. Dies ist nunmehr nicht mehr möglich. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass der Bauherr nach wie vor die Möglichkeit hat, eine Vorschussklage einzureichen.
Mit einer solchen Klage hat der Bauherr die Möglichkeit, einen Vorschuss für künftig entstehende Ersatzvornahmekosten einzufordern, den er im Anschluss für die Mangelbeseitigung verwenden kann.
Der Bauherr ist also nicht dazu verpflichtet, zwangsläufig in eigene Vorleistung zu gehen, sondern kann von seinem Vertragspartner zunächst einen Vorschuss fordern bzw. diesen gerichtlich durchsetzen.
Wie wir unseren Mandanten bei der Schadensersatzklage behilflich sind
Wir begleiten unsere Mandanten dabei, sämtliche Ansprüche aus einem Bauvertrag durchzusetzen. Im ersten Schritt setzen wir die Rechte und Ansprüche im außergerichtlichen Bereich durch.
Sollte dieses Vorgehen nicht erfolgsversprechend sein, führen wir eine kostenfreie Bewertung der Sach- und Rechtslage durch, um gemeinsam mit unserer Mandantschaft ein mögliches Klageverfahren zu besprechen.
Wir erörtern konkret vorhandene Prozessrisiken und alternative Handlungsmöglichkeiten, sodass wir unserer Mandantschaft einen bestmöglichen Überblick hierüber geben können.
Gemeinsam mit unserer Mandantschaft entscheiden wir uns für den effektivsten Weg, um die Forderungen durchzusetzen. Sollte die Schadensersatzklage die bestmögliche Handlungsvariante sein, begleiten wir unsere Mandantschaft während des gesamten Gerichtsprozesses und vertreten diese vor dem zuständigen Gericht.
Verschiedene Kostenmodelle im Überblick
Was kostet mich die Mandatierung bei Streich & Kollegen?
Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.
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Wir führen eine rechtliche Bewertung Ihrer Angelegenheit durch.
Sie erhalten eine Zusammenfassung bestehender möglicher Ansprüche sowie eine verbindliche Handlungsempfehlung.
Ein weiteres Vorgehen entscheiden wir gemeinsam.
Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Die außergerichtliche Beratung und Vertretung ist ebenso im Leistungsumfang enthalten wie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen.
Durch Einbindung unseres Kooperations-Partners BLS Consulting GmbH können mögliche Prozessrisiken übernommen werden.
Bei Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer ist eine vollständige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen abgedeckt.
Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Interessenvertretung.
Zu unserem Leistungsumfang gehören die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte sowie fortlaufende Begleitung durch verbindliche Telefontermine.
Wir bieten vollumfängliche Rechtsberatung in allen Angelegenheiten.
Die Honorarbasis gilt für alle außergerichtlichen Beratungstätigkeiten und Dienstleistungen.
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Die Kostenabwicklung erfolgt durch die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages.
Kein Kostenrisiko
Bei Obsiegen erhält der Prozesskosten-finanzierer eine vorab vereinbarte Erlösbeteiligung.
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Die Pauschalvergütung erfolgt unabhängig von Aufwand und Dauer des Mandats zu transparent vereinbarten Konditionen.
Kosten nach Aufwand
Die Abrechnung erfolgt mittels transparenter Zeiterfassung und Nachweis der geleisteten Tätigkeiten.
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Erstberatung
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Rechtschutz
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Prozessfinanzierung
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Unser Service
Ein Rechtsstreit ist eine lästige und unangenehme Sache. Der ohnehin schon gefüllte Alltag bietet vielen Menschen nicht auch noch Raum und Zeit für unzählige Telefonate, Internetrecherche oder das Verfassen von Schriftsätzen.
Lassen Sie uns das für Sie tun. Ihre einzige Aufgabe: Geben Sie uns alle nötigen Informationen und Dokumente, die wir für die Bearbeitung brauchen. Lehnen Sie sich anschließend zurück, wir kümmern uns darum.