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Der Geschäftsführervertrag

Der Geschäftsführer einer GmbH vertritt die Gesellschaft in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten und ist das handelnde Organ des Unternehmens. Als Geschäftsführer kommt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG lediglich eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person in Betracht. Da die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG grundsätzlich nach außen unbeschränkt gilt und der Geschäftsführer keinen Beschränkungen unterliegen darf, ist es zwingend notwendig, dass der Geschäftsführervertrag wesentliche Mindestinhalte enthält, um eine rechtssichere Führung der Gesellschaft zu gewährleisten.

Als wesentliche Mindestinhalte können folgende Vertragsregelungen aufgeführt werden:

Die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist die wichtigste Pflicht des Geschäftsführers und sollte daher im Geschäftsführervertrag nochmals ausdrücklich und konkret definiert werden. Er ist verpflichtend, mit anderen Geschäftsführern zusammen zu arbeiten und zu kooperieren. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, andere Geschäftsführer zu überwachen und die Organisation der Gesellschaft rechtlich, wirtschaftlich und steuerlich zu überwachen.

Es besteht die Möglichkeit, die Geschäftsführung des Geschäftsführers gesellschaftsintern im Gesellschaftsvertrag zu beschränken. Die Beschränkung ist für den Geschäftsführer bindend. Sofern er hiergegen verstößt, kann die Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen. Es ist daher dringend zu empfehlen, im Geschäftsführervertrag die Geschäftsführungsbefugnisse klar zu definieren und vertraglich zu regeln.

Vertretung des Geschäftsführers

Die Geschäftsführung betrifft die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers innerhalb der Gesellschaft. Die sogenannte Vertretungsmacht betrifft die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers im Rechtsverkehr nach außen (also gegenüber Dritten). Die Vertretungsregelungen des Geschäftsführers können im Außenverhältnis nicht beschränkt werden.

Treuepflichten des Geschäftsführers

Die Treuepflicht des Geschäftsführers sollte als wesentliche Pflicht sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch im Geschäftsführervertrag nochmals aufgeführt werden, auch wenn sich diese bereits aus dem Gesetz ergibt. Der Geschäftsführer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies bedeutet, dass er weder vertrauliche Angaben noch gesellschaftsinterne Geheimnisse nach außen preisgeben darf. Er unterliegt ebenfalls einem Wettbewerbsverbot.

Der Geschäftsführer ist daher verpflichtet, für die Gesellschaft zu handeln und sämtliche Geschäfte und Tätigkeiten zu unterlassen, die in einem Wettbewerb zu der Gesellschaft stehen könnten. Grundsätzlich kann innerhalb des Geschäftsführervertrages oder innerhalb des Gesellschaftsvertrages hierüber ein individueller Inhalt getroffen werden. Da es sich hierbei um einen hochsensiblen Bereich handelt, sollte nicht nur der Gesellschaftsvertrag sondern auch der Geschäftsführervertrag klare und ausdrückliche Regelungen über Rechte und Pflichten hinsichtlich der Treuepflichten des Geschäftsführers enthalten.

a) Sorgfaltspflicht

Nach § 43 GmbHG hat der Geschäftsführer einer GmbH bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzuhalten. Da der Geschäftsführer eine zentrale Rolle bei der Geschäftsführung übernimmt, unterliegt er hierbei strengen gesetzlich festgelegten Sorgfaltspflichten. Der Geschäftsführer hat gesetzlcih festgelegte Verhaltenspflichten zu wahren und ist an Weisungen gebunden, die innerhalb einer Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Sofern der Geschäftsführer die Sorgfalts- und Organisationspflichten nicht einhält, läuft er Gefahr, hierfür mit seinem vollen Privatvermögen zu haften.

b) Treuepflicht

Als Treuepflicht wird unter anderem verstanden, dass der Geschäftsführer seine Organstellung innerhalb der Gesellschaft nicht für sich oder andere ausnutzen darf. Er muss der Gesellschaft „die Treue“ halten und darf sich nicht am Vermögen der Gesellschaft bereichern.

Der häufigste Fall einer Treuepflichtverletzung ist, dass der Geschäftsführer ohne Zustimmung der Mitgesellschafter oder Befugnisse geldwerte Vorteile aus der Gesellschaft herauszieht oder Gelder, die ihm nicht zustehen, entwendet.

c) Verbot der Konkurrenz

Der Geschäftsführer unterliegt im Rahmen der Sorgfalts- und vor allem der Treuepflichten einem Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot. Für die Dauer seiner Geschäftsführeranstellung ist es ihm untersagt, Geschäfte zu führen oder aufzunehmen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Wettbewerb zur eigenen Gesellschaft stehen. Er darf sich auch nicht an anderen Unternehmen dieser Art beteiligen oder für diese arbeiten. 

d) Pflicht zur Rechnungslegung

Die Pflicht zur Rechnungslegung des Geschäftsführers meint die umfassende Offenlegung aller getätigten Geschäfte für und gegen die Gesellschaft. Soweit der Geschäftsführer seiner Rechnungslegungspflicht nachkommt und ausreichend Transparenz über die eigene Geschäftsführung gegenüber den Mitgesellschaftern preisgibt, wird ihm die sogenannte Entlastung für das Geschäftsjahr erteilt. 

e) Pflicht zur Risikovorsorge

Im Rahmen der Sorgfaltspflicht muss sich der Geschäftsführer rechtzeitig und regelmäßig über die finanzielle und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft informieren, diese planen und rückblickend beurteilen. Die Pflicht zur Risikovorsorge umfasst auch, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, um finanzielle Einbußen und Schäden zu vermeiden.

Berichterstattung und Rechnungslegung

Der Geschäftsführer ist zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Diese Pflicht muss grundsätzlich durch den Geschäftsführer persönlich erbracht werden, wobei er berechtigt ist, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Buchführung sowie der Rechnungslegung und Berichterstattung zu beauftragen.

Verpflichtende Anmeldungen im Handelsregister

Als weitere wesentliche Pflicht des Geschäftsführers ist die Anmeldung von wesentlichen Änderungen der Gesellschaft im Handelsregister zu erwähnen. Sollte sich also das Stammkapital ändern, der Geschäftsführer ausgetauscht werden oder eine Satzungsänderung erfolgen, so ist dies dem Handelsregister mitzuteilen.

Da bei Unterlassen dieser Verpflichtung der Geschäftsführer mit dem Privatvermögen haftet, sollten auch diese Regelungen im Geschäftsführervertrag niedergeschrieben werden.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass sich bereits aus den gesetzlichen Regelungen die überwiegenden Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ableiten lassen und sich daher eine Regelung im Geschäftsführervertrag erübrigen würde.

Oftmals handelt es sich jedoch nicht nur um persönliche und sensible Bereiche des Geschäftsführers selbst, sondern auch um maßgebliche und wegweisende Rechte und Pflichten für die Gesellschaft, so dass dringend zu empfehlen ist, diese Bereiche im Geschäftsführervertrag nochmals ausdrücklich zu vereinbaren.

Wer prüft oder erstellt einen Geschäftsführervertrag?

Der Geschäftsführervertrag wird durch einen Rechtsanwalt erstellt und geprüft, der sich auf das Gesellschaftsrecht spezialisiert hat. Je nach Geschäftszweck und Tätigkeitsfeld der Gesellschaft empfiehlt es sich, auch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei hat sich auf den Immobilienbereich und den sich hieraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen spezialisiert. Wir überprüfen und erstellen daher sämtliche Geschäftsführerverträge, die im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang zum Immobilienbereich stehen.

Unterschiede Geschäftsführervertrag GmbH, UG, GbR,…?

Der Geschäftsführervertrag einer GmbH kann sich von einem Geschäftsführervertrag einer GbR erheblich unterscheiden. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Gesetz. Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt einem weitaus reglementierteren Bereich, als der Geschäftsführer einer GbR.

Was kostet ein Geschäftsführervertrag vom Anwalt?

Die Kosten für die Prüfung und / oder die Erstellung eines Geschäftsführervertrag richten sich nach dem Aufwand des Rechtsanwalts. Wir empfehlen unserer Mandantschaft, mit dem Rechtsanwalt einen Festpreis zu vereinbaren. Hierdurch erhält der Mandant die notwendige Kostentransparenz- und Sicherheit.

Im Durchschnitt kann für die Erstellung eines Geschäftsführervertrages oder die Prüfung und Anpassung eines solchen Vertrages mit Kosten zwischen € 500,00 und € 1.500,00 gerechnet werden.

Muss man als Geschäftsführer selbst aktiv arbeiten?

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft unterliegt vielen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen. Viele dieser Verpflichtungen hat der Geschäftsführer persönlich zu erbringen, auch wenn die Möglichkeit besteht, diese Pflichten durch fachkundige Spezialisten (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) ausführen zu lassen.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft muss sich stets bewusst sein, dass er nicht nur eine rein formale Stellung einnimmt, sondern für sämtliche Verpflichtungen der Gesellschaft persönlich einzustehen hat.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft unterliegt dem Risiko, in eine persönliche Geschäftsführerhaftung zu gelangen. Eine solche ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer grob fahrlässig untätig geblieben ist oder vorsätzlich nachteilig für die Gesellschaft gehandelt hat.

In diesen Fällen haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen. Es ist daher jedem Geschäftsführer anzuraten, die Führung der Geschäfte selbst aktiv zu betreiben.

Ist ein Geschäftsführervertrag befristet oder unbefristet?

Grundsätzlich ist der Geschäftsführervertrag unbefristet geschlossen. Die Gesellschafter eines Unternehmens können jedoch gemeinsam mit dem Geschäftsführer vereinbaren, dass der Geschäftsführervertrag lediglich für eine befristete Dauer gelten soll und dass dieser ab einem konkret bestimmten Datum durch einen bereits benannten Nachfolgegeschäftsführer abgelöst werden soll.

Eine solche Regelung müsste jedoch ausdrücklich vereinbart werden. Enthält der Geschäftsführervertrag keine Regelungen über die Laufzeit des Vertrages, so gilt dieser als unbefristet geschlossen.

Der Geschäftsführer – Inhaber oder Angestellter?

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft ist insbesondere bei der GmbH ein Gesellschafter des Unternehmens und erhält ein Geschäftsführergehalt als Tätigkeitsvergütung.

Der Geschäftsführer ist buchhalterisch und steuerlich als angestellter Mitarbeiter zu betrachten und erhält ein vereinbartes Gehalt.

Er kann jedoch gleichzeitig Inhaber des Unternehmens sein sowie Geschäftsanteile am Unternehmen besitzen.

Braucht man für einen Geschäftsführervertrag einen Notar?

Die Bestellung des Geschäftsführers ist im Handelsregister anzumelden. Da es sich um eine formale Anmeldung handelt und der Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschaft bestimmt wird, ist der Vertrag notariell zu beglaubigen.

Es handelt sich hierbei um eine Unterschriftsbeglaubigung, was bedeutet, dass die Unterschriften der Gesellschafter des Unternehmens sowie die des Geschäftsführers vor einem Notar geleistet werden müssen.

Wie wird ein Geschäftsführervertrag gekündigt?

Da es sich bei einem Geschäftsführervertrag um ein Anstellungsverhältnis handelt, ist dieses gemäß § 623 BGB schriftlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist des Geschäftsführervertrages ist äußerst kurz bemessen. Da es sich hierbei um einen Dienstvertrag nach § 621 BGB handelt, ist dieser bis zum Ende des Kalendermonats kündbar, soweit die Kündigung bis zum 15. des Monats zugegangen ist.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Kündigungsfrist gilt dann, wenn es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter handelt, der einen solch geringen Gesellschaftsanteil innehat, das von keinem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausgegangen werden kann.

In diesem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB gemäß der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Hat beispielsweise die Tätigkeit des Geschäftsführers mehr als zwei Jahre bestanden, so beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Kalendermonats.

Die Frist verdoppelt sich auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers fünf Jahre bestanden hat.

Die Kündigung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter.

Der Geschäftsführer kann auch aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn dem Geschäftsführer ein strafbares Verhalten (Betrug, Untreue oder Ähnliches zulasten der GmbH) zur Last gelegt werden kann.

Auch eine wiederholende Missachtung von Verpflichtungen, Weisungen oder sonstige erhebliche Vertrauensbrüche rechtfertigen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Maßgeblich ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Beurteilung im Einzelfall unter Abwägung aller vorhandenen Interessen.

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