Die Werklohnforderung

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Alles zum Thema: Die Werklohnforderung im Werkvertragsrecht

Was genau ist eine Werklohnforderung?

Die Werklohnforderung bezieht sich auf die Forderung des Werkunternehmers (zum Beispiel eines Handwerkers oder Bauunternehmers) nach Bezahlung für die erbrachten Bauleistungen oder Werke gemäß einem geschlossenen Werkvertrag.

Der Werklohn ist die Vergütung, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die erbrachten Bauleistungen schuldet. Es handelt sich also um die finanzielle Forderung, die sich aus dem Vertrag ergibt und für die erbrachte Arbeit oder die bereitgestellten Dienstleistungen gezahlt werden soll.

Gemäß § 641 Abs. 1 S.1 BGB wird die Vergütung nach Abnahme des Werks durch den Besteller und Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung des Unternehmers fällig.

Wie muss eine ordentliche Werklohnforderung aussehen?

Die ordentliche Abrechnung der Werkunternehmerleistung ist in vielerlei Hinsicht bedeutend. Neben der buchhalterischen und steuerrechtlichen Relevanz, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird, ist eine ordentliche Rechnung für die Durchsetzung der Werklohnforderung im Fall der Mängelrüge bedeutsam.

Die Rechnung sollte eine genaue Beschreibung der erbrachten Leistungen beinhalten, fehlerfrei und verständlich sein. Nur so ist der Besteller in der Lage, sich über den Inhalt und das Ausmaß der Leistung zu informieren und zu prüfen, ob die Vergütung angemessen ist.

Zur Bestimmung der Grundsätze ordnungsgemäßer Leistungsabrechnung empfiehlt es sich auch im BGB-Werkvertragsrecht auf die §§ 14ff. VOB/B zurückzugreifen. Der Unternehmer hat nach § 14 Nr. 1 VOB/B seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Dabei sind die Rechnungen übersichtlich aufzustellen, die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden.

Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen des Bestellers getrennt abzurechnen. Auch für etwaige Zwischenrechnungen gilt, dass diese ebenso wie Schlussrechnungen prüfbar zu legen sind.

Wie muss eine Werklohnforderung dem Kunden zugehen?

Nach Abschluss der Werkarbeiten muss der Besteller eine ordnungsgemäße und prüfbare Rechnung erhalten. Grundsätzlich sollte die Rechnung auf dem Postweg zugestellt werden. Ist die Rechnung auf dem Postweg, gilt sie nach drei Tagen als zugestellt. Mittlerweile ist eine Rechnung auf elektronischem Wege üblich, dies setzt aber voraus, dass der Besteller damit einverstanden ist.

Wann genau ist eine Werklohnforderung fällig?

Die Entrichtung der Vergütung ist vertragstypische Pflicht des Bestellers nach § 631 Abs. 1 BGB. Haben Besteller und Werkunternehmer keine ausdrückliche oder konkludente Fälligkeitsregelung vereinbart, dann wird die (gesamte) Vergütung mit der Abnahme des Werkes fällig (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Abnahme kann auch in Teilen vereinbart werden. In diesem Fall wird die Vergütung für den jeweiligen Teil des Werkes mit seiner Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 S. 2 BGB).

Für ab dem 01.01.2018 geschlossene BGB-Bauverträge, Verbraucherbauverträge, Bauträgerverträge sowie Architekten- und Ingenieurverträge kommt § 650 g Abs. 4 Nr. 2 BGB zur Anwendung. Danach wird der Werklohn nur dann fällig, wenn der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung gestellt hat.

Für VOB/B Verträge gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B. Danach ist die Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung an den Auftraggeber Fälligkeitsvoraussetzung.

 

Ist die Abnahme zwingende Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns?

Ja, bei einem Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB ist dies der Fall. Der Unternehmer kann seine Vergütung grundsätzlich erst mit erfolgter Abnahme verlangen (§ 641 BGB).

Eine Besonderheit gilt nach § 641 Abs. 2 BGB: wenn der Besteller das durch den Unternehmer hergestellte Werk einem Dritten schuldet, dann tritt die Fälligkeit auch mit der Abnahme und Zahlung von Seiten des Dritten ein. In diesem Szenario hat der Unternehmer ein Recht auf Vergütung, wenn er dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die Abnahme oder Zahlung der dritten Person gesetzt hat.

