Home > Rechtsgebiete > Energierecht > Eigenstromversorgung im Energierecht
Inhalt:
- Was ist Eigenstromversorgung?
- Kann man sich selbst oder seinen Nachbarn mit Strom versorgen?
- Wie berechnet man den Eigenverbrauch?
- Ist Eigenversorgung steuerpflichtig?
- Was macht man bei Stromausfall?
- Fällt Mieterstrom auch unter Eigenversorgung?
- Notwendige Verträge für Eigenstromversorgung
7.1. Konstellation 1 – Anlagenbetreiber und Stromverbraucher personenidentisch
7.2. Konstellation 2 – Anlagenbetreiber liefert an den Stromverbraucher
7.3. Konstellation 3 – Nutzung von fremden Dachflächen
Eigenstromversorgung im Energierecht
Was ist Eigenstromversorgung?
Die Eigenstromversorgung (oder auch Eigenversorgung genannt) bietet den Beteiligten einen großen Anreiz, von vergünstigten Strompreisen zu profitieren. Zum einen besteht hierbei die Möglichkeit, öffentliche Netzentgelte und Stromabgaben einzusparen, zum anderen besteht innerhalb des aktuellen EEG 2023 eine finanzielle Förderermöglichkeit, die in der Regelung des § 21 EEG 2023 (Mieterstromzuschlag) geregelt ist. Insbesondere für Gewerbetreibende, die zu Tageszeiten einen hohen Stromverbrauch haben (kleinere und mittlere Industrieunternehmen), profitieren davon, den Strom im Rahmen der Eigenstromversorgung selbst herzustellen und gleichzeitig selbst zu verbrauchen.
→ EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz
Kann man sich selbst oder seinen Nachbarn mit Strom versorgen?
Ja! Es besteht die Möglichkeit, den selbst benötigten Strom eigenständig herzustellen und selbst zu verbrauchen. Aus technischer Sicht erfolgt dies durch eine eigene Stromversorgungsleitung, eine Beanspruchung des öffentlichen Versorgungsnetzes sollte hierbei vermieden werden. Hierdurch müssen öffentliche Stromentgelte nicht bezahlt werden, was aus wirtschaftlicher Sicht einen Vorteil von rund 50 % Kosteneinsparung ausmacht.
Wie eine technische Umsetzung der Eigenstromversorgung letztendlich im Detail erfolgen kann, sollte vor Ort geprüft werden. Jedem Anlagenbetreiber ist hierbei anzuraten, auch die unmittelbare Nachbarschaft für eine mögliche Stromversorgung im Auge zu behalten, da auch diese durch Eigenstromversorgung versorgt werden konnte.
In der Praxis erfolgt die Versorgung mit eigenem Strom so, dass entweder ein Anlagenbetreiber den Strom an einen unmittelbar vor Ort befindlichen Verbraucher veräußert oder aber der Anlagenbetreiber den Strom selbst verbraucht. Der Strompreis kann zwischen dem Versorger und dem Verbraucher frei vereinbart werden.
Ausschließlich für den Fall, dass nach § 21 EEG 2023 ein Mieterstromzuschlag vom Anlagenbetreiber gefordert wird, ist der Strompreis innerhalb des Lieferverhältnisses zwischen dem Versorger und dem Verbraucher auf einen maximalen Betrag von 90 % des Strompreises der öffentlichen Grundversorgung gedeckelt. Sollte jedoch kein Mieterstromzuschlag beansprucht werden, so kann der Strompreis völlig frei verhandelt werden.
Seit dem Inkrafttreten des neuen EEG 2023 am 1.1.2023 besteht keine EEG-Umlage mehr. Da diese Steuerposition künftig nicht mehr anfallen wird, besteht hierdurch weiteres Einsparpotenzial. Insbesondere in Zeiten der unsicheren Strompreise sollte daher die Möglichkeit genutzt werden, eine eigene Stromversorgung insbesondere im Gewerbe umzusetzen.
Wie berechnet man den Eigenverbrauch?
