Ladeinfrastruktur Wohnungswirtschaft
Der Aufbau und die Integration von Elektromobilität und Ladeinfrastruktur ist zwischenzeitlich gesetzlich verpflichtend. Die Bundesregierung hat sich als Ziel gesetzt, dass bis zum Jahre 2030 mindestens 1 Million Ladestationen für Elektrofahrzeuge errichtet sind. Um dieses Ziel erreichen zu können, wurden in der Vergangenheit Gesetzesänderungen vorgenommen und neue Gesetze verabschiedet, die den Aufbau sowie den Ausbau der Ladeinfrastruktur vorantreiben. Rechtsfrage stellen
Home > Rechtsgebiete > Energierecht > Ladeinfrastruktur in der Wohnungswirtschaft
Inhalt:
- Was bedeutet Ladeinfrastruktur?
- Bin ich als Bauherr verpflichtet, Ladeinfrastruktur zu schaffen?
- Kann ich als Eigentümer Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage installieren?
- Wer bezahlt die Kosten für die Ladestation?
- Kann ich als Mieter eine Ladestation fordern?
- Wie wir Sie als Immobilienrechtsanwälte und Kanzlei für Energierecht unterstützen können
Ladeinfrastruktur in der Wohnungswirtschaft
Was bedeutet Ladeinfrastruktur?
Unter Ladeinfrastruktur wird das gesamte System sowie die gesamte Versorgungseinheit von Ladestationen für Elektrofahrzeuge verstanden. Hierunter fallen die Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen, wie auch die technische Ausstattung der Stellplätze mit den dazugehörigen Wallboxen.
Die Ladeinfrastruktur wird nicht nur im Bereich von öffentlichen Stellplätzen weiter ausgebaut, auch private Bereiche innerhalb der Wohnungswirtschaft sind in der Pflicht, Ladeinfrastruktur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Bin ich als Bauherr verpflichtet, Ladeinfrastruktur zu schaffen?
Am 01.12.2020 ist das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität – kurz: Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – in Kraft getreten. Danach haben nunmehr nicht nur Wohnungseigentümer sondern auch Wohnungsmieter nach § 20 Abs. 1 WEG einen Anspruch darauf, eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge auf dem eigenen Stellplatz zu erhalten.
Hieraus ergibt sich zumindest die Verpflichtung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), der Forderung eines Miteigentümers nachzukommen.
Bauherren selbst sind konkret seit dem 11.02.2021 gemäß dem Gebäude-Elektromobilität-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet, bei Neubau und größeren Renovierungsleistungen von Wohngebäuden die nötige Ladeinfrastruktur herzustellen. Nach § 6 GEIG ist der Bauherr eines Wohngebäudes verpflichtet, jeden Stellplatz mit Ladeinfrastruktur für Elektromobilität auszustatten, wenn das Wohngebäude über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt.
Diese Verpflichtung besteht auch für Bauherren von Nichtwohngebäuden (Gewerbeeinheiten), wenn diese über mehr als sechs Stellplätze verfügen; in diesem Fall ist der Bauherr nach § 7 GEIG verpflichtet, mindestens jeden dritten Stellplatz mit Ladeinfrastruktur auszustatten sowie mindestens einen weiteren zusätzlichen Ladepunkt zu errichten.
Kann ich als Eigentümer Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage installieren?
Als Eigentümer einer privaten Immobilie sind sie jederzeit berechtigt, eine Ladestation zu errichten und zu betreiben. Diese müssen sie zwar zunächst vorab anmelden, der Betrieb der Anlage sollte jedoch im Nachgang problemlos möglich sein.
Die Eigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben ebenfalls das Recht, auf ihrem Stellplatz eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge zu bekommen. Die WEG muss im Rahmen einer wirksamen Beschlussfassung darüber entscheiden, wann und wie konkret die Ladeinfrastruktur zu errichten ist.
Die Eigentümerversammlung ist nicht befugt, den Antrag abzulehnen, sie kann lediglich über die Umsetzung und Durchführung der beantragten Maßnahmen entscheiden. Zu beachten hierbei ist, dass die Kosten der Installation der Ladestruktur durch den Eigentümer selbst zu tragen ist.
Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die WEG selbst beschließt, den Einbau von Lademöglichkeiten zum Gemeinschaftseigentum herzustellen. In diesem Fall sind die Kosten von der WEG selbst zu tragen.