Die Abnahme ist nur bei Bauverträgen (§650g Abs. 4 BGB) oder bei Bauträgerverträgen (§650v BGB) entbehrlich, wenn eine „prüfbare Schlussrechnung“ vom Bauunternehmer vorgelegt wird.

Eine Bauabnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn keine Mängel vorliegen und keine Nacherfüllung seitens des Auftraggebers verlangt wird. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert oder bereits eine Ersatzvornahme erfolgt ist. Aus einer solchen Fallkonstellation heraus ergibt sich folglich ein Abrechnungsverhältnis. Dieses macht eine Bauabnahme entbehrlich.

Offene Werklohnforderungen – was sind die häufigsten Ursachen?

Meistens entsteht eine rechtliche Auseinandersetzung, weil der Besteller die Abnahme in Folge von Meinungsverschiedenheiten verzögert oder sogar verweigert. Zu einer Verweigerung der Abnahme ist der Besteller jedoch nicht bei jedem Mangel berechtigt, sondern nur dann, wenn das Werk wesentliche Mängel aufweist.

Eine offene Werklohnforderung kann auch an der fehlenden Zahlungsfähigkeit oder an mangelndem Zahlungswillen seitens des Bestellers liegen.

Der Auftraggeber kürzt eigenmächtig die Werklohnforderung – darf er das?

Ein Kunde, also der Besteller, darf die Rechnung nur bei nicht unerheblichen („wesentlichen“) Mängeln kürzen. Das Gesetz spricht in § 634 Nr. 3 BGB insoweit nicht vom „Kürzen“, sondern vom Herabsetzen („Mindern“) der Vergütung.

Bevor jedoch der Besteller wegen eines wesentlichen Mangels mindern darf, muss eine gescheiterte oder nicht angenommene Nacherfüllung vorliegen. Das heißt der Besteller müsste dem Unternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (d.h. Nachbesserung bzw. Nachlieferung) setzen (§ 323 Abs. 1 BGB).

Liegt eine gescheiterte Nacherfüllung vor, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Voraussetzungen einer Minderung sind folglich dieselben wie bei einem Rücktritt.

Die Nachfristsetzung kann in einigen Fällen entbehrlich sein. Nach § 323 Abs. 2 BGB trifft dies in folgenden drei Fällen zu:

  • wenn der Unternehmer die Leistung nach Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 1);
  • wenn ein „relatives Fixgeschäft“ vorliegt, bei dem die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Termins für den Besteller so wichtig ist, dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung „stehen und fallen“ soll (Nr. 2) und
  • wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (Nr. 3)

Die Minderung muss der Besteller schließlich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Unternehmer erklären. Es muss lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Besteller eine Reduzierung der Vergütung beansprucht. Das Wort „Minderung“ muss nicht verwendet werden.

Selbst wenn die Minderung schon erklärt wurde, können gegen sie Einwendungen erhoben werden. Das Gesetz nennt hier einige konkrete Fälle, die dazu führen können, dass die Minderung nicht durchgesetzt werden kann (z.B. bei vorbehaltloser Annahme nach § 640 Abs. 2 BGB, bei Vorliegen eines Gewährleistungsausschlusses etc.).

Welche Gründe rechtfertigen eine Kürzung der Werklohnforderung?

a) Minderung

Anlass für eine Kürzung ist stets, dass der Auftraggeber mit der vom Auftragnehmer geleisteten Arbeit hinsichtlich der Qualität oder Quantität nicht zufrieden ist. Berechtigt ist eine Minderung aber erst dann, wenn in rechtlicher Hinsicht von einem Mangel gesprochen werden kann. Als Teil der Vertragserfüllung hat der Werkunternehmer dem Besteller die Sache nämlich frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB).

Maßgeblich für das Vorliegen eines Sachmangels ist, ob die Ist-Beschaffenheit des Werkes von dessen Soll-Beschaffenheit abweicht. Was unter der Soll-Beschaffenheit genau zu verstehen ist, kann sich nach den eigenen Vorstellungen der Vertragsparteien richten, wird alternativ anhand des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs bestimmt oder ersatzweise nach der objektiv zu bestimmende Eignung zur gewöhnlichen Verwendbarkeit des Werks beurteilt.

