Räumungsklage
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Inhalt:
- Was ist eine Räumungsklage?
- Wann kommt es zu einer Räumungsklage?
- Abmahnung erforderlich
- Was sind typische Gründe für eine Räumungsklage?
4.1 Praxishinweis für Vermieter - Wie läuft eine Räumungsklage ab?
5.1 Praxishinweis - Was kostet eine Räumungsklage?
6.1 Beispiel - Wer muss die Kosten einer Räumungsklage tragen?
- Wer erstellt eine Räumungsklage?
- Kann man eine Räumungsklage zurückweisen?
- Kann man eine Räumungsklage rückgängig machen?
- Wie kann man eine Räumungsklage abwehren?
11.1 Fehlender Ersatzwohnraum
11.2 Schwere Erkrankung
11.3 Schwangerschaft
11.4 Berufliche oder schulische Belastungen
11.5 Hohes Alter - Wann ist eine Räumungsklage unwirksam?
- Räumungsklage und keine neue Wohnung
- Welche Fristen laufen bei einer Räumungsklage?
- Kann man eine Räumungsklage beschleunigen?
- Räumungsklage und der Mieter ist plötzlich verschwunden
- Was sind die Folgen einer Räumungsklage für Mieter?
Räumungsklage im Mietrecht
Was ist eine Räumungsklage?
Mit der Räumungsklage wird ein vermeintlich bestehender Räumungsanspruch in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Wird der Klage stattgegeben, erhält der Kläger (Vermieter) einen vollstreckbaren Titel, der ihn dazu berechtigt, die Zwangsräumung gegen den Mieter zu betreiben.
Wann kommt es zu einer Räumungsklage?
Zu einer Räumungsklage kommt es, wenn der Vermieter den Mietvertrag mit dem Mieter gekündigt hat und der Mieter die Wohnung nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zurückgibt. Voraussetzung ist also, dass der Mieter kein Recht zum Besitz am Mietobjekt mehr hat.
Dies kann auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein: Das Mietverhältnis ist durch Zeitablauf oder durch ordentliche Kündigung beendet oder wurde vom Vermieter aufgrund eines Zahlungsrückstandes fristlost gekündigt (fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug).
Zieht der Mieter trotz gesetzter Frist nicht aus der Wohnung aus, kann der Vermieter den Räumungsanspruch gerichtlich geltend machen.
Für den Vermieter gibt es neben dem gerichtlich titulierten Räumungsanspruch keine Alternative, die Zwangsräumung zu veranlassen. Er darf nicht ohne ein gerichtlich entschiedenes Urteil die Wohnung räumen.
Abmahnung erforderlich
Damit eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtswirksam wird, muss der Vermieter den Mieter vor Aussprache dieser Kündigung abmahnen. Eine schriftliche Abmahnung und förmliche Zustellung dieser ist hierbei aus Gründen der Beweislast empfehlenswert.
Was sind typische Gründe für eine Räumungsklage?
Typische Gründe für eine Räumungsklage stellen erhebliche Vertragsverletzungen des Mieters dar, die den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen (§ 543 BGB). Wichtig für eine wirksame fristlose Kündigung ist, dass das Festhalten am Vertrag für den Kündigenden nicht mehr möglich ist.
Die außerordentliche Kündigung kann insbesondere durch das Auflaufen von Mietrückständen begründet werden. In Betracht kommen aber auch massive Beschädigungen der Wohnung, die Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters (§ 540 Abs. 1 S. 1 BGB) oder eine fortwährende Störung des Hausfriedens trotz vorheriger Abmahnung.
Doch auch nach einer ordentlichen Kündigung hat der Vermieter natürlich das Recht und die Möglichkeit, eine Räumungsklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben. Maßgeblich ist allein, ob der Mieter noch einen Anspruch auf das Mietobjekt hat und ob er bereits verpflichtet ist, das Objekt geräumt an den Vermieter herauszugeben.