Wer bezahlt die Kosten für die Ladestation?
Die Kosten für die Ladestation und die Herstellung der Ladeinfrastruktur auf dem Stellplatz sind von demjenigen zu tragen, der sie beansprucht. Dies kann der Eigentümer innerhalb einer Immobilie sein, soweit es lediglich sein Sondereigentum am privaten Stellplatz betrifft.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Kosten dann zu übernehmen, wenn die Ladepunkte auf dem Gemeinschaftseigentum für alle Eigentümer der Gemeinschaft errichtet werden sollen. Für den Fall, dass der Mieter seinen Rechtsanspruch auf Herstellung einer Lademöglichkeit durchsetzen möchte, hat er die Kosten für die Installation und den Betrieb der Anlage zu übernehmen.
Kann ich als Mieter eine Ladestation fordern?
Ja!
Als Mieter haben Sie einen Rechtsanspruch gegenüber Ihrem Vermieter, den Stellplatz mit einer Lademöglichkeit auszustatten. Aufgrund der Modernisierung des Mietrechts kann der Mieter nach § 554 Abs. 1 BGB von seinem Vermieter verlangen, bauliche Veränderungen für die Errichtung einer Ladestation auf dem Stellplatz zuzulassen.
Die Kosten sind vom Mieter zu tragen.
Wie wir Sie als Immobilienrechtsanwälte und Kanzlei für Energierecht unterstützen können
Wir beraten und begleiten unsere Mandantschaft dabei, Infrastruktur rechtssicher zu errichten und zu betreiben. Wir begleiten Sie dabei, die notwendigen WEG-Beschlüsse im Rahmen einer Eigentümerversammlung zu erstellen.
Wir erstellen für Sie notwendige Nutzungsverträge für den Betrieb einer Ladeinfrastruktur im Mehrfamilienhaus. Notwendige Kostenregelungen, Erstellung von Haftungsabgrenzungen für den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer der technischen Anlagen gehören zu unseren täglichen Aufgaben.
Verschiedene Kostenmodelle im Überblick
Was kostet mich die Mandatierung bei Streich & Wittke?
Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.
0 EUR
Festpreis
Kostenmodelle
Erstberatung
Rechtsschutz
RVG
Pauschalpreis
Honorarvereinbarung
Was Sie von
uns erhalten
Wir führen eine rechtliche Bewertung Ihrer Angelegenheit durch.
Sie erhalten eine Zusammenfassung bestehender möglicher Ansprüche sowie eine verbindliche Handlungsempfehlung.
Ein weiteres Vorgehen entscheiden wir gemeinsam.
Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Die außergerichtliche Beratung und Vertretung ist ebenso im Leistungsumfang enthalten wie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen.
Im RVG sind die einzelnen Gebührentatbestände geregelt. Der Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) ist die Grundlage für die Berechnung der Gebühren.
Verfahrensgebühr: Vertretung im gerichtlichen Verfahren
Terminsgebühr: Teilnahme an Gerichtsterminen
Einigungsgebühr: Abschluss eines Vergleichs
Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Interessenvertretung.
Zu unserem Leistungsumfang gehören die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte sowie fortlaufende Begleitung durch verbindliche Telefontermine.
Wir bieten vollumfängliche Rechtsberatung in allen Angelegenheiten.
Die Honorarbasis gilt für alle außergerichtlichen Beratungstätigkeiten und Dienstleistungen.
Unser Preis
0 EUR
0 EUR
Die Kostenabwicklung erfolgt durch die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages.
Kalkulierbare Kosten
Die voraussichtlich anfallenden Kosten teilt der Anwalt dem Mandanten fortlaufend mit.
Pauschal
Die Pauschalvergütung erfolgt unabhängig von Aufwand und Dauer des Mandats zu transparent vereinbarten Konditionen.
Kosten nach Aufwand
Die Abrechnung erfolgt mittels transparenter Zeiterfassung und Nachweis der geleisteten Tätigkeiten.
Verschiedene Kostenmodelle im Überblick
Was kostet mich die Mandatierung bei Streich & Wittke?
Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.
0 EUR
Erstberatung
Wir führen eine rechtliche Bewertung Ihrer Angelegenheit durch. Sie erhalten eine Zusammenfassung bestehender möglicher Ansprüche sowie eine verbindliche Handlungsempfehlung. Ein weiteres Vorgehen entscheiden wir gemeinsam.
