Ausführungsfristen
Ausführungsfristen sind verbindliche Vertragsfristen, die im Werkvertrag vereinbart worden sind. Es handelt sich rechtlich gesehen um fest vereinbarte und konkrete Termine, die den Bauablauf bestimmen und von beiden Parteien des Bauvertrages einzuhalten sind. Konkret handelt sich bei den Ausführungsfristen um präzise Zeitangaben für
– den