Was dabei unter der „Beschaffenheit“ des Werkes zu verstehen ist, muss durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden. Je nach Werk und Branche kann sich hier ein komplexes Bild ergeben, bei dem Leistungsbeschreibungen, Planungsunterlagen sowie bestimmte Standards und anerkannte Regeln der Technik prägend sind.

Das Vorliegen des Sachmangels gestattet zunächst noch keine Minderung. Erst wenn der Besteller dem Unternehmer den Mangel angezeigt und erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, darf er mindern (wahlweise darf er auch vom Werkvertrag zurücktreten).

b) Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB („Druckzuschlag“)

Wenn der Auftraggeber von dem Unternehmer die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, darf er bis zur Beseitigung des Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils des Werklohns verweigern. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

Praxistipp

Die Rechnung ist „verhältnismäßig“ zu kürzen. Das heißt der Besteller darf nur um den Betrag mindern, der für die Mängelbeseitigung zu zahlen wäre. Der Minderungsbetrag ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Durch Ausübung des Minderungsrechts verliert der Besteller einen weiteren Anspruch auf Nacherfüllung und Rücktritt. Ein eventueller Anspruch auf Schadensersatz (sogenannter „großer Schadensersatz“) bleibt hiervon aber unberührt.

Der Auftraggeber zahlt nicht oder nur Teilbeträge der Werklohnforderung – warum?

Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein. Im schlimmsten Fall könnte eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vorliegen. Möglicherweise versucht der Besteller auch durch eigenmächtige Minderung nachträglich den Preis zu drücken. Vielleicht ist der Besteller aber schlicht unzufrieden mit dem Ergebnis der Werkleistung.

Praxistipp für Unternehmer

Haben Sie als Werkunternehmer Ihre Werkleistung erbracht und dem Besteller das Werk zur Abnahme angeboten, so sind Sie nach erfolgter Abnahme zur Rechnungsstellung berechtigt.

Entsteht ein Zahlungsproblem, sollte zunächst sichergestellt werden, dass das Werk wie vertraglich vereinbart erbracht wurde und keine wesentlichen Mängel bestehen. Sollte die Abnahme noch nicht erfolgt sein oder sollte der Auftraggeber diese verweigert haben, sollten Sie ihn unter Fristsetzung dazu auffordern.

Teilen Sie dem Besteller dies unbedingt schriftlich mit und nehmen Sie auf den Umstand Bezug, dass das Werk gemäß § 640 Abs .2 BGB auch als abgenommen gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels die Abnahme verweigert. Dieser Hinweis ist rechtlich bindend, weil sonst keine Abnahmefiktion stattfindet. Sobald eine förmliche Abnahme erfolgt oder die Abnahmefiktion eingetreten ist, sollte eine Schlussrechnung erstellt und dem Besteller übersandt werden.

Welche Fristen darf ich für die Begleichung der Werklohnforderung setzen?

Rein vom Gesetz ausgehend, entsteht der Anspruch auf Vergütung bereits mit der Abnahme der Werkleistung. Dieser Umstand allein führt aber nicht dazu, dass ein Werkunternehmer seine Zahlungsforderung sicher durchsetzen kann. Wird dem Kunden (Besteller) keine Rechnung gestellt, weiß dieser oftmals noch nicht wie hoch die Vergütung ausfällt. Im Zweifel wird die Vergütung daher erst mit Zugang einer prüffähigen Rechnung beim Besteller fällig.

Grundsätzlich sind Rechnungen immer sofort fällig. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass ein Zahlungsverzug erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung eintritt (§ 286 Abs. 3 BGB).

Auch eine unsachgemäße Rechnungsstellung kann zum Problem werden. Daher empfiehlt es sich, eine Rechnung zügig nach Fertigstellung der Werkleistung und Abnahme auszustellen. Hierbei sollten die Zahlungskonditionen und Zahlungsfristen klar festgesetzt werden.

Wurde nicht vorab ein individuelles Zahlungsziel mit dem Besteller vereinbart, kann die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen genutzt werden. Ist der Kunde (Besteller) eine Privatperson – also Verbraucher – ist auf die Zahlungsfrist von 30 Tagen hinzuweisen, wohingegen die 30-tägige Zahlungsfrist unter Unternehmern automatisch gilt.

