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Inhalt:
- Was man beim Kauf einer Solaranlage wissen sollte
- Wer ist eigentlich der Anlagenbetreiber?
- Wie wird ein Vertrag über Kauf, Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage rechtlich eingeordnet?
3.1 Praxishinweis - Wann gilt eine PV-Anlage als geliefert?
- Was versteht man unter Inbetriebnahme im (energie-)rechtlichen Sinne?
- Was ist das Inbetriebnahmedatum einer PV-Anlage?
6.1 Praxishinweis - Was kostet die Inbetriebnahme einer PV-Anlage?
- Wie lang sind die Lieferzeiten von PV-Anlagen?
- Wer trägt die Kosten des Netzanschlusses, wer die Kosten eines Netzausbaus?
- Verzug bei der Inbetriebnahme einer PV-Anlage
- Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung von Photovoltaikanlagen
- Schadensersatzanspruch gegenüber dem Netzbetreiber
12.1 Praxishinweis - Welche Rechte habe ich, wenn die gelieferte Photovoltaikanlage Mängel aufweist?
13.1 Praxishinweis - Wie gelingt die Rückabwicklung eines PV-Anlagenkaufs?
- Was kostet der Rückbau einer PV-Anlage?
15.1 Praxishinweis - Woraus ergibt sich nun aber der Leistungsort im Falle einer Rückgewähr der PV-Anlage wegen eines Rücktrittsrechts?
16.1. Rechtstipp - Rückbau der PV-Anlage im Werkvertragsrecht
Was man beim Kauf einer Solaranlage wissen sollte
Das Thema Photovoltaik (PV) spielt nicht erst seit kurzem eine wichtige Rolle bei der nachhaltigen Energieerzeugung. Durch ein immer günstigeres Angebot für PV-Anlagen auf der einen und immer weiter steigende Strompreise auf der anderen Seite, erlebt die Verstromung von Sonnenlicht ein nie dagewesenes Interesse.
Damit auch Sie erfolgreich in eine sonnige Zukunft investieren können und rechtliche Stolpersteine vermeiden, gilt es einige Punkte zu beachten. Nachfolgend bieten wir Ihnen Antworten auf die häufigsten und wichtigsten Fragen zum Thema Photovoltaik. Unsere Informationen stellen wir Ihnen im Kontext der jüngsten politischen Entwicklungen und der aktuellen Rechtsprechung auf dem Gebiet des Energierechts bereit.
Da das Energierecht eines der dynamischsten und sich am schnellsten wandelnden Rechtsgebiete ist, lässt sich Ihr individueller Fall mithilfe dieses Beitrages nicht konkret beantworten. Für eine Einzelfallanalyse und individuelle Rechtsberatung bieten wir Ihnen gerne ein kostenloses Erstgespräch mit unseren auf das Energierecht spezialisierten Rechtsanwälten an.
Wer ist eigentlich der Anlagenbetreiber?
Das Gesetz hat auf diese Frage eine bündige Antwort parat. Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 2 EEG ist: „wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.“
Damit ordnet das Gesetz die rechtliche Verantwortlichkeit für eine Photovoltaik demjenigen zu, der den erzeugten Strom nutzt.
Mit einem kurzen Blick in die Gesetzesbegründung lässt sich dies weiter konkretisieren. Demnach ist der Anlagebetreiber derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt und der das Recht hat, die vorhandenen Installationen auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu nutzen.
Es sollte also beachtet werden, dass nicht die rechtliche Eigentümerstellung relevant ist, sondern wer die Anlage wirtschaftlich – zum Beispiel im Rahmen eines Pachtverhältnisses – nutzt.
Die Frage, wer Betreiber ist, kann sich auch im Zusammenhang mit den Privilegien der Eigenversorgung bzw. dem Eigenverbrauch stellen. Die Eigenversorgung verlangt, dass der Strom von ein und derselben Person erzeugt und verbraucht wird. Die vorstehenden Grundsätze sind daher entsprechend auf den Betreiber der stromverbrauchenden Anlagen und Geräte anzuwenden.
Wie wird ein Vertrag über Kauf, Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage rechtlich eingeordnet?