Neben den Gründen für eine außerordentliche Kündigung kann der Vermieter allerdings auch Eigenbedarf geltend machen, an den zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sind.
Praxishinweis für Vermieter
Verbinden Sie mit Ihrer fristlosen Kündigung in jedem Fall immer die ordentliche Kündigung des Mietvertrages. Sprechen Sie also stets beide Kündigungsvarianten gemeinsam aus.
Sollte der Mieter z.B. die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges durch vollständigen Zahlungsausgleich nachträglich unwirksam machen (Heilung), so haben Sie dann die Möglichkeit, die Beendigung des Mietverhältnisses noch auf die ordentliche Kündigung zu stützen.
Wie läuft eine Räumungsklage ab?
Zwingende Voraussetzung vor Klageerhebung ist zunächst die Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter. Diese muss wirksam sein und einen gesetzlich anerkannten Grund ausweisen.
Dem Mieter ist eine Frist zum Auszug zu setzen. Die Kündigung ist ferner zu begründen. Legt der Mieter gegen die Kündigung Widerspruch ein, ist zu beurteilen, ob für den Mieter eine besondere Härte vorliegt (§ 574 BGB).
Dies ist unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters zu beurteilen. Berücksichtigt werden dabei nur diejenigen Gründe, die bereits im Kündigungsschreiben dargelegt wurden (§§ 574 Abs. 3, 573 Abs. 3 BGB).
Dem Mieter ist gegebenenfalls eine Nachfrist zum Auszug zu setzen.
Zieht der Mieter nach Ablauf der Fristen nicht aus, kann die Räumungsklage beim örtlich zuständigen Amtsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Wohnraum befindet (§ 29a Ab. 1 ZPO).
Zur Eröffnung der Klage ist vom Vermieter als Kläger ein Gerichtskostenvorschuss einzubezahlen. Die Klage wird dem Mieter dann nach Geldeingang bei der zuständigen Zahlstelle zugestellt.
Hierauf hat der Mieter zu reagieren. Der Mieter ist nunmehr der Beklagte im gerichtlichen Verfahren und muss sich zwingend innerhalb von 2 Wochen (Notfrist) nach Zugang der Klageschrift verteidigen. Hierfür ist es zunächst ausreichend aber auch notwendig, dass er seine Verteidigungsbereitschaft gegenüber dem Gericht anzeigt.
Unterlässt er die Verteidigungsanzeige innerhalb der Notfrist, gilt sein weiteres Vorbringen als verspätet (präkludiert) und wird zurückgewiesen. Das Gericht entscheidet durch Versäumnisurteil aufgrund des Vortrags innerhalb der Klageschrift.
Durch das Versäumnisurteil hat der Vermieter einen vollstreckbaren Titel in der Hand, mit welchem er die Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher betreiben kann.
Im Falle der rechtzeitigen Verteidigungsanzeige kann und muss der Beklagte seinen Anspruch und seine Verteidigung schriftlich begründen.
Hierfür stehen ihm in den überwiegenden Fällen auch zwei Wochen zu Verfügung, die mit Ablauf der Notfrist zu laufen beginnen.
Im Anschluss kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, die mit einem Gütetermin beginnt. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert und seitens des Gerichts vorab rechtlich bewertet.
Soweit die Parteien keine Einigung oder einen Räumungsvergleich erzielen, führt die Güteverhandlung automatisch in die streitige Verhandlung. Der Rechtsstreit soll durch ein Urteil entschieden werden.
Praxishinweis
Bei einem Räumungsvergleich handelt es sich um eine einvernehmliche Einigung zwischen Mieter und Vermieter, bei der diese sich auf festgelegte Modalitäten der Räumung einigen: Räumungstermin, zu leistende Zahlungen, Kaution.