Der Eigenverbrauch bezeichnet den Stromanteil, den beispielsweise ein Anlagenbetreiber selbst verbraucht. Es ist nahezu unrealistisch, den gesamten benötigten Strom selbst herzustellen, da regelmäßig Stromverbräuche auch zu Tages- und Nachtzeiten stattfinden, zu denen kein Photovoltaikstrom erzeugt werden kann.
Sicherlich kann hierbei mithilfe eines Stromspeichers der Anteil der Eigenstromversorgung vergrößert werden. Eine vollständige Strom-Autarkie ist jedoch schlichtweg nicht möglich. Einen konkreten Eigenverbrauchsanteil kann man beispielsweise durch die Berechnung des Herstellers der Photovoltaikanlage benennen.
Ein grober Richtwert ist jedoch, dass eine Eigenverbrauchsquote von maximal 30 % angenommen werden kann.
Ist Eigenversorgung steuerpflichtig?
Wer ab 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage installiert, ist von sämtlichen Steuerabgaben befreit. Es besteht eine vollständige Steuerbefreiung hinsichtlich der erzielten Einnahmen durch den Stromverkauf (Einkommensteuer). Auch die Umsatzsteuer ist bei dem Kauf von Photovoltaikanlagen sowie eines dazugehörigen Stromspeichers seit Januar 2023 auf 0 % reduziert.
Für Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem Jahre 2023 installiert worden sind, gelten nach wie vor die alten Steuerregelungen.
Was macht man bei Stromausfall?
Strom wird immer und zu jeder Zeit benötigt. Insbesondere bei Gewerbebetrieben und kleineren oder mittleren Industrieunternehmen ist es daher zwingend erforderlich, dass eine dauerhafte Stromversorgung sichergestellt ist und ein Stromausfall vermieden wird.
Dies gilt zu sämtlichen Tageszeiten, in denen entweder keine Stromerzeugung durch die Photovoltaikanlage erfolgen kann, technische Ausfallzeiten eine Stromversorgung unmöglich machen oder aber einfach mehr Strom benötigt wird, als aktuell produziert werden kann.
Bei jeder Eigenstromversorgungsanlage ist daher sicherzustellen, dass über eine sogenannte Reserveleitung ein Strombezug sowie eine Stromeinspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz gewährleistet ist. Bei Stromlieferverträgen sollte der Anlagenbetreiber und Stromlieferant zwingend darauf achten, dass er sich nicht selbst zu einer Vollversorgung verpflichtet.
Gute Stromlieferverträge enthalten Vertragsklauseln, bei denen eine Stromlieferung nicht zu erfolgen hat, wenn dies aus technischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt schlichtweg nicht möglich ist.
Der Anlagenbetreiber läuft Gefahr, Schadensersatzzahlungen ausgesetzt zu sein, wenn er eine Stromvollversorgung garantiert und diese nicht gewährleisten kann.
Fällt Mieterstrom auch unter Eigenversorgung?
Der sogenannte Mieterstrom kann unter die Kategorie Eigenstromversorgung gefasst werden. Das neue EEG 2023 enthält hinsichtlich einer solchen Stromversorgung zusätzliche Fördertatbestände, wonach der Anlagenbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, wenn er Strom aus Photovoltaikanlagen an einen Letztverbraucher liefert, ohne das öffentliche Versorgungsnetz zu verwenden und soweit der Strom in unmittelbarer Nähe zur Photovoltaikanlage verbraucht wird.
Notwendige Verträge für Eigenstromversorgung
Welche Verträge für eine Eigenstromversorgung benötigt werden, hängt davon ab, in welcher Konstellation eine solche Eigenstromversorgung erfolgen soll.
Konstellation 1 – Anlagenbetreiber und Stromverbraucher personenidentisch
Soweit der Anlagenbetreiber der Photovoltaikanlage und der Stromverbraucher personenidentisch sind, werden weder ein Stromliefervertrag noch ein Nutzungsvertrag für die Dachflächen benötigt, wenn die Stromversorgung auf eigenen Grundstücken und Gebäuden erfolgt. Der Anlagenbetreiber muss seine Photovoltaikanlage beim Netzbetreiber anmelden, weitere Vertragskonstellationen zu anderen Personen bestehen in dieser Konstellation nicht.