Lange Zeit galt die Rechtsnatur von Verträgen über den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen als unklar. Da die zugrundeliegende Vertragsart, also die Frage, ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt, eine wichtige Bedeutung für Verbraucher hat, muss diese Frage stets im Einzelfall beantwortet werden.
Die systematischen Gesetzesunterschiede zwischen Kauf- und Werkvertrag sind für Laien sehr komplex und eine Darstellung wäre sehr müßig. Verbraucher können sich jedoch merken: das Kaufrecht ist meist vorteilhafter, da „kundengerechter“.
Ganz einfach ist der Fall, wenn separate Verträge, jeweils für den Kaufvertrag, für die Lieferung und ein Werkvertrag für die Montage geschlossen werden. In diesem Fall handelt es sich um selbstständige Verträge, was die Einordnung erübrigt.
Zumeist werden PV-Anlagen jedoch als „Komplettpaket“ inklusive Montage, Anschluss und Inbetriebnahme angeboten. Liegt ein solcher gemischter Vertrag vor, kann dieser nicht rechtlich getrennt werden, sondern er muss einer Vertragsart, entweder dem Kaufvertrag nach § 433 BGB oder einem Werkvertrag nach § 631 BGB zugeordnet werden.
Die rechtliche Zuordnung erfolgt nach dem Schwerpunkt des vertraglichen Leistungserfolgs. Liegt der Schwerpunkt etwa auf einer baulichen Leistung, handelt es sich um einen Werkvertrag. Geht es vordergründig aber um die Lieferung und spielt die Montage nur eine untergeordnete Rolle, dann handelt es sich um einen Kaufvertrag. Ein wichtiges Indiz für diese Einteilung ist die wirtschaftliche Bedeutung, also letztlich der Preis, den der Verbraucher für die Lieferung und den Anschluss der Anlage zahlt.
Das Kaufrecht ist für Verbraucher günstiger, da Käufer – anders als im Werkvertragsrecht – im Gewährsleistungsfall ein Wahlrecht haben. Auch gelten bei Kauf- und Werklieferverträgen die verbraucherschützenden Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB.
Der Käufer kann gemäß § 439 Abs. 1 BGB zwischen der Beseitigung eines Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Andererseits unterscheidet sich die Gewährleistungsfrist: Im BGB-Werkvertrag gilt eine 5-jährige Gewährleistungsfrist (4 Jahre bei VOB-Verträgen); beim Kaufvertrag gilt eine 2-jährige Gewährleistungsfrist. Unter Umständen gilt auch im Kaufrecht eine fünfjährige Gewährleistungsfrist für Baumaterialien, sofern die Anlage selbst (z.B. bei In-Dach-Anlagen) eine solche werkvertragliche Komponente aufweist.
Praxishinweis
In den allermeisten Fällen ist bei einer üblichen „Auf-Dach-Photovoltaik-Anlage“ eines Verbrauchers von einem Kaufvertrag auszugehen. Die Montage hat hierbei meist nur eine untergeordnete Bedeutung.
Zwar können die Parteien individuell auch vereinbaren, dass andere Bestimmungen als die des Kaufrechts gelten, eine derartige AGB-Klausel eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher wäre jedoch ungültig.
Wann gilt eine PV-Anlage als geliefert?
Ob und wann die PV-Anlage als geliefert gilt, richtet sich nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag. Hat sich der Verkäufer etwa dazu verpflichtet, die Anlage zu montieren, betriebsbereit zu installieren und den Kunden über die Funktionsweise einzuweisen, dann gilt die Anlage erst als geliefert, wenn all diese Punkte erfolgt sind.
Auch die Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass dem Kunden erst mit der geschuldeten Montage, Installation und Einweisung in eine technische Anlage die Überprüfung dieser möglich ist (vgl. BGH NJW 1961,730). Entscheidend kommt es bei der hier beschriebenen Vertragskonstellation also auf die Untersuchungsmöglichkeit des Käufers an.
Was versteht man unter Inbetriebnahme im (energie-)rechtlichen Sinne?