Das Gericht prüft also, ob der vom Kläger behauptete Kündigungsgrund besteht. Gegebenenfalls wird der in einem Widerspruch vorgebrachte Härtefallgrund (dazu Näheres an anderer Stelle) in einem weiteren Schritt geprüft.
Die gegenläufigen Interessen von Mieter (Verlust der Wohnung) und Vermieter (Räumung der Wohnung) werden dann vom Gericht gegeneinander abgewogen. Das Gericht verkündet seine Entscheidung dann einige Wochen nach der mündlichen Verhandlung. Das Urteil wird dem Schuldner, sprich dem Mieter, zugestellt.
Das Urteil muss rechtskräftig und vollstreckbar sein. Vollstreckbar ist das Urteil, wenn es vom Gericht für vollstreckbar erklärt wurde. Rechtskräftig ist ein Urteil, wenn die Einlegung eines Rechtsmittels nicht mehr möglich ist. Die Rechtskraft tritt einen Monat nach Zustellung des Urteils ein, sofern keine Rechtsmittel eingelegt wurden.
Um die Räumung betreiben zu können, muss dem Vermieter eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils als Räumungstitel vorliegen. Mit diesem kann er die Räumung des Wohnraumes durch den Gerichtsvollzieher erzwingen. Dieser wird mit der Vollstreckung des Räumungstitels beauftragt.
Der Gerichtsvollzieher wird sich zunächst mit dem Mieter in Verbindung setzen und vorsorglich die freiwillige Räumung verlangen. Erfolgt dies nicht, wird der Räumungstitel zwangsweise durchgesetzt.
Liegt nach Ansicht des Gerichts ein begründeter Widerspruch vor, wird das Mietverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit fortgesetzt. Die Räumungsklage wird abgewiesen.
Was kostet eine Räumungsklage?
Die Kosten einer Räumungsklage richten sich nach dem Streitwert des Verfahrens. Dieser errechnet sich nach dem Zwölffachen der Monatskaltmiete der Wohnung (§ 41 Abs. 1 S. 1 GKG). Zur Einleitung des Verfahrens ist zunächst vom Kläger, also dem Vermieter, ein Gerichtskostenvorschuss an das Gericht zu bezahlen (§ 12 GKG).
Dieser orientiert sich am zugrundeliegenden Streitwert des Räumungsverfahrens. Hinzu kommen etwaige Kosten für einen Rechtsanwalt. Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und bestehen aus der Verfahrensgebühr für die Klageeinreichung, der Terminsgebühr für die Wahrnehmung der Gerichtstermine und unter Umständen aus der Einigungsgebühr, sofern eine Einigung erzielt wird.
Beispiel:
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- Beträgt Ihre Kaltmiete für Ihre Wohnung 1.000,00 Euro, beläuft sich der Streitwert eines Gerichtsverfahrens auf 12.000,00 Euro.
- Die Gerichtskosten betragen bei diesem Streitwert ca. 885,00 Euro.
- Die Kosten für einen Rechtsanwalt sind in Anlehnung an den Streitwert auf € 865,00 für die Verfahrensgebühr und € 799,00 für die Terminsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Steuer festgesetzt.
- Zieht der Mieter nach Ablauf der Räumungsfrist nicht aus und beauftragen Sie den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung eines Titels, fallen hierfür weitere Kosten an.
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Wer muss die Kosten einer Räumungsklage tragen?
Die Partei, die den Prozess über die Räumungsklage verliert, hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Wird der Räumungsklage stattgegeben, können die im Verfahren angefallenen Kosten (Gericht und Anwalt) vom Mieter ersetzt verlangt werden.
Kann der Mieter den Betrag nicht leisten, erhält der Vermieter einen Titel über die Kosten, aus dem er bis zu einer Dauer von 30 Jahren vollstrecken kann. Er muss daher abwarten, bis der Mieter wieder Geld zur Verfügung hat.
Wer erstellt eine Räumungsklage?