Besonderheiten können sich nach der VOB/B oder bei Bauverträgen ergeben.

Darf ich als Unternehmer einfach meine Arbeit einstellen, wenn der Auftraggeber die Werklohnforderung nicht bezahlt?

Im Grundsatz ist der Werkunternehmer vorleistungspflichtig. Erst mit der Fertigstellung erfolgen die Abnahme und schließlich die Vergütung. Aus diesem Grund hat der Werkunternehmer in aller Regel kein Leistungsverweigerungsrecht.

Etwas anders kann sich ergeben, wenn die Parteien z.B. eine Abschlagszahlung vereinbart haben. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann sich für den Auftragnehmer ferner aus § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) ergeben. Beim Thema Arbeitseinstellung wegen ausbleibender Zahlung ist jedoch höchste Vorsicht geboten. Es ist völlig verständlich, dass sich Handwerker und Bauunternehmer bei schlechter Zahlungsmoral ihrer Kunden dazu animieren lassen, die Arbeit einzustellen. Rechtlich ist die Arbeitseinstellung aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

 

a) Abschlagszahlungen

Bei größeren Projekten ist es üblich, Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Abschlagszahlungen minimieren nicht nur das unternehmerische Vorleistungsrisiko, sie sorgen auch dafür, dass mehr liquide Mittel zur Verfügung stehen. Die Voraussetzungen für Abschlagsrechnungen sind im BGB-Werkvertrag und VOB-Verträgen ähnlich aufgebaut.

Ist eine Abschlagszahlung vereinbart, kann die Androhung der Arbeitseinstellung ein effektives Druckmittel sein. Stellt der Auftraggeber eine berechtigte Abschlagsrechnung und zahlt der Auftraggeber diese nicht oder nicht vollständig, so darf die Arbeit eingestellt werden. Doch Obacht, ist die VOB/B wirksam vereinbart, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß § 16 VOB/B noch vor der Arbeitseinstellung eine Nachfrist zur Zahlung setzen.

Ist die Abschlagszahlung vereinbart, ergibt sich das entsprechende Leistungsverweigerungsrecht in BGB-Werkverträgen aus § 273 Abs. 1 BGB. Wenngleich das BGB keine zwingende Vorgabe in Hinblick auf eine Nachfristsetzung macht, empfiehlt es sich zur Sicherheit eine kurze Nachfrist von 5 Werktagen zu setzen.

Unbeschadet einer Arbeitsniederlegung steht dem Werkunternehmer die Möglichkeit offen, den Vertrag auch zu kündigen, wenn die Nachfrist zur Abschlagsforderung abgelaufen ist. Eine vorherige Kündigungsandrohung wird empfohlen und ist in VOB/B-Verträgen sogar obligatorisch (§ 9 Abs. 2 VOB/B).

b) Bauhandwerkersicherung

Nach § 650 f BGB kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung (einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen) verlangen, die sich nach dem voraussichtlichen Vergütungsanspruch (einschließlich eines ggf. erteilten Zusatzauftrags nebst einer Pauschale von 10% zu Deckung der Nebenkosten) richtet.

Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit gesetzt, räumt § 650 f Abs. 5 dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht ein. Wahlweise kann der Unternehmer den Vertrag auch kündigen.

Zu weiteren Informationen zu den Rechtsfolgen einer Kündigung sei auf DIESEN Beitrag verwiesen.

c) Treu und Glauben, § 242 BGB

Über allem gilt stets der Grundsatz „Treu und Glauben“.  Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, nach dem der eine Vertragspartner auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht nehmen muss. Hieraus wird abgeleitet, dass ein Werkunternehmer seine Tätigkeit nicht einstellen darf, wenn der ausstehende Zahlungsbetrag im Vergleich zur noch von ihm geschuldeten Leistung unverhältnismäßig gering ist. 

Rückbau erbrachter Bauleistungen bei nicht gezahlter Rechnung

Bevor geklärt werden kann, ob eine erbrachte Bauleistung wieder „rückgebaut“ oder „ausgebaut“ werden darf, ist folgende Frage zu klären: Wem gehört die Bauleistung, die ein Werkunternehmer bei seinem Kunden erbringt und einbaut?

Laut § 946 BGB geht eine bewegliche Sache, die mit einem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.

Dies soll anhand von zwei Beispielen verdeutlicht werden:

Baut ein Schreiner z.B. serienmäßig hergestellte Einbaumöbel in ein Haus ein, die problemlos wieder ausgebaut und an anderer Stelle eingebaut werden können, gehen diese nicht ins Eigentum des Auftraggebers über.

Werden dagegen zur Herstellung eines Gebäudes Sachen wie Mauern, Böden, Treppen, Fenster, Türen, Sanitäranlagen usw. eingefügt, handelt es sich um wesentliche Bestandteile. Das gleiche kann – je nach Verkehrsanschauung – auch für Möbel gelten, wenn es sich um Sonderanfertigungen handelt. Die Entfernung von wesentlichen Bestandteilen ist nämlich nicht möglich, ohne den Wert des Grundstücks erheblich zu beeinträchtigen.

Der geschilderte Eigentumsübergang greift per Gesetz, daher kann er auch nicht durch einen Eigentumsvorbehalt, der in den Werkvertrag hineingeschrieben wurde, verhindert werden. Hat der Unternehmer sein Eigentum durch Einbau an den Auftraggeber verloren, darf er keinen Rückbau mehr vornehmen. Handelt er dem zuwider macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar.

Doch selbst wenn der Unternehmer sein Eigentum rechtlich betrachtet nicht an den Auftraggeber verloren hat, wird er nicht in der Lage sein, dieses dem Auftraggeber nehmen zu können. Meistens fehlt es hierfür schon an der Zustimmung des Auftraggebers und der Versuch endet bereits außerhalb der Räumlichkeiten des Auftraggebers. Im Zweifel bleibt der Handwerker daher auf anwaltliche und/ oder gerichtliche Hilfe angewiesen.

Handwerksunternehmen haben ständig offene Rechnungen – wie kommt man als Unternehmer an sein Geld?

Der erste Schritt, um säumige Zahler zu vermeiden, besteht in einer entsprechenden Vertragsgestaltung. Je besser die Vertragsgestaltung, desto geringer ist das Risiko des Unternehmers, seine gerechte Vergütung nicht zu erhalten.

Das Risiko von Zahlungsausfällen lässt sich mit einigen Methoden reduzieren:

1. Abschlagszahlungen

Abschlagszahlung (bei größeren Bauvorhaben) nach Baufortschritt als Druckmittel.

2. Vorauszahlungen

Vorauszahlungen sind insbesondere in der Baubranche üblich. Hierbei wird vom Auftraggeber an den Auftragnehmer bereits gezahlt, ohne dass bisher eine tatsächliche Leistung erbracht wurde.

Die Vorauszahlung erfolgt nach individueller Absprache der Vertragsparteien und im Baugewerbe nach der VOB/B, wenn dies gerechtfertigt ist (vgl. § 16 Abs, 2 VOB/B). Dabei kann eine entsprechende Regelung vor aber auch nach Vertragsschluss vereinbart werden.

Eine Vorauszahlung in BGB-Werkverträgen ist unüblich und nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit können Modalitäten analog zu den Regularien des § 16 Abs. 2 VOB/B vereinbart werden. Ein Auftraggeber wird für die Vorauszahlung auf eine angemessene Sicherheit seitens des Unternehmers bestehen. Üblich ist hier die Vorauszahlungsbürgschaft als sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft.

3. Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB bei Bauverträgen

Der Werkunternehmer kann vom Besteller eine Sicherheit für vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen, wenn es um die Neuherstellung oder wesentliche Instandsetzungsmaßnahmen am Bau im Sinne des § 650f BGB geht.

Die Sicherung z.B. vor Zahlungsunsicherheiten auf Seiten des Auftraggebers erfolgt üblicherweise über eine klassische Bankbürgschaft oder eine Bürgschaftsversicherung. Üblich ist diese Form der Sicherheitsleistung vor allem zwischen Unternehmen im Baugewerbe, insbesondere zwischen General- und Subunternehmern.

Wie oft muss man mahnen, bis man die Werklohnforderung an ein Inkasso-Unternehmen abgeben darf?

Ob man seinen Schuldner überhaupt mahnen muss, hängt davon ab, ob es in einer Rechnung oder bei regelmäßigen Zahlungen einen Zahlungstermin (Zahlungsziel) gibt.

Ist in einer Rechnung der Hinweis enthalten, wann diese fällig ist und welche Folgen eine verspätete Zahlung hat, gerät der Schuldner ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder Fälligkeit in Verzug.

Der Eintritt des Zahlungsverzuges ist daher entscheidend für die Abgabe der Forderung an ein Inkasso-Unternehmen.

Praxistipp für Unternehmer

Vielfach wird vertreten, dass der Gläubiger in der Pflicht ist, ein Ausufern etwaiger Zusatzkosten zu verhindern, wozu auch die Kosten des Inkassounternehmens zählen. Es empfiehlt sich daher zunächst eine Mahnung zu schicken, bevor Sie ein Inkasso-Unternehmen einschalten.

Was ist besser – Forderungsmanagement durch Rechtsanwalt oder Inkassofirma?

Reagiert der Schuldner auf offene Zahlungserinnerungen und Mahnung(en) nicht, so stehen Unternehmer vor der Wahl, ob sie ein Inkassounternehmen beauftragen oder sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden.

Ein anwaltliches Inkasso erweckt beim Schuldner den Eindruck, dass der Gläubiger es ernst meint. Schließlich ist der Anwalt bereits eingeschaltet und wird im nächsten Schritt gegebenenfalls gerichtlich vorgehen. Durch die Einschaltung eines Anwalts übt der Forderungsinhaber daher mehr Druck bei seinem Schuldner aus.

Es ist landläufig bekannt, dass Inkasso-Unternehmen keinen besonders guten Ruf genießen. Dies liegt unter anderem an teils fragwürdigen Vorgehensweisen der Inkassobüros. Unlautere Methoden der Inkassobüros können daher auch ein schlechtes Licht auf den Gläubiger werfen und/oder Geschäftsbeziehungen unnötig belasten.

Handelt es sich um eine strittige Forderung, sollte der Anwalt auch aus kostenrechtlicher Sicht bevorzugt werden. Wird nämlich zunächst ein Inkassobüro und später doch ein Anwalt beauftragt, dann entstehen Kosten die vermeidbar gewesen wären. Vermeidbare Kosten kann der Gläubiger nicht mehr vom Schuldner ersetzt verlangen.

Ein Anwalt rechnet seine Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wobei Kosten eines Mahnverfahrens auf etwaige spätere Prozessgebühren angerechnet werden müssen. Hierdurch haben Sie immer eine transparente Kostenübersicht. Inkassounternehmen orientieren sich zwar am RVG, müssen sich aber grundsätzlich nicht nach einer Gebührenordnung richten.

Während Inkassobüros in einigen Branchen durchaus eine professionelle Forderungs-Verwaltung bieten können, sind sie in rechtlichen Belangen völlig unwirksam. Gibt es vom Schuldner Gegenwind, gibt ein Anwalt Ihnen – anders als das Inkassobüro – rechtliche Beratung. Zudem kann der Anwalt auf Erfahrung aus vorherigen Fällen zurückgreifen und kennt die einschlägige Rechtsprechung zu Ihrem Fall.

Was können die Rechtsanwälte von Streich und Kollegen hier für mich tun?

Wir können Sie auf allen Stufen der Forderungsdurchsetzung unterstützen.

Zunächst werden wir für Sie mahnen und einen gerichtlichen Mahnbescheid vorbereiten.

Bleibt die Forderung unbestritten, kann ein gerichtlicher Vollstreckungstitel erlangt werden. Hiermit kann die Zwangsvollstreckung in Form einer Lohn- oder Kontopfändung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betrieben werden.

Kommt es doch zum Rechtsstreit, werden wir Sie in Ihrer Angelegenheit individuell beraten und die Angelegenheit im Lichte rechtlicher und ökonomischer Aspekte bewerten.

Was kostet mich ein Inkassounternehmen?