Der Begriff der Inbetriebnahme ist in § 3 Nr. 5 EEG legaldefiniert als
„die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, […]“
Damit stellt das Gesetz auf die technische Betriebsbereitschaft ab, die, wenn man das Gesetz weiterließt voraussetzt,
„dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde, […]“.
Heißt dies also schon, dass die PV-Anlage als In Betrieb genommen gilt, wenn in ihr Strom produziert wird? Nicht ganz. Erst wenn der Strom aus der PV-Anlage entweder in das öffentliche Netz oder einen Speicher geleitet oder außerhalb der Anlage genutzt wird, gilt die Anlage als fertig in Betrieb genommen. |
Was ist das Inbetriebnahmedatum einer PV-Anlage?
Bezugnehmend auf die vorherige Definition der Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme dann, wenn die Anlage fest an ihrem Bestimmungsort, etwa dem Dach, installiert ist. Ebenso muss der Wechselrichter installiert sein.
Es reicht noch nicht aus, wenn elektrische Spannung am Anschluss der PV-Anlage vorliegt. Der Strom muss auch genutzt werden, etwa indem er in einem Endgerät verbraucht, in einer Batterie gespeichert oder in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Der Inbetriebnahmezeitpunkt ist auch gleichzeitig der Ansatz für die Vergütung des eingespeisten Storms.
Praxishinweis
Für Sie als Kunden ist entscheidend, dass eine zugelassene Elektrofachkraft die Anlage in den Betriebsbereiten Zustand versetzt, geprüft und den Vorgang protokolliert hat.
Dokumentieren auch Sie den Vorgang der Inbetriebnahme zusätzlich.
Was kostet die Inbetriebnahme einer PV-Anlage?
Die Kosten für eine Montage und Inbetriebnahme einer klassischen Auf-Dach-Photovoltaikanlage hängt maßgeblich von der Anlagengröße und den Bedingungen vor Ort ab. Kunden sollten hierbei mit Montage- und Installationskosten im Umfang von ca. 1.500 € bis 3.000 € rechnen.
Freilich sind hier noch nicht die Kosten der Anlage selbst und des Zubehörs umfasst. Auch die laufenden Kosten, etwa einer Versicherung oder Rücklagen für etwaige Reparaturen und Wartung sollten bedacht werden. Hier kann gut und gerne jährlich ein dreistelliger Betrag zusammenkommen.
Wie lang sind die Lieferzeiten von PV-Anlagen?
Die Lieferzeiten für eine Photovoltaikanlage liegen im Schnitt bei etwa 2-4 Monaten. Die konkrete Lieferzeit ist abhängig von Ihrer Region, dem Anbieter und auch der Verfügbarkeit entsprechender Komponenten.
Zumindest was den letzten Punkt betrifft, gehen Branchenexperten im Jahr 2024 von einer deutlichen Entspannung aus. Eine Beeinträchtigung der Lieferketten wie noch zu Zeiten von Corona und zu Beginn des Ukraine-Konflikts, ist heute nicht mehr gegeben. Verzögerungen kommen allenfalls noch durch eine erhöhte Nachfrage einzelner Komponenten oder wegen der mangelnden Verfügbarkeit von Handwerkern vor Ort zustande.
Wer trägt die Kosten des Netzanschlusses, wer die Kosten eines Netzausbaus?
Die Kosten des Netzanschlusses sind vom Anlagenbetreiber zu tragen. Gemäß § 8 Abs. 6 EEG 2023 muss der Netzbetreiber, sobald er alle erforderlichen Informationen vom Anlagenbetreiber erhalten hat, unverzüglich, jedoch spätestens acht Wochen nach Eingang der Informationen einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses sowie einen detaillierten Kostenvoranschlag übermitteln.
Die Kosten des Netzausbaus trägt grundsätzlich der Netzbetreiber.
Verzug bei der Inbetriebnahme einer PV-Anlage
Häufig enthält der Vertrag einen genannten Lieferzeitpunkt. Falls nicht, sollten Sie sich darum bemühen einen solchen auszuhandeln. Ein kalendergenaues Leistungsdatum gibt Ihnen nicht nur Planungssicherheit, sondern eröffnet auch die Möglichkeit, etwaige Schäden durch eine verspätete Lieferung auf den Verkäufer abzuwälzen.
