Gesellschaftsvertrag

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Was genau ist ein Gesellschaftsvertrag?

Der Gesellschaftsvertrag wird auch als Satzung bezeichnet und stellt die rechtliche Grundlage des Unternehmens dar. Je nach Art der Unternehmensform bestehen unterschiedliche gesetzliche Verpflichtungen über die Erstellung, den Inhalt sowie die Form eines Gesellschaftsvertrages.

Auch wenn ein Gesellschaftsvertrag beispielsweise wie bei einer GmbH nicht verpflichtend ist, empfiehlt es sich, grundsätzlich einen Gesellschaftsvertrag in schriftlicher Form zu schließen. Gerade für Konfliktsituationen kann hierdurch Transparenz und Klarheit geschaffen werden.

Der Gesellschaftsvertrag für die GmbH oder die UG sind gesetzlich verpflichtend. Sie sind in schriftlicher Form zu erstellen und notariell zu beglaubigen. Ebenso unterliegen sie Pflichtinhalten.

Bei der GbR bestehen all diese Verpflichtungen und gesetzlichen Reglementierungen nicht. Der GbR-Gesellschaftsvertrag kommt bereits durch mündliche Vereinbarung über einen gemeinsam angestrebten Gesellschaftszweck mindestens zwei verschiedener Gesellschafter zustande.

Was sind die wichtigsten Inhalte?

Nach § 2 GmbHG ist der Gesellschaftsvertrag in notarieller Form zu schließen und von allen Gesellschaftern zu unterschreiben. Die Pflichtangaben einer GmbH-Satzung ergeben sich aus der Regelung des § 3 GmbHG und müssen als Mindestinhalte folgende Regelungen und Angaben enthalten:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Unternehmensgegenstand
  • Angabe über das Stammkapital
  • Benennung der Geschäftsanteile eines jeden Gesellschafters (Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile)

Hierbei handelt es sich um die wichtigsten Inhalte, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Es empfiehlt sich jedoch darüber hinaus maßgebliche Regelungen über ein Zusammenwirken aller Gesellschafter zu treffen. Dies betrifft insbesondere folgende Regelungsbereiche:

  • Angaben über die Dauer der Gesellschaft (unbestimmt oder befristeter Gesellschaftsvertrag)
  • Benennung des Geschäftsführers unter Einbezug aller Rechte und Pflichten
  • Vertretungsregelungen des Geschäftsführers im Außenverhältnis
  • Regelungen über die Beschlussfähigkeit einer Gesellschaft und Einberufung von Gesellschafterversammlungen
  • Regelungen über den Austritt von Gesellschaftern
  • Kündigungsmöglichkeiten und Rechtsfolgen (Regelung der übergehenden Gesellschaftsanteile auf die übrigen Gesellschafter)

Auch bei der Gründung einer GbR empfiehlt es sich in jedem Fall, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu erstellen. Die GbR-Satzung sollte hierbei folgende Mindestinhalte aufführen:

  • Angabe der Gesellschafter unter Angabe der Geschäftsanteile
  • Gewinnverteilung und Entnahmeregelungen der Gesellschafter
  • Rechte und Pflichten der Geschäftsführung im Innenverhältnis der Gesellschaft und der Vertretung im Außenverhältnis gegenüber Dritten
  • Regelungen über Beschlussfassungen, Beschlussfähigkeit der Gesellschaft und Gesellschafterbeschlüsse
  • Kündigung und Austritt von Gesellschaftern sowie deren Folgen

Wofür braucht man einen Gesellschaftsvertrag?

Der Gesellschaftsvertrag gibt die vereinbarten Rechte und Pflichten der beteiligten Gesellschafter und Geschäftsführer wieder. Insbesondere bei Interessenkollisionen oder Auseinandersetzungen können sich die Gesellschafter auf die schriftlich gefassten Vereinbarungen beziehen.

Der Gesellschaftsvertrag ist individuell auf die konkreten Bedürfnisse des Unternehmens sowie der Gesellschafter angepasst. Diese Regelungen haben gegenüber den gesetzlichen Regelungen Vorrang.

Woher bekomme ich einen guten Gesellschaftsvertrag?

Ein guter Gesellschaftsvertrag sollte mit einem Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht erstellt werden. Wir als rechtsberatende Kanzlei führen zunächst mit unserer Mandantschaft ein umfassendes Beratungsgespräch über die konkreten Verhältnisse der zu gründenden Gesellschaft, über vereinbarte Ziele der Gesellschafter und geplante Geschäftsvorgänge.

Die Gründungsberatung dient dazu, zunächst ein ausgeprägtes Bild über die geplante Gesellschaft zu erhalten. Im Anschluss können sämtliche Vertragsunterlagen (Gesellschaftsvertrag, Anstellungsverträge, Geschäftsführervertrag und Arbeitsverträge) individuell und konkret erstellt werden.

Was kostet ein Gesellschaftsvertrag?

Die Kosten für die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages oder die Prüfung und Anpassung eines bereits bestehenden Vertrages richten sich grundsätzlich nach dem entstehenden Aufwand.

