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Rechtsprechung und Aktuelles im Energierecht

Der Installateur einer Photovoltaikanlage haftet für Brandschäden

OLG Oldenburg Urteil vom 23.09.2019 / 13 U 20/17.

Auch in unserer Beratungspraxis kommt immer wieder die Fragestellung auf, wer für einen Gebäudeschaden verantwortlich ist, der möglicherweise durch eine Photovoltaikanlage auf dem Gebäudedach ausgelöst worden sein könnte.

Mit Urteil vom 23.09.2019, geführt unter dem Aktenzeichen 13 U 20/17, hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass eine Photovoltaikanlage so installiert werden muss, dass eine sichere Trennung zwischen den elektrischen Komponenten als Zündquelle und der Dachoberfläche als Brandlast gewährleistet sein muss (Zitat aus Urteil). Sofern dies nicht gewährleistet werden kann, hat eine Montage zu unterbleiben.

Die Installationsfirma einer Photovoltaikanlage ist verpflichtet, das Gebäude sowie insbesondere das Gebäudedach vor Installation der PV-Anlage dahingehend zu untersuchen, ob eine mögliche (Brand-) Gefahr besteht. Kann eine solche nicht ausgeschlossen werden, ist die Montage zu unterlassen.

Im konkreten Fall des OLG Oldenburg ist das betreffende Gebäude kurz nach Installation der PV-Anlage vollständig abgebrannt. Gutachterlich wurde im Nachgang festgestellt, dass unter Umständen eine nicht fachgerechte Verkabelung der Photovoltaikanlage zu einem Brand geführt haben könnte. Dies unter Umständen in Kombination mit entsprechender Hitzeentwicklung auf dem Dach.

Die Rechtsprechung des OLG Oldenburg ist maßgeblich für Haftungsfragen rund um eine PV-Anlage. Derjenige, der diese Anlage nicht nur plant sondern auch errichtet und in Betrieb nimmt, haftet sowohl für die PV-Anlage selbst wie auch für das gesamte Gebäude. Das Oberlandesgericht hat die entscheidenden Haftungskriterien wie folgt zusammengefasst:

Damit eine Photovoltaikanlage gemäß den anerkannten Regeln der Technik errichtet wird, sind alle vorhandenen DIN-Normen einzuhalten. Es muss eine ausreichende Trennung zwischen der Dacheindeckung des Gebäudes sowie der Anlagentechnik der PV-Anlage gegeben sein. Das Risiko der Brandentwicklung muss vollständig ausgeschlossen und technisch begründet werden können. Ist dies nicht möglich, so darf die Montage der Anlage nicht erfolgen; der Installateur der Anlage trägt die vollständige Haftung.

Ob eine Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen oder reduziert werden kann, bleibt offen. Nach unserer Bewertung der rechtlichen Möglichkeiten sollte ein Haftungsausschluss durch entsprechende AGB-konforme Regelung jedoch möglich sein.

Wir empfehlen daher in jedem Falle jedem Installateur und Solar-Unternehmen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend anzupassen und die Vertragsdokumente dahingehend zu optimieren, einen Haftungsausschluss im rechtlich möglichen Umfang zu vereinbaren.

Das neue EEG 2023 – Änderungen im Überblick

Mit Datum vom 01.01.2023 ist das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 in Kraft getreten.

Das EEG regelt seit dem Jahre 2000 die Möglichkeiten und die Vergütungsmodelle durch Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien. Die aktuelle Fassung des nunmehr neuen EEG 2023 ist seit Beginn des Jahres 2023 in Kraft.

Im Überblick haben sich hierdurch folgende Änderungen ergeben:

Die EEG-Umlage wurde abgeschafft

Die EEG-Umlage hat seit nunmehr vielen Jahren dafür gesorgt, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert werden kann. Die EEG-Umlage war seit jeher ein Strompreisbestandteil, der im Jahre 2022 noch bei 3,723 Cent pro Kilowattstunde lag.

Aufgrund der stetig steigenden Strompreise ist die Umlage, auch Ökostromumlage genannt, abgeschafft worden. Die Endverbraucher und privaten Haushalte werden hierdurch entlastet, da der Strompreis in Höhe der ursprünglichen EEG-Umlage herabgesenkt wird. Ob sich eine deutliche Ersparnis des zu bezahlenden Strompreises für den privaten Endverbraucher aufzeigen wird, bleibt höchst fraglich. In Anbetracht der relativ hohen Strompreise, dürfte die Abschaffung der EEG-Umlage nicht beträchtlich ins Gewicht fallen.

Die neue Vergütung im neuen EEG 2023

Im Rahmen des neuen EEG 2023 wurden neue Vergütungssätze für PV-Anlagen verankert. Folgende Staffelung der Photovoltaik-Vergütung ist nunmehr im aktuellen Gesetz enthalten:

– Photovoltaikanlage bis 10 KW 8,60 Cent / Kilowattstunde

– Photovoltaikanlage bis 40 KW 7,50 Cent / Kilowattstunde

– Photovoltaikanlage bis 750 kW 6,20 Cent / Kilowattstunde

Eine zusätzliche Vergütung wird an Anlagenbetreiber entrichtet, die den kompletten Strom aus der PV-Anlage in das ärmliche Netz einspeisen. Hierfür erhalten diese Anlagenbetreiber eine zusätzliche Vergütung von 3,8 Cent / kW bis 5,1 Cent / kW. Dies gilt jedoch nur für Anlagen bis zu einer Leistung von 300 kW.