Liefert der Verkäufer nicht zu dem vereinbarten Datum, befindet er sich im Verzug. Dies kann auch gelten, wenn sich der Verkäufer eines Subunternehmers bedient.
Befindet sich der Verkäufer im Verzug, kann ihm unter Umständen die Pflicht auferlegt werden, die nachteiligen Folgen einer verspäteten Inbetriebnahme der PV-Anlage auszugleichen. Die Voraussetzung eines Schadensersatzes wegen Verzugs ist detailliert zu prüfen. Nach unserer Erfahrung lässt sich hier keine pauschale Antwort treffen – es kommt auf die Einzelfallbetrachtung an.
Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung von Photovoltaikanlagen
Was bei einem Schadensersatz infolge verspäteter Lieferung konkret verlangt werden kann, ist anlassbezogen. Grundsätzlich richtet sich ein Ausgleich auf die Herstellung des hypothetischen Zustandes, sprich desjenigen Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Im Einzelfall ist zu analysieren, wie Sie als Käufer stünden, wenn der Verkäufer rechtzeitig geleistet hätte.
Zu denken ist hier beispielsweise an eine entgangene Einspeisevergütung oder an einen erhöhten Eigenverbrauch, wenn der Photovoltaikstrom infolge des Verzugs erst deutlich später genutzt werden kann.
Interessant ist in diesem Zusammenhang das Urteil des OLG München vom 28.01.2020 (Az. 28 I 452/19). Darin machte der Kläger einen Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einer PV-Anlage geltend.
Der Senat erkannte an, dass es zur Schadensfeststellung wegen entgangener Gewinne weder auf ein wetter- noch ein betriebswirtschaftliches Gutachten ankommen muss. Er ließ einen Mittelwert der Stromerzeugung ausreichen, da die Anlage im zugrundeliegenden Fall bereits ausreichend lange lief, um einen solchen ermitteln zu können.
Der Energieertrag einer PV-Anlage an einem bestimmten Betriebsort kann sogar zur Beschaffenheit einer Kaufsache gehören. Dies urteilte ebenfalls das OLG München. Ferner stellte es fest, dass die Mangelhaftigkeit begründet sein kann, wenn der tatsächliche Energieertrag von dem Energieertrag im Vertragsangebot abweicht. In diesem Fall enthielt die Berechnung des Verkäufers einen Fehler (vgl. OLG München, Urteil vom 11.12.2014 – 14 U 345/14).
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Netzbetreiber
Der Netzbetreiber ist verpflichtet die Photovoltaikanlage an das öffentliche Netz anzuschließen. Im Normalfall, wenn es sich nicht um sehr leistungsstarke PV-Anlagen handelt, ist dieser Vorgang unproblematisch. Was aber, wenn der Netzbetreiber nicht schnell genug handelt und die PV-Anlage über Wochen nutzlos bleibt? Und wer trägt die hierdurch entstehenden Nachteile?
Bevor hier über einen Schadensersatz nachgedacht werden kann, ist erforderlich, dass die technische Einrichtung zum Netzanschluss gegeben ist. In aller Regel benötigt der Kunde nur den Wechselrichter und gegebenenfalls eine Einrichtung zum Netzschutz, sofern diese nicht eh schon im Wechselrichter vorhanden ist. Verfügt die Anlage auch über einen geeichten Stromzähler, dann steht einem Netzzugang eigentlich nichts im Wege.
Ab diesem Zeitpunkt ist der Netzbetreiber zum „unverzüglichen“ Anschluss gemäß § 8 EEG 2023 verpflichtet. Eine konkrete Frist lässt sich hieraus nicht ableiten, sondern dies hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls darf aber die Verzögerung nicht durch Umstände bedingt sein, die im Machtbereich des Netzbetreibers liegen.
Verstößt der Netzbetreiber gegen die Pflicht zum Netzanschluss oder einen nötigen Netzausbau, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Ein etwaiger Anspruch richtet sich nach den Regeln des §§ 280 ff. BGB und ist stets im Einzelfall zu prüfen.
Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber Netzbetreibern sind die diesbezüglichen Anforderungen und Fristen für den Anschluss von PV-Anlagen von Bedeutung. Bei größeren Anlagen ist zudem mit längeren Bearbeitungsfristen der Netzbetreiber zu rechnen.
Praxishinweis
Wir empfehlen daher den Netzanschluss möglichst früh zu beauftragen. Klären sie dieses Thema unbedingt mit dem Betrieb ab, der Ihre Anlage installiert. Diese übernimmt die Antragstellung oder leistet hierbei Hilfe.
Gehört der „Netzanschluss“ zu einer vertraglichen Leistung im Rahmen einer „All-inclusive-PV-Anlage“, dann ginge der verspätete Anschluss und alle damit verbundenen Leistungen zu Lasten des Unternehmers. Dieser müsste sich wiederum selbst gegenüber dem Netzbetreiber schadlos halten.
Welche Rechte habe ich, wenn die gelieferte Photovoltaikanlage Mängel aufweist?
Zuvorderst sei gesagt, dass sich Ihre Mängelrechte danach unterscheiden, ob der Vertrag als Kauf- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist.
- Nachlieferung
Liegt ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe vor, haben Käufer das Recht die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen. Dies beschreibt das Gewährleistungsreglement im Rahmen eines Kaufvertrages. Im Falle eines Werkvertrages ist die Wahl, ob neu geliefert oder nachgebessert wird, dem Verkäufer (in diesem Fall „Werkunternehmer“) vorbehalten.
- Rücktritt oder Minderung
Sowohl im Kauf- als auch im Werkvertrag kann das Recht auf Rücktritt oder Minderung gegeben sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind die gleichen, wobei der Kunde jeweils nur eines der Rechte wahlweise geltend machen kann. Ob ein Rücktritt oder eine Minderung sinnvoller ist, richtet sich nach dem Interesse des Käufers im konkreten Einzelfall. Für die Entscheidung kann es beispielsweise relevant sein, wie weit die Durchführung des Vertrages bereits fortgeschritten ist und wie erheblich sich ein etwaiger Mangel konkret auswirkt.
Die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts setzt regelmäßig voraus, dass der Verkäufer seine fällige und durchsetzbare Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt. Weiter wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. Liegen keine sonstigen Ausschlussgründe vor, muss der Käufer den Rücktritt oder die Minderung gegenüber dem Verkäufer geltend machen, d.h. erklären.
- Schadensersatz
Liefert der Verkäufer eine mangelhafte PV-Anlage, kann – je nachdem wie die vertragsbegleitenden Umstände liegen – ein Schadensersatz verlangt werden. Beim sogenannten „großen“ Schadensersatz gewährt der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte PV-Anlage zurück und kann an dessen Stelle den Wert des Kaufgegenstands sowie weitere Folgeschäden (z.B. entgangenen Gewinn und Aufwendungen) ersetzt verlangen.
Beim „kleinen“ Schadensersatz behält der Käufer seine mangelhafte PV-Anlage. Ihm stehen ein Schadensersatz in der Höhe der Wertdifferenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Wert der PV-Anlage im mangelhaften Zustand zu. Auch hier können etwaige Vermögensfolgeschäden berücksichtigt werden.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen, § 325 BGB.
- Garantie
Vereinzelt gewähren Unternehmer über die gesetzliche Gewährleistung hinaus Garantien. Eine Garantie wird stets freiwillig gewährt und versteht sich als verschuldensunabhängige Haftung. Meist handelt es sich hierbei um eine Hersteller- oder eine Händlergarantie mit dem Inhalt, dass die Sache (hier die PV-Anlage) eine bestimmte Beschaffenheit hat oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum bestehen bleibt (Leistungsgarantie). Ob und wie weit eine Garantieerklärung reicht, muss anhand der Garantieerklärung ermittelt werden.
- Widerruf
Unter Umständen kann auch ein Widerrufsrecht bestehen. Mehr zum Thema Widerrufsrecht erfahren Sie HIER.
Praxishinweis
Weist Ihre PV-Anlage Mangelsymptome auf, dann dokumentieren Sie diese unverzüglich. Halten Sie auch den Schriftverkehr zu Beweiszwecken fest.