Rechtschutz
Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die außergerichtliche Beratung und Vertretung ist ebenso im Leistungsumfang enthalten wie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen.
RVG
Im RVG sind die einzelnen Gebührentatbestände geregelt. Der Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) ist die Grundlage für die Berechnung der Gebühren.
Verfahrensgebühr: Vertretung im gerichtlichen Verfahren
Terminsgebühr: Teilnahme an Gerichtsterminen
Einigungsgebühr: Abschluss eines Vergleichs
Kalkulierbare Kosten
Die voraussichtlich anfallenden Kosten teilt der Anwalt dem Mandanten fortlaufend mit.
Festpreis
Pauschalpreis
Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Interessenvertretung. Zu unserem Leistungsumfang gehören die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte sowie fortlaufende Begleitung durch verbindliche Telefontermine.
Honorarvereinbarung
Wir bieten vollumfängliche Rechtsberatung in allen Angelegenheiten. Die Honorarbasis gilt für alle außergerichtlichen Beratungstätigkeiten und Dienstleistungen.
Das sagen unsere glücklichen Mandanten
Die Anwälte der Kanzlei sind auf ihren Gebieten außerordentlich kompetent und die Mitarbeiter sehr zuvorkommend. Ich habe mich sehr gut aufgehoben und betreut gefühlt. Danke dafür! Sie bekommen meine beste Empfehlung!
Verlässlicher und schnell agierender Partner in allen Rechtsfragen. Wir haben bisher nur Gutes zu berichten und sind auch davon überzeugt, dass das so bleiben wird. Die Kanzlei setzt sich für unsere Belange ein und überzeugt durch ein professionelles Auftreten. Als Unternehmen können wir die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen!
Ich kann die Kanzlei und vor allem Herrn Finn Streich voll und ganz weiterempfehlen. Der Kontakt zur Kanzlei ist sehr nett und auf Augenhöhe. Herr Streich hat sich immer zu den vereinbarten Terminen gemeldet und in den bisherigen Themen hat Herr Streich für uns immer die besten Ergebnisse durchgesetzt. Vielen Dank an dieser Stelle! Wir empfehlen Sie gerne weiter!
Die Kanzlei Streich und Wittke
Anwaltliche Rechtsberatung im
Vier-Augen-Prinzip
Gute Rechtsberatung muss für alle Menschen verfügbar und bezahlbar sein. Jeder hat ein Recht auf sein Recht und dafür setzen wir uns ein.
Wir bieten sowohl Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch Unternehmerinnen und Unternehmern eine erstklassige und umfangreiche Angebotspalette, in die unser gesamtes Know-How einfließt.
Ganz egal, wo Sie leben – wir sind bei Ihnen und für Sie da.
Alleingänge gibt es bei uns nicht. Bei entscheidenden Schritten, die maßgeblich den Erfolg Ihrer Mandatierung beeinflussen, arbeiten wir bewusst im Vier-Augen-Prinzip. So können wir verschiedene Blickwinkel ausleuchten und Risiken minimieren.
Zeit ist Geld
Zuverlässige und kompetente Rechtshilfe JETZT und nicht irgendwann. Sie haben keine Zeit, wochenlang auf einen Termin zu hoffen. Bei uns können Sie sofort selbst entscheiden, wann und wie es losgeht. Sie haben die volle Kostenkontrolle von Anfang an.
Ihr Vorteil
Unsere Stärke ist die Bündelung von Kompetenzen, manchmal auch rechtsgebietübergreifend. Wir versprechen Ihnen eine transparente und kostenschonende Arbeitsweise und fortlaufende Betreuung mit verbindlichem Informationsfluss.
Unser Service
Ein Rechtsstreit ist eine lästige und unangenehme Sache. Der ohnehin schon gefüllte Alltag bietet vielen Menschen nicht auch noch Raum und Zeit für unzählige Telefonate, Internetrecherche oder das Verfassen von Schriftsätzen.
Lassen Sie uns das für Sie tun. Ihre einzige Aufgabe: Geben Sie uns alle nötigen Informationen und Dokumente, die wir für die Bearbeitung brauchen. Lehnen Sie sich anschließend zurück, wir kümmern uns darum.