Inkasso-Unternehmen arbeiten auf Basis unterschiedlicher Modelle. Diese reichen von der Beauftragung zum reinen Forderungseinzug, über die Möglichkeit der Abtretung oder des Verkaufs einer offenen Zahlungsforderung, bis hin zur Vereinbarung einer Erfolgsprovision. Zudem können – je nach Anbieter – weitere Gebühren entstehen. In dem Falle, dass die Inkassokosten nicht erfolgreich beim Schuldner eingezogen werden können, müssen in manchen Fällen die Kosten vom Gläubiger als Auftraggeber getragen werden.

Inkassobüros orientieren sich bei der Berechnung ihrer Gebühren am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sind aber grundsätzlich in der Gestaltung frei.

 

Die Werklohnklage

Sehen Sie sich mit einer Minderung eines Kunden konfrontiert, ist es wichtig schnell und besonnen zu reagieren. Es gilt dann sämtliche Aspekte eines etwaigen Minderungsanspruchs zu beleuchten, insbesondere die Voraussetzungen, die Angemessenheit der Minderungshöhe und etwaige Einwendungen.

Wird die Vergütung des Unternehmers durch den Auftraggeber nicht erbracht, so besteht die Möglichkeit eine Werklohnklage einzureichen. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Es liegt ein Werkvertrag vor
  2. Die Leistung durch den Auftragnehmer wurde vollständig erbracht
  3. Die erbrachte Leistung wurde durch den Auftraggeber abgenommen
  4. Es liegt eine prüffähige Rechnung (Werklohnforderung) vor

Wir unterstützen Sie gerne aktiv, wenn es um offene Werklohnforderungen geht und stehen Ihnen bei Bedarf im Umgang mit einer Werklohnklage zur Seite. Sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihre Situation eingehend und beraten Sie umfangreich zu Ihren bestehenden Handlungsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten. 

Verschiedene Kostenmodelle im Überblick

Was kostet mich die Mandatierung bei Streich & Kollegen?

 

Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.

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Sie erhalten eine Zusammenfassung bestehender möglicher Ansprüche sowie eine verbindliche Handlungsempfehlung.

Ein weiteres Vorgehen entscheiden wir gemeinsam.

Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Die außergerichtliche Beratung und Vertretung ist ebenso im Leistungsumfang enthalten wie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen.

Durch Einbindung unseres Kooperations-Partners BLS Consulting GmbH können mögliche Prozessrisiken übernommen werden.

Bei Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer ist eine vollständige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen abgedeckt.

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Die Abrechnung erfolgt mittels transparenter Zeiterfassung und Nachweis der geleisteten Tätigkeiten.

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Das sagen unsere glücklichen Mandanten

…“Auf Empfehlung haben wir unseren Bauvertrag zur Prüfung an die Kanzlei gegeben. Man hat sich Zeit genommen für uns und ist mit uns Punkt für Punkt den Vertrag durchgegangen. Es wurden einige Stellen im Vertrag bemängelt und uns genau erklärt warum! Herr Streich hat für uns die Inhalte mit dem Bauunternehmer diskutiert und den Vertrag angepasst.
Wir starten nun mit einem guten Gefühl in unser Projekt! Sollte es dennoch zu Schwierigkeiten kommen, werden wir zu 100% wieder an die Kanzlei herantreten. Vielen Dank.“

Anwalt.de

Die Kanzlei Streich & Kollegen betreut uns bereits seit vielen Jahren bei umfangreichen Immobilienprojekten. Mit der Zusammenarbeit sind wir äußerst zufrieden und empfehlen die Kanzlei besonders in bau- und mietrechtlichen Angelegenheiten weiter.

Renate S.

VERTRAGSPRÜFUNG, Risiken erklärt, kleinere Änderungen im Regelwerk vorgeschlagen zu unserer Sicherheit. Super hilfsbereit!
Danke

Anwalt.de

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Alleingänge gibt es bei uns nicht. Bei entscheidenden Schritten, die maßgeblich den Erfolg Ihrer Mandatierung beeinflussen, arbeiten wir bewusst im Vier-Augen-Prinzip. So können wir verschiedene Blickwinkel ausleuchten und Risiken minimieren.

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Lassen Sie uns das für Sie tun. Ihre einzige Aufgabe: Geben Sie uns alle nötigen Informationen und Dokumente, die wir für die Bearbeitung brauchen. Lehnen Sie sich anschließend zurück, wir kümmern uns darum.

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