Fordern Sie Ihren Vertragspartner schriftlich auf den Mangel zu beheben. Räumen Sie Ihrem Vertragspartner hierfür eine angemessene Frist ein. Was angemessen ist, richtet sich nach der Komplexität des Problems, in der Regel sollten 2-4 Wochen ausreichend sein.
Ob und welche Rechte geltend gemacht werden können, kann erst im Rahmen einer umfassenden Rechtsberatung geklärt werden.
Schildern Sie uns Ihren Fall über das Kontaktformular. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung werden wir die Eckpunkte Ihres Falles aufnehmen, wichtige Fragen klären und gemeinsam eine Strategie erörtern.
Wie gelingt die Rückabwicklung eines PV-Anlagenkaufs?
Damit der Kauf einer PV-Anlage rückabgewickelt werden kann, muss dem Käufer ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zustehen. Alternativ kann auch ein bestehendes Widerrufsrecht zur Rückabwicklung führen. Das Gesetz spricht hierbei vom sogenannten „Rückgewährschuldverhältnis.
Die Voraussetzungen des Rücktritts haben wir in der Antwort zur vorherigen Frage bereits erläutert.
Die Rechtsfolgen des Rücktritts bestehen in der Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Primär werden also Kaufpreiszahlung und die Anlage gegenseitig zurückgewährt.
Aus der Rückgewährpflicht folgt, dass bis hierhin noch nicht erfüllte Leistungspflichten erlöschen.
Grundsätzlich haben die Parteien gegenseitig gezogene Nutzungen herauszugeben. Ist eine Rückgabe im ursprünglichen Zustand unmöglich geworden, so ist nach den Maßgaben des § 346 BGB Wertersatz zu leisten.
Was kostet der Rückbau einer PV-Anlage?
Rückbau der PV-Anlage im Kaufrecht
Tritt der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache vom Vertrag zurück, kann er nach
§ 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen. Aufwendungen sind vergeblich, wenn Sie in Erwartung auf die Kaufsache gemacht wurden und später, wegen der Rückgabe der mangelhaften Sache, nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden können.
Allerdings heißt dies noch nicht, dass der Käufer jedwede Aufwendung ersetzt verlangen kann. Es sind nur diejenigen Aufwendungen ersatzfähig, die der Käufer im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung (hier die PV-Anlage) machen durfte. Weiß der Käufer von der Schlechtleistung bzw. dem Mangel oder rechnet er damit, so sollte er keine Aufwendungen machen, denn diese sind dann im Falle eines Rücktritts nicht ersatzfähig.
Geht man davon aus, dass das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ein Kaufvertrag ist, dann ist die Frage, wer die Kosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt zu tragen hat, nicht so einfach zu beantworten. Hier ist im Falle von PV-Anlagen etwa an die Demontagekosten und Rücksendekosten zu denken.
Die Rechtsliteratur wie auch einige obergerichtliche Rechtsprechungen gehen davon aus, dass diese Kosten vom Rückgewährschuldner, das heißt dem Käufer zu tragen sind.
Bei den Rücksendekosten, die im Rahmen eines geltend gemachten Widerrufsrechts entstehen, greift zumindest die Sonderregelung nach § 357 Abs. 5 BGB. Hiernach trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung, wenn er vom Unternehmer pflichtgemäß unterrichtet wurde.
Liegt der Leistungsort für die Rückgewähr beim Verkäufer (Rückgewährschuldner), so wird angenommen, dass der Verkäufer (Rückgewährgläubiger) deshalb die Transportkosten zu tragen hat.
Praxishinweis
Als Leistungsort wird im Schuldrecht der Ort bezeichnet, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, die er gemäß dem Vertrag schuldet. Das Gesetz spricht vielfach auch vom sogenannten „Erfüllungsort“. Verpflichtet sich der Verkäufer dazu, die PV-Anlage zum Käufer zu liefern, so wird die vertragliche Lieferpflicht auf dem Grundstück des Käufers „erfüllt“. Der Leistungsort ist also beim Käufer.