Räumungsklagen fallen nach ihrer sachlichen Zuständigkeit für Wohnraummietverhältnisse den Amtsgerichten zu (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG). Für Gewerberaummietverhältnisse ist das Amtsgericht nur dann zuständig, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigt. Über EUR 5.000,00 Streitwert fällt die Zuständigkeit den Landgerichten zu (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG).
Da an den Amtsgerichten kein Anwaltszwang besteht, kann der Vermieter im Falle der Zuständigkeit der Amtsgerichte eigenständig klagen und die Räumungsklage einreichen. Aufgrund der Komplexität des Mietrechts und einer Vielzahl an Problemstellungen wird die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung allerdings dringend empfohlen.
Die Kanzlei Streich und Kollegen berät bereits seit über 30 Jahren erfolgreich unterschiedlichste Mandanten im Miet- und Gewerbemietrecht. Wir haben seit Anbeginn der Kanzleitätigkeit unzählige Zahlungsklagen und Räumungsklagen entweder erfolgreich durchgesetzt oder abgewehrt und stehen Ihnen mit unsererem umfassenden Erfahrungsschatz jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
Vereinbaren Sie gerne telefonisch oder über unsere weiteren Kontakt-Möglichkeiten (Kostenlose Erstberatung, E-Mail oder Kontaktformular) einen zeitnahen Termin.
Kann man eine Räumungsklage zurückweisen?
Die Räumungsklage kann zurückgewiesen werden, wenn die Kündigung unwirksam ist oder ein Härtefall vorliegt. Wann dies der Fall ist, wird an anderer Stelle näher erläutert. Auf die Möglichkeit des Widerrufs aus sozialen Härtefallgründen, auf die Form und auch auf die Frist ist der Mieter durch den Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist hinzuweisen.
Wurde der Hinweis durch den Vermieter versäumt, kann der Widerspruch vom Mieter aber noch im ersten Verfahrenstermin erhoben werden. Wird der Widerspruch durch einen Rechtsanwalt eingelegt, ist zu beachten, dass es zu der Wirksamkeit des Widerspruchs der Original-Vollmacht bedarf. Liegt eine solche nicht vor, kann der Widerspruch durch den Vermieter zurückgewiesen werden.
Der Widerspruch ist dann erneut einzulegen.
Kann man eine Räumungsklage rückgängig machen?
Zieht der Mieter während des Prozesses freiwillig aus, wird der Räumungsklage die Grundlage entzogen. Wurde die Kündigung z.B. deshalb ausgesprochen, weil der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug geraten ist, steht dem Mieter die Möglichkeit offen, die rückständigen Mietzahlungen innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Klage auszugleichen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Folge davon ist, dass die Kündigung unwirksam wird (Heilung) und dem Räumungsanspruch damit der Grund entzogen wurde. Die Klage kann in diesem Falle grundsätzlich zurückgenommen werden. Folge davon ist allerdings, dass der Vermieter auf den Kosten des Rechtsstreites sitzen bleibt. Zu raten ist daher, den Rechtsstreit in der Sache für erledigt zu erklären.
Dann verbleibt die Möglichkeit, dass die Kosten dem Mieter auferlegt werden.
Wie kann man eine Räumungsklage abwehren?
Welche Möglichkeiten dem Mieter zur Verfügung stehen, um sich gegen eine Räumungsklage zu wehren, ist abhängig vom Grund, auf den die Kündigung gestützt wurde.
Wurde dem Mieter die Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug erklärt, verbleibt ihm die Möglichkeit, die Mietzahlungen fristgerecht zu zahlen. Hierbei genügt es nicht, nur einen Teilbetrag zu bezahlen, er muss vielmehr den gesamten vorhandenen Zahlungsrückstand zum Ausgleich bringen. Ist nach wie vor ein kleiner Restbetrag offen, behält die fristlose Kündigung ihre Wirksamkeit.
