Anordnungsrecht Besteller
Mit den Änderungen des Werkvertragsrechts zum 01.01.2018 hat der Auftraggeber – auch Besteller genannt – die Möglichkeit erhalten, sein sogenanntes Anordnungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer / Bauunternehmer durchzusetzen.
Sollte sich nach Abschluss des Vertrages oder während der Bauausführung herausstellen, dass die vertraglich vereinbarte Bauleistung so nicht umgesetzt werden kann oder soll, oder haben sich sonstige Änderungen ergeben, die zu einer Änderung der Bauleistung führen, so müssen sich die Parteien nach § 650b Abs. 1 BGB zunächst einvernehmlich über das geänderte Bau-Soll einigen. Grundsätzlich ist der Unternehmer verpflichtet, ein Angebot über die geänderten Bauleistungen zu erstellen. Von dieser Verpflichtung kann sich der Unternehmer nur befreien, wenn er darlegt und beweist, dass die Leistungsänderung für ihn unzumutbar ist und er diese nicht erbringen kann.
Sollten die Parteien des Bauvertrages keine Einigung erzielen, so hat der Auftraggeber das Recht, die geänderte Leistung anzuordnen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass der Besteller seinen Anordnungsanspruch durchsetzen kann:
1. Ablauf von 30 Tagen ab Zugang des Änderungsbegehrens: Die Parteien konnten sich innerhalb von 30 Tagen nicht über den geänderten Inhalt einigen
2. Anordnung der Leistungsänderung muss in Textform erfolgen
Die Einigung muss die Art und Weise der geänderten Leistung enthalten, als auch die Vergütungsanpassung: Der Unternehmer ist berechtigt, einen Mehraufwand gesondert vergütet zu bekommen. Sollte sich die Leistung durch die Änderung verringern, so erhält der Unternehmer lediglich eine Mindervergütung.
Die konkrete Höhe der Vergütungsanpassung bei Abänderung des Leistungsinhalts richtet sich nach § 650c BGB an den tatsächlich erforderlichen Kosten einschließlich der Zuschläge für Wagnis und Gewinn.
Sollte der Unternehmer nicht auf die Anordnung des Auftraggebers reagieren oder diese nicht umsetzten, so ist der Besteller berechtigt, gemäß § 650d BGB seine Änderungen durch einstweilige Verfügung gegenüber seinem Vertragspartner durchzusetzen.