Woraus ergibt sich nun aber der Leistungsort im Falle einer Rückgewähr der PV-Anlage wegen eines Rücktrittsrechts?
Vorrangig wäre nach einer Vereinbarung im Vertrag selbst zu suchen. Möglich ist etwa, dass der Unternehmer die Kosten der Demontage und des Transports dem Käufer auferlegt.
Was aber, wenn vertraglich nichts bestimmt ist? Hängt das vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrecht von einer Pflichtverletzung ab, wird angenommen, dass der Leistungsort am Wohn- oder Geschäftssitz des Rücktrittsberechtigten liegt. Macht also der Käufer einen Rücktritt wegen mangelhafter Leistungen im Rahmen eines PV-Kaufvertrages geltend, so liegt der Leistungsort beim Käufer. Der Verkäufer müsste dann die Anlage auf eigene Kosten abholen.
Im Übrigen sind die sonstigen Kosten (wie etwa die Demontage und Materialkosten) von der Rückgewährpflicht nicht umfasst und nicht erstattungsfähig.
Dies mutet auf den ersten Blick befremdlich an, schließlich hat der Verkäufer ja auch im Falle einer Nacherfüllung die Kosten für erforderlichen Aufwendungen, Transport- Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Allerdings hat der Gesetzgeber diese Pflicht bewusst nicht auf die beim Rücktritt entstehenden Aufwendungen ausgedehnt.
Im Falle eines Rücktritts könnte dem Käufer also drohen, dass er auf den Kosten für die Demontage der PV-Anlage sitzen bleibt.
Rechtstipp
Um doch noch Ersatz für die Transport-, Material- und Arbeitskosten (auch Vertragskosten genannt) zu erhalten, muss der Weg des Aufwendungsersatzes nach § 284 BGB gewählt werden. Gegebenenfalls kommt ein solcher Ersatzanspruch in Betracht, sofern z.B. eine mangelhafte Sache geliefert wurde und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz („großer Schadensersatz“) gegeben sind
Rückbau der PV-Anlage im Werkvertragsrecht
Handelt es sich beim Vertrag über die Lieferung und Montage der PV-Anlage um einen Werkvertrag, dann gestalten sich die Rechtsfolgen des Rücktritts abweichend.
Es gilt zunächst auch hier, dass die Parteien die ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren haben. Selbst, wenn die PV-Anlage fest eingebaut und mit den Sachen des Bestellers verbunden worden ist, heißt dies noch nicht zwingend, dass eine Rückgewähr ausgeschlossen ist. Dies setzt aber voraus, dass die PV-Anlage nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Hauses oder Grundstücks geworden ist, diese Trennung möglich ist und auch vom Käufer geduldet wird. Nach unserer Ansicht könnte dies auch bei wesentlichen Bestandteilen zu realisieren sein, wie dies z.B. auch im Fall von Fenstern vertreten wird.
Ist die Rückgewähr der PV-Anlage aber tatsächlich unmöglich, dann ist, statt der Rückgewähr in Natur, ein Wertausgleich zu leisten. Maßstab für den Wertersatz ist grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Vergütung. Hierbei wird die nicht rückgabefähige, mangelhafte Werkleistung verrechnet.
Im Grunde weist dieser Wertausgleich Ähnlichkeiten zum Minderungsanspruch auf. Der Mangel der Werkleistung wird daher auch entsprechend § 638 Abs. 3 BGB berücksichtigt und die Vergütung um den „Wert“ des Mangels herabgesetzt.
Der Käufer bzw. Besteller hat aus dem Rücktrittsrecht keinen Anspruch gegen den Unternehmer auf Rücknahme des begonnenen Werks oder dessen, was zur Vertragserfüllung bereits auf sein Grundstück geschafft wurde.
Handelt es sich aber um eine mangelhafte PV-Anlage, so wird die Beseitigung nach den Regeln des Schadensersatzes „abgewickelt“ werden können.
Vorsicht geboten ist aber bei VOB/B Bauverträgen. Hier kann ein Rücktritt wegen § 13 Abs. 6 ausgeschlossen sein, so dass dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung offenbleibt.
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Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.
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Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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