Weiter besteht die Möglichkeit, sich an eine Stelle, wie die Wohngeldstelle oder andere Sozialhilfeträger zu wenden. Diese können im Einzelfall eine Übernahmeerklärung abgeben. Auch dies bewirkt, dass die Kündigung des Vermieters unwirksam wird.
Wurde hingegen die Kündigung in den vorangegangenen zwei Jahren bereits schon einmal aufgrund von nachträglichen Mietzahlungen oder Übernahmeerklärung unwirksam, kommt diese Möglichkeit für den Mieter nicht erneut in Betracht.
Stellt die Kündigung für den Mieter eine unbillige Härte dar, die ihm nicht zugemutet werden kann (§ 574 BGB), kann die Kündigung für unwirksam erklärt, oder die Räumung aufgeschoben werden. Der Mieter muss sich hierfür in seinem Widerspruch auf die Sozialklausel des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB stützen.
Der Aufwand zur Beschaffung von Ersatzwohnraum, oder höhere Mietzahlungen stellen allein allerdings keine unbillige Härte dar. Ein Härtefall liegt z.B. dann vor, wenn durch die Kündigung finanzielle, wirtschaftliche, gesundheitliche, familiäre oder sonstige persönliche Probleme entstehen. Ausreichend ist, wenn die Probleme mit großer Wahrscheinlichkeit entstehen.
Anerkannte Widerspruchsgründe stellen dar:
Fehlender Ersatzwohnraum:
- Der Mieter hat hierbei allerdings seine eigenen Anstrengungen um neuen Wohnraum darzulegen und zu beweisen. Er hat Ausführungen dazu zu machen, wann er welche Maßnahmen zur Wohnungssuche ergriffen hat, ob, wann und was für eine Wohnung er beispielsweise besichtigt hat. An diese Nachweise werden hohe Anforderungen gestellt, sodass es gewichtigen Begründungsaufwand bedarf, um einen Härtefall anzunehmen.
Schwere Erkrankung:
- Im Falle einer schweren Erkrankung des Mieters kann gegebenenfalls Beweis durch einen Sachverständigen erhoben werden. In der Regel wird das Mietverhältnis aufgrund der Räumungsunfähigkeit auf bestimmte Zeit verlängert. Ist nicht absehbar, wann die Räumungsfähigkeit wieder gegeben sein wird, kommt auch eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit in Betracht. Ebenso verhält es sich im Falle psychischer Erkrankungen.
Schwangerschaft:
- Besteht eine Schwangerschaft, so kann aufgrund der mit der Geburt einhergehenden erschwerten Umstände für einen Umzug das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert werden.
Berufliche oder schulische Belastungen:
- Auch in diesem Fall kann die Verlängerung des Mietverhältnisses in Betracht kommen, wenn z.B. die Schulbildung durch einen notwendigen Umzug beeinträchtigt wird oder eine unzumutbare Belastung bei der Wahrnehmung des Arbeitsverhältnisses mit dem Verlust der Wohnung einhergeht.
Hohes Alter:
- Hohes Alter des Mieters führt zur Annahme eines Härtefalles, wenn mit dem Wohnungswechsel Belastungen einhergehen, die aufgrund des hohen Alters nicht bewältigt werden können. Dass solche Umstände vorliegen, ist vom Mieter nachzuweisen. Gegebenenfalls kann von Seiten des Gerichts ein medizinisches Gutachten als Beweis eingeholt werden. Die ernsthafte Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügt dabei zur Annahme der Räumungsunfähigkeit.
Gegen ein Urteil, mit dem der Vermieter sich die Räumung der Wohnung erstritten hat, kann der Mieter einen sogenannten Schutzantrag stellen. Voraussetzung dafür ist, dass eine unbillige Härte vorliegt. Das Gericht räumt bei Vorliegen solcher Gründe dem Mieter Räumungsschutz ein.
Wann ist eine Räumungsklage unwirksam?
Wird die Kündigung durch einen Anwalt vorgebracht und dem Mieter zugestellt, ist zu beachten, dass dieser mit der Kündigung eine Original-Vollmacht des Vermieters vorlegen muss. Legt der Anwalt keine Vollmacht im Original vor, kann der Mieter die Kündigung als unwirksam zurückweisen (§ 174 S. 1 BGB).
Die Räumungsklage wäre dann inhaltlich unbegründet („unwirksam“), da die Kündigung nicht wirksam ausgesprochen worden wäre. Die Kündigung kann dann allerdings erneut erklärt werden.
Räumungsklage und keine neue Wohnung
Findet der Mieter keine neue Wohnung, liegt eine unbillige Härte nach § 574 BGB vor. Die Räumungsklage wird dann abgewiesen. Der Mieter hat jedoch konkret nachzuweisen, dass er sich ernsthaft darum bemüht hat, neuen Wohnraum zu erhalten (siehe oben).
Er braucht sich nicht auf Alten- oder Pflegeheime, oder auf Obdachlosigkeit verweisen lassen.
Welche Fristen laufen bei einer Räumungsklage?
Wird dem Mieter eine Räumungsklage zugestellt, ist die Verteidigungsbereitschaft binnen 14 Tagen beim zuständigen Amtsgericht anzuzeigen. Alternativ kann eine Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 2 ZPO (Räumungsschutzantrag) beantragt werden.
Innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Verteidigungsfrist, muss sodann die Begründung für die Verteidigung im Rahmen einer Klageerwiderung erfolgen. Soll die Räumungsklage abgewehrt werden, sind im Falle rückständigen Mietzinses die Mietrückstände zu begleichen.
Wird der Räumungsklage stattgegeben, wird dem Mieter eine Räumungsfrist auferlegt. Wird diese nicht eingehalten, wird die Räumung zwangsweise auf Kosten des Mieters durchgesetzt.
Kann man eine Räumungsklage beschleunigen?
Nach dem sogenannten Beschleunigungsgrundsatz der Zivilprozessordnung (§ 272 Abs. 4 ZPO) sind Räumungssachen vor Gericht vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
Die Fristen zur Stellungnahme der Parteien sind dabei auf das absolut Notwendigste beschränkt.
In besonders dringenden Notfällen kann der Räumungstitel auch in einem Eilverfahren angeordnet werden. Dies erfolgt dann im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (§ 940a ZPO).
Dringende Notfälle sind anzunehmen, wenn beispielsweise konkrete Gefahr für Leib oder Leben durch Gegenstände in der Wohnung besteht, so z. B. wenn giftige Substanzen in die Wohnung verbracht wurden.
Leistet der Beklagte einer Sicherungsanordnung im Räumungsprozess (§ 283a ZPO) im Hauptsacheverfahren keine Folge, kann die Räumung aufgrund von Zahlungsverzug ebenfalls durch eine einstweilige Verfügung angeordnet werden.
Räumungsklage und der Mieter ist plötzlich verschwunden
Dass der Mieter bereits ausgezogen ist, bemerkt der Vermieter oftmals erst durch ausbleibende Mietzahlungen. Wichtig ist dann, rechtlich richtig vorzugehen.
Der erste Schritt wird sein, die Kündigung auszusprechen. Erforderlich ist hierfür, dass diese dem Mieter auch ordnungsgemäß zugestellt wird. Dies ist deshalb wichtig, weil die Kündigung erst mit ordnungsgemäßer Zustellung wirksam wird.
Hat der Vermieter alle ihm möglichen Versuche unternommen, den Aufenthaltsort des Mieters zu bestimmen, kann er die öffentliche Zustellung nach §§ 132 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§185ff. ZPO beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Eigene Aufenthaltsermittlungen können außerdem über eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder auf Nachfrage bei Nachbarn, Freunden oder der Familie erfolgen.
In Betracht kommt daneben die Zustellung an Dritte, beispielsweise Vertreter wie ein Anwalt des Mieters. Der Vermieter kann ferner eine kostengünstige einfache Melderegisterauskunft (§ 44 Abs. 1 BMG) beantragen. Ein besonderes Interesse an der Auskunft muss dabei nicht glaubhaft gemacht werden.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch öffentlichen Aushang im zuständigen Amtsgericht für einen Monat (§ 132 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 186 Abs. 2 S. 1 ZPO). Mit Ablauf des Monats gilt die Kündigung als zugegangen (§ 132 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m § 188 Abs. 1 S. 1 ZPO), woraufhin Räumungsklage erhoben werden kann. Die Zustellung der Räumungsklage folgt dem gleichen Prinzip wie die Zustellung der Kündigung. Mit Ablauf eines Monats gilt die Räumungsklage als zugestellt.
Reagiert der Mieter nicht auf die Klage, ergeht gegen ihn ein Versäumnisurteil. Der Vermieter hat dann mit Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollstreckbaren Titel.
Sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die Vollstreckungskosten können gegen den Mieter aufgrund seines Verschwindens allerdings trotz seines Unterliegens nicht geltend gemacht werden.
In Betracht kommt auch eine Beschränkung des Vollstreckungsauftrages für den Gerichtsvollzieher nach § 885a ZPO. Hierbei setzt der Gerichtsvollzieher den Mieter als Schuldner aus dem Besitz und weist den Vermieter als Gläubiger in den Besitz ein. Kosten für das Entfernen und Verwahren der Gegenstände des Mieters, die in der Wohnung verblieben sind, können dadurch vermieden werden. So steht nun dem Vermieter die Entscheidung, die Gegenstände in der Wohnung zu belassen oder anderweitig zu verwahren, offen.
Wurden Gegenstände vom Mieter zurückgelassen, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch aus einem Versteigerungs- oder Verkaufserlös befriedigt werden. Dem Mieter steht gegen den Vermieter ein Herausgabeanspruch an den Gegenständen zu.
Macht der Mieter allerdings diesen Anspruch nicht einen Monat nach Einweisung des Vermieters in den Besitz geltend, kann der Vermieter sich der Sachen durch Hinterlegung (§ 372 BGB) entledigen (§ 885a Abs. 4 S. 1 und S. 2 ZPO). Sind die Sachen nicht hinterlegungsfähig, kann er sie öffentlich versteigern (§ 885a Abs. 4 S. 1 und S. 2 i. V. m. § 383 BGB) oder freihändig verkaufen lassen (§ 385 BGB).
Was sind die Folgen einer Räumungsklage für Mieter?
Finden Mieter nicht rechtzeitig geeigneten Ersatzwohnraum, steht ihnen nicht direkt die Obdachlosigkeit bevor. Im Falle der Zustellung der Räumungsklage ist ein Härtefall geltend zu machen, sollten jegliche Anstrengungen, Wohnraum zu finden, misslingen.
Da nicht jeder Vermieter einen Schufa-Eintrag veranlassen kann, bedeutet eine Räumungsklage außerdem nicht direkt, dass sich die Anhängigkeit einer Klage in einem Eintrag wiederfindet.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Schufa lediglich Informationen von ihren Vertragspartnern erhält, also Unternehmen und Institutionen, die mit ihr zusammenarbeiten. Nicht jeder Vermieter ist allerdings automatisch Vertragspartner der Schufa. Ist der Vermieter allerdings Vertragspartner der Schufa, kann eine erfolgreiche Räumungsklage einen negativen Eintrag veranlassen und die Zukunft eines Mieters nachhaltig beeinflussen.
Ein solcher Eintrag wird bei der Schufa in der Regel für die Dauer von drei Jahren gespeichert. Verlangt daher ein zukünftiger Vermieter eine Schufa-Auskunft, kann die erfolgreiche Räumungsklage künftig zu Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche führen.
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