Konstellation 2 – Anlagenbetreiber liefert an den Stromverbraucher
Der Anlagenbetreiber einer Photovoltaikanlage liefert den erzeugten Strom an den Stromverbraucher. In diesem Fall ist ein Stromliefervertrag erforderlich, mit dem die wesentlichen Vertragsbestandteile zwischen dem Stromlieferanten (und dem Anlagenbetreiber) und dem Stromabnehmer (den Letztverbraucher) geregelt werden. Zwingend erforderlich sind zumindest folgende Vertragsbestandteile:
- Liefermenge unter Angabe des Lieferzeitraums
- Strompreis und Aufstellung der Strompreisbestandteile
- Preisgleitklauseln (Anpassung des Strompreises)
- Laufzeit des Stromliefervertrages
- Regelungen über Anlagenausfall und Lieferengpässe
- Kündigungsmöglichkeiten und Schadensersatzregelungen
Der Anlagenbetreiber und Stromlieferant sollte sich in keinem Fall zu Leistungen verpflichten, die er nicht vollständig gewährleisten und einhalten kann. Dies betrifft insbesondere die Versorgung des Stromverbrauchers.
Klare und transparente Regelungen darüber, welche Strommengen innerhalb welchen Lieferzeitraums geschuldet sind, Regelungen über eine (nicht gewollte) Stromvollversorgung und Regelungen bei etwaigem Anlagenausfall (Reserveleitung und Versorgung durch den öffentlichen Stromanbieter) machen einen guten Stromliefervertrag aus.
Konstellation 3 – Nutzung von fremden Dachflächen
Sollte der Anlagenbetreiber fremde Dachflächen nutzen wollen, um seine eigene Photovoltaikanlage dort zu installieren und zu betreiben, so benötigt er einen Nutzungsvertrag über diese Dachflächen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einem solchen Nutzungsvertrag um einen Mietvertrag über die Dachfläche, der zwingend in Schriftform geschlossen werden muss.
Damit der Anlagenbetreiber bestmöglich mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage abgesichert ist, sollte der Dachnutzungsvertrag zumindest folgende inhaltliche Regelungen enthalten:
- Konkrete Benennung des Grundstücks und der betreffenden Dachfläche (Angabe von Flurstück und Nummer) unter Einbezug einer Planskizze
- Laufzeit des Vertrages
- Regelungen über Mietzins und Preisanpassungen
- Technischer Ist-Zustand des betreffenden Gebäudes vor Installation der Photovoltaikanlage
- Haftungsregelungen über mögliche Beschädigungen an der Dachfläche durch die Installation und den Betrieb der Photovoltaikanlage
- Regelungen über Instandhaltungsmaßnahmen und Instandsetzungen der Dachfläche
- Verpflichtungen des Vermieters der Dachfläche (Eigentümer), künftige Verschattungen oder sonstige Umstände zu vermeiden, die den Anlagenbetrieb negativ beeinflussen könnten
- Haftungsregelungen über den Betrieb der Photovoltaikanlage
- Vereinbarungen über Zugangsrechte und Nutzung des Grundstücks
Es ist weiterhin dringend zu empfehlen, die Nutzungsmöglichkeit der Dachfläche im Grundbuch des betreffenden Grundstücks als Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen.
Sollte das Grundstück veräußert werden, so ist hierdurch bei einem entsprechenden Eintrag im Grundbuch der Anlagenbetrieb nicht gefährdet. Andernfalls könnte der künftige Eigentümer möglicherweise durchsetzen, die Photovoltaikanlagen entfernen zu lassen, da der Mietvertrag über die Dachfläche nur zwischen dem Anlagenbetreiber und dem ursprünglichen Eigentümer getroffen wurde.
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