Ein guter Gesellschaftsvertrag enthält nicht nur den Vertrag selbst, sondern auch dazugehörige Unterlagen wie Mustervorlagen für notwendige Gesellschafterbeschlüsse, einen Geschäftsführervertrag, die Anmeldung zum Handelsregister sowie weitere für den Notar erforderlichen Dokumente.

Die Kosten für das gesamte Vertragswerk können sich auf einen Betrag zwischen € 750,00 und € 1.500,00 belaufen.

Muss man mit einem Gesellschaftsvertrag zum Notar?

Der Gesellschaftsvertrag einer GbR bedarf grundsätzlich nicht der notariellen Form. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen beispielsweise eine Immobilie übertragen wird oder ein sonstiges formbedürftiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, bedarf auch der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung.

Alle übrigen Rechtsformen einer Gesellschaft wie beispielsweise die KG, GmbH oder AG bedürfen für die Gründung und Erstellung des Gesellschaftsvertrages einer notariellen Beglaubigung.

Wie kann man weitere Gesellschafter im Vertrag mit aufnehmen?

Der Wechsel vorhandener Gesellschafter oder die Aufnahme weiterer neuer Gesellschafter ist problemlos jederzeit möglich. Dies muss sich jedoch im zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag wiederfinden: neue Gesellschafter müssen daher in den bestehenden Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, aussteigende Gesellschafter müssen aus dem Gesellschaftsvertrag entlassen werden.

Insbesondere bei Start-ups beteiligen sich oftmals Investoren oder sonstige Dritte am Unternehmen und müssen daher als Gesellschafter aufgenommen werden.

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt durch einen mehrheitlichen Gesellschafterbeschluss. Im Anschluss muss dieser Beschluss notariell beurkundet und beim Handelsregister angemeldet werden.

Was passiert, wenn ein Gesellschafter kündigt?

Der Gesellschafter hat gemäß den vertraglichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages oder den gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit, durch ordentliche Kündigung das Gesellschaftsverhältnis zu beenden.

Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten, aus dem Gesellschaftsverhältnis als Gesellschafter auszuscheiden:

  • Die ordentliche Kündigung muss grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag vereinbart und zugelassen sein.
  • Die außerordentliche fristlose Kündigung ist dann möglich, soweit ein wichtiger Kündigungsgrund angenommen werden kann. Hierbei handelt es sich stets um eine Einzelfallbetrachtung, wobei anzumerken ist, dass die fristlose außerordentliche Kündigung auch nach den gesetzlichen Regelungen jederzeit möglich ist.
  • Der Verkauf des Gesellschaftsanteils wird als Share Deal bezeichnet und ist grundsätzlich eine Möglichkeit, sich aus einer bestehenden Gesellschaft zu verabschieden. Grundsätzlich enthalten Gesellschaftsverträge Regelungen über den Anteilsverkauf, die zwingend zu beachten sind. In der Regel ist ein Verkauf der eigenen Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich.
  • Soweit die Gesellschaft insgesamt aufgelöst wird, hat auch dies selbstverständlich zur Folge, dass die Gesellschaft liquidiert und der Gesellschafter aus dem Geschäftsverhältnis entlassen ist.

Die Folge des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist ein Abfindungsanspruch. Der Gesellschafter hat gegenüber den übrigen Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft einen Abfindungsanspruch, dessen Höhe sich nach dem Wert des Unternehmens richtet.

Nachdem die Geschäftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters eingezogen und beispielsweise auf die übrigen Gesellschafter verteilt worden sind, entsteht der Abfindungsanspruch zu Gunsten des ausscheidenden Gesellschafters.

Als Bewertungsmethode für eine Unternehmensbewertung hat sich das sogenannte Ertragswertverfahren bewährt.

Wie löst man eine Gesellschaft auf?

Eine Gesellschaft kann grundsätzlich durch einen einheitlichen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Nach Auflösung der Gesellschaft wird das Unternehmen in den zugrunde liegenden Registern (Handelsregister oder Ähnliches) gelöscht.

Kann man einen bestehenden Gesellschaftsvertrag auf eine neue Gesellschaft übertragen?

Ein bestehender Gesellschaftsvertrag kann auf eine neue Gesellschaft übertragen werden, wobei dieser auf die neue Gesellschaft individuell angepasst werden muss.

Es empfiehlt sich daher, bei Neugründung einer Gesellschaft auch einen neuen Gesellschaftsvertrag zu erstellen, um den eigenständigen Regelungen und dem Geschäftszweck der neuen Gesellschaft auch vertraglich/gesellschaftsrechtlich gerecht zu werden.

Welche Rechtsform muss eine Tochtergesellschaft haben?

Bei einer Tochtergesellschaft handelt es sich um ein eigenständiges Unternehmen, das von der darüber liegenden Muttergesellschaft gegründet wird. Die Tochtergesellschaft ist rechtlich unabhängig vom Mutterkonzern und unterliegt keiner besonderen Rechtsformvorschrift. In der Praxis wird eine Tochtergesellschaft jedoch regelmäßig in eine bestehende Konzern-Gesellschaftsstruktur eingegliedert und enthält daher meist die Rechtsform einer GmbH, GmbH & Co. KG oder einer AG.

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