Was ist ein Nutzungszweck?
Die mietrechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch treffen weitreichende Regelungen für Mietverhältnisse jeglicher Art. In den §§ 535 ff. BGB lassen sich zahlreiche Regelungen zu „Mietverhältnisse über Wohnraum“ finden, aber auch zu „Mietverhältnisse über andere Sachen“. In den Begriff der „andere Sachen“ fallen unter anderem Gewerbemietverträge, die gemäß § 578 Abs. 1 und 2 BGB einen Rückgriff auf ausgewählte Vorschriften der Wohnraummiete vorsieht.
Für die Frage, ob ein Mietvertrag über Wohnraum oder über andere Sachen abgeschlossen wurde, ist der Nutzungszweck der angemieteten Räumlichkeiten entscheidend. Der zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungszweck stellt die Weichen für die anzuwendenden Vorschriften innerhalb des Mietvertragsrechts.
Mit der Zeit kann sich jedoch der Nutzungszweck ändern. Aus rechtlicher Sicht kann dies jedoch weitreichende Folgen und Probleme mit sich bringen. Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen die wesentlichen Eigenschaften der Nutzungsänderung im Mietvertragsrecht aufzeigen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Mietvertrag und einem Nutzungsvertrag?
Ein Unterschied zwischen Miet- und Nutzungsvertrag besteht nicht. Der Nutzungsvertrag kann als ein Oberbegriff für Miet-, Pacht-, Leasing- oder Lizenzverträge angesehen werden. Ein Nutzungsvertrag ist ein Vertrag, indem der Überlasser dem Nutzer den Gebrauch oder die Nutzung einer Sache oder eines Rechts gewährt und die Sach- oder Rechtsherrschaft weiterhin bei dem Überlasser verbleibt.
In einigen Mietverträgen ist als Überschrift „Nutzungsvertrag“ zu lesen. Lassen Sie sich davon nicht irritieren. In solchen Fällen sind solche „Nutzungsverträge“ gewöhnliche Mietverträge. Diese Bezeichnung finden sich meistens in Mietverträgen mit Wohngenossenschaften.
Alles Weitere zum Thema Mietvertrag/ Gewerbemietvertrag finden Sie HIER.
Was gilt es bei einem nutzungsgebundenen Gewerbemietvertrag zu beachten?
Bei einem nutzungsgebundenen Gewerbemietvertrag muss besonders darauf geachtet werden, dass die vertraglich vereinbarte Nutzung mit den tatsächlichen geschäftlichen Bedürfnissen übereinstimmt und alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Eine Abweichung kann zu Konflikten mit dem Vermieter führen oder sogar rechtswidrig sein, wenn dadurch baurechtliche Bestimmungen verletzt werden.
Wann spricht man von einer Nutzungsänderung?
Von einer Nutzungsänderung spricht man dann, wenn der Mieter die Immobilie anders nutzen möchte als im Mietvertrag festgelegt. Dies kann aus geschäftlicher Notwendigkeit heraus entstehen oder durch eine strategische Neuausrichtung bedingt sein. Beispielsweise kann dies der Fall sein, wenn aus Büroräumen ein Ladengeschäft gemacht werden soll.
Warum ist eine Nutzungsänderung wichtig?
Die Bedeutung einer Nutzungsänderung ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass jede gewerbliche Tätigkeit bestimmte Anforderungen an die genutzten Räume stellt – seien es bauliche Voraussetzungen, Sicherheitsbestimmungen, versicherungsrechtliche Aspekte oder auch gesetzliche Auflagen wie Lärmschutz oder Hygienevorschriften. Zudem müssen oftmals bauliche Anpassungen genehmigt und Brandschutzvorschriften eingehalten werden. Eine nicht genehmigte Nutzungsänderung kann zu rechtlichen Problemen führen und sogar das Geschäft gefährden.
Darf man in einer Gewerbeimmobilie wohnen?
Das Wohnen in einer Gewerbeimmobilie ohne genehmigte Wohnnutzung und ohne eine entsprechende Umnutzungsgenehmigung stellt in der Regel eine Zweckentfremdung dar, die gegen baurechtliche Bestimmungen verstößt und mit Sanktionen belegt werden kann. In vielen Fällen sind Wohn- und Gewerbenutzung klar voneinander getrennt.
Ist lediglich eine Gewerbenutzung vertraglich vereinbart worden, kann eine Wohnnutzung erst nach einer durchgeführten Nutzungsänderung erfolgen. Diese Nutzungsänderung von reiner Gewerbenutzung hin zu einer Wohnnutzung kann mit der Pflicht zu baulichen Veränderungen verbunden sein. Hier gilt es im Vorfeld mit den zuständigen Baubehörden zu klären, welche Voraussetzungen mit einer solchen Nutzungsänderung im betroffenen Fall verknüpft sind.
Welche Regelung gibt es für Mischnutzung Wohnen und Gewerbe?
Für Immobilien mit Mischnutzung gelten spezielle Regelungen, die sicherstellen sollen, dass sowohl die wohnrechtlichen als auch die gewerberechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Oftmals müssen hierfür Umbauten vorgenommen werden, um beispielsweise den Brandschutzanforderungen gerecht zu werden.
Zudem ist bei einer Mischnutzung zu beachten, was den Schwerpunkt des Mietverhältnisses darstellt. Der Schwerpunkt kann im Bereich des Wohnens oder der Gewerbetätigkeit liegen. Da ein Mietvertrag bei Mischnutzung immer nur als einheitlicher Wohn- oder Gewerbemietvertrag eingeordnet werden kann, hat der Schwerpunkt der Nutzung auf diese Zuordnung Einfluss. Hieraus ergibt sich, welche gesetzlichen Regelungen auf den Mietvertrag im Gesamten anzuwenden sind.
Sie benötigen Rat oder Hilfe? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und lassen Sie sich von uns unverbindlich zum Thema beraten.
Wer beantragt die Nutzungsänderung – Mieter oder Vermieter?
Die Beantragung einer Nutzungsänderung liegt in der Regel in der Verantwortlichkeit des Mieters, da dieser das Interesse an der geänderten Nutzung hat. Allerdings sollte dies immer in Absprache mit dem Vermieter erfolgen, da dieser letztendlich Eigentümer der Immobilie ist und seine Zustimmung zu einer Nutzungsänderung, die außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzung liegt, geben muss. In manchen Fällen kann das Interesse an einer Nutzungsänderung aber auch im Interesse des Vermieters liegen, wenn es sich für seine Vermietung als vorteilhaft erweisen würde. In diesem Fall kann auch ein Vermieter die Nutzungsänderung beantragen.
Was kostet eine Nutzungsänderung im Gewerbemietrecht?
Die Kosten einer Nutzungsänderung können stark variieren und hängen von verschiedenen Faktoren ab: von den Gebühren für notwendige Genehmigungen über eventuelle Kosten für Umbaumaßnahmen bis hin zu Beratungs- oder Planungskosten. Eine zutreffende Aussage zu treffen ist für den Einzelfall nicht möglich. Die Gebühren für eine behördliche Entscheidung können zwischen 50 und 5.000 Euro liegen und stellen einen großen Rahmen dar. Zudem sind die Gebühren für eine etwaig benötigte Baugenehmigung und die Kosten für die Durchführung dieser Maßnahmen nicht zu beziffern.
Wie führt man eine Nutzungsänderung durch?
Um eine Nutzungsänderung durchzuführen, muss zunächst ein Antrag bei der zuständigen Baubehörde gestellt werden. Dazu sind in der Regel detaillierte Unterlagen erforderlich – etwa Baupläne oder Betriebsbeschreibungen – sowie Nachweise über die Erfüllung aller relevanten gesetzlichen Vorschriften. Zu diesen Unterlagen können beispielshaft und nicht abschließend, die folgenden gehören:
- Baubeschreibungen und Bauzeichnungen
- Planzeichnungen und Lagepläne
- Statische Berechnung
- Nachweise zur Brandschutztechnik und zum Immissionsschutz
- Energieausweise
Welche Unterlagen tatsächlich benötigt werden ist einzelfallbezogen und nicht allgemeingültig zu beantworten. Hier hilft es, Informationen bei der zuständigen Baubehörde sowie bei einem Architekten oder Bauingenieur einzuholen.
Wie lange dauert ein Nutzungsänderungsverfahren?
Die Dauer eines Nutzungsänderungsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Umfang der Änderungen, der Auslastung der Behörden sowie eventuell erforderlicher öffentlicher Beteiligungsverfahren. Die Dauer kann stark variieren und reicht von einigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten.
Wann braucht man keine Nutzungsänderung?
Eine Nutzungsänderung ist nicht erforderlich, wenn die neue Geschäftstätigkeit innerhalb des bereits genehmigten Nutzungszwecks liegt oder wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die keine baurechtlichen Auswirkungen haben. Es ist wieder in erster Linie auf den vereinbarten Nutzungszweck abzustellen. Der erste Schritt sollte stets eine Prüfung des bereits genehmigten Nutzungszwecks sein. Eine Nutzung, die sich noch innerhalb dessen befindet, ist stets zulässig.
Welche Strafen gibt es für eine Nutzungsänderung ohne Genehmigung?
Ohne Genehmigung vorgenommene Nutzungsänderungen können Bußgelder nach sich ziehen oder zu einer Anordnung führen, den Ausgangszustand wiederherstellen zu müssen. In diesem Fall müssen alle Umbauarbeiten auf eigene Kosten rückgebaut werden. Auch kann es im Falle einer ungenehmigten Nutzungsänderung dazu kommen, dass der Versicherungsschutz entfällt.
Wer haftet für eine Nutzungsänderung?
Für ungenehmigte Änderungen haftet grundsätzlich derjenige, der sie vornimmt – also meistens der Mieter. Aber auch Vermieter können unter Umständen in die Haftung genommen werden, wenn sie von den Maßnahmen wussten oder hätten wissen müssen.
Die korrekte Handhabung von Nutzungsänderungen im Gewerbemietrecht ist essenziell für ein reibungsloses Mietverhältnis und zur Vermeidung rechtlicher Schwierigkeiten. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein und bei Bedarf professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um die Risiken für beide Vertragsparteien zu minimieren.
Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder eine umfangreiche Nutzungsänderung vornehmen wollen, dürfen Sie uns gerne kontaktieren. Wir sind in allen Belangen rund um das Wohnraummietrecht und das Gewerbemietrecht für Sie da.
Des Weiteren empfehlen wir Ihnen unsere Seite zum Thema Gewerbemietrecht, wo Sie viele weitere wichtige Informationen erhalten.