Keine Wirkleistungsbegrenzung von 70 % mehr

Ursprünglich war im EEG geregelt, dass zur Vermeidung einer Überbelastung des öffentlichen Stromnetzes Photovoltaikanlagen maximal 70% des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz einspeisen durften, sofern diese Anlagen eine Spitzenleistung von 25 kW hatten.

Diese Wirkleistungsbegrenzung wurde im aktuellen EEG 2023 ebenfalls abgeschafft. Dies gilt seit dem 01.01.2023 auch für Bestandsanlagen.

Photovoltaik-Anlagen-Kauf
Kaufvertrag oder Werkvertrag?

OLG München Urteil vom 28.01.2020 28 U 452/19

Lange umstritten – nunmehr klargestellt: für die Installation einer Photovoltaikanlage wird das geltende Werkvertragsrecht herangezogen.

Es herrschte grundsätzlich Uneinigkeit darüber, ob ein Vertrag, der die Lieferung und Montage einer Anlage zum Gegenstand hatte, rechtlich als Kaufvertrag oder als Werkvertrag zu qualifizieren ist.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Vertragstypen ist, dass bei einem Kaufvertrag die reine Übereignung geschuldet ist, bei einem Werkvertrag hingegen muss die Installation und Montage der gesamten Anlage fachgerecht erfolgen, sodass die Photovoltaikanlage im Ergebnis bestmögliche Ergebnisse erzielt.

Das OLG München hat mit Urteil vom 28.01.2020 klargestellt, dass es sich bei einem Vertrag der Lieferung und die Montage einer PV-Anlage zum Gegenstand hat, um einen Werkvertrag handelt, wenn die Anlagenplanung nicht standardisiert von der Stange erfolgt, sondern aufwendig erbracht werden muss. Dies gilt unabhängig davon, welche Bezeichnung der Vertrag enthält.

Zur Begründung zieht das OLG München die geschuldete Erfolgsbezogenheit der montierten Photovoltaikanlage heran. Eine fachgerechte und vollständige Planung, Errichtung und Installation einer Photovoltaikanlage umfasst zwangsläufig die Erfolgsbezogenheit der Leistung.

Es ist nicht lediglich eine reine Ausführung der Tätigkeiten geschuldet, der Installateur schuldet vielmehr ein bestmöglichstes Ergebnis. Einer Bewertung der Erfolgsbezogenheit erfolgt insbesondere durch den Stromertrag einer Anlage: je mehr Stromertrag die Photovoltaikanlage bringt, dass so besser fusioniert sie.

Der Bundesgerichtshof argumentiert darüber hinaus, dass es sich bei der PV-Anlage um ein eigenständiges Bauwerk handelt, da diese durch das Eigengewicht selbst mit dem Grund und Boden entsprechend verbunden ist.

Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass das Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt. Dies ist insbesondere für die Dauer der Gewährleistungszeit maßgeblich. Da es sich um ein Bauwerk handelt, ist eine Gewährleistungszeit von insgesamt fünf Jahren anzusetzen.

Räumliche Nähe und Anlagenzusammenfassung

BGH Urteil vom 14.07.2020 XIII ZR 12/19

In der Rechtsprechung war bereits in der Vergangenheit häufig umstritten, ob das Merkmal der sogenannten „unmittelbaren räumlichen Nähe“ von Anlagen gegeben ist. Hierbei kann es sich um verschiedenste Anlagen der erneuerbaren Energien handeln.

Mit Urteil vom 14.07.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Definition der unmittelbaren räumlichen Nähe in Verbindung mit der sogenannten Anlagenzusammenfassung aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 konkretisiert.

In dem Urteil des BGH ging es konkret darum, ob mehrere Windenergieanlagen eines Windparks für die Berechnung der Vergütung als zusammenhängende Anlage (Einzelanlage) zu bewerten sind. Bei der sogenannten Anlagenzusammenfassung geht es darum, dass mehrere Anlagen hinsichtlich der Vergütung zu einer Anlage zusammengefasst werden, um zu vermeiden, dass große Anlagen in kleinere Anlagen (Scheiben) aufgeteilt werden, um eine bessere Vergütung zu erhalten.

Nach Ansicht des BGH ist eine unmittelbare räumliche Nähe gegeben, wenn die Anlagen beispielsweise über einen einzigen Netzverknüpfungspunkt miteinander verbunden sind und bzw. oder über eine gemeinsame technische Anbindung verfügen.

Besonders bemerkenswert ist die Entscheidung vom 14.07.2020 deshalb, da sie der rechtlichen Bewertung der Clearingstelle überwiegend entgegensteht. In der Praxis hat die höchstrichterliche Entscheidung durchaus Relevanz: Sollte sich durch die neue Entscheidung des BGH die Vergütungshöhe einer Anlage bzw. mehrere Anlagen verändern, so könnten die Anlagenbetreiber unter Umständen verpflichtet sein, die bereits erhaltene Vergütung zurückzuerstatten.

Dies gilt insbesondere dann, wenn ursprünglich bei mehreren Energieanlagen von einzelnen Anlagen ausgegangen wurde, da die unmittelbare räumliche Nähe nicht angenommen wurde. Wenn dies nunmehr jedoch aufgrund der BGH-Entscheidung anders zu bewerten ist und sich die Vergütung hierdurch aufgrund der Anlagengröße (und der damit einhergehenden Anlagenzusammenfassung) verringert, sind zu viele erhaltene Vergütungsbeträge daher zurückzubezahlen.

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