Baubeginn
Der Baubeginn ist der Termin, mit dem die Umsetzung des Bauvorhabens beginnt. Konkret bedeutet dies in der Praxis, dass der Unternehmer mit der Ausführung seiner vertraglich übernommenen Leistung beginnt.
Wann der Baubeginn sein soll, ergibt sich aus dem Bauvertrag – zumindest sollte dies im besten Fall so sein. Soweit im Vertrag ausdrückliche Vertragsfristen bzw. Ausführungsfristen vereinbart worden sind, lassen sich Termine und damit auch der Baubeginn einfach ermitteln. Es sollte vermieden werden, vage auslegungsfähige Terminangaben zu vereinbaren, die keinen verbindlichen Leistungsbeginn ausmachen lassen.
Konkrete Vertragsfristen (Ausführungsfristen) sind beispielsweise:
– Die Parteien vereinbaren als Baubeginn das Datum xx.xx.xxxx
– Es wird vereinbart, dass der Unternehmer spätestens mit Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt der Baugenehmigung mit den Tiefbauarbeiten beginnt
Wir empfehlen jedem Bauherrn und Auftraggeber, insbesondere im Bereich der vertraglich vereinbarten Termine und Fristen klare und transparente Klauseln zu verwenden. Sollte ein Bauvertrag diese Klarheit nicht hergeben, so besteht hier ganz konkret Handlungsbedarf!
Oftmals finden sich keinerlei Fristen oder Termine im Vertrag. Es bleibt daher also zunächst völlig offen, wann der Baubeginn sein soll. In unserer Beratungspraxis zeigt sich vermehrt, dass viele Unternehmer Verträge von ihren Kunden unterzeichnen lassen und damit die Auftragsbücher füllen. Wann ein Baubeginn sein soll, bleibt jedoch offen. Mündlich wird viel versprochen, jedoch fehlen diese Versprechungen leider im Bauvertrag – damit bleibt es dem Auftraggeber zu hoffen, dass der Unternehmer seinem mündlichen Versprechen nachkommt.
Aus rechtlicher Sicht haben Unternehmer jedoch nicht so viel Handlungsspielraum wie sie gerne hätten. Auch können sich Unternehmer nicht endlos Zeit lassen, bis sie mit der Bauumsetzung beginnen. Soweit nichts vereinbart wurde, gilt die Regelung des § 271 BGB. Hiernach kann der Gläubiger (Auftraggeber) die Leistung von seinem Vertragspartner (Bauunternehmer) „sofort“ fordern. Durch Auslegung bleibt dann die Ermittlung, was unter „sofort“ zu verstehen ist.
Je nach Vertragsinhalt und Komplexität der vertraglichen Leistung kann unter einer „sofortigen Bauleistung“ eine Dauer von ca. 4 Wochen bis 3 Monaten verstanden werden. Dies ist jedoch eine Ermittlung im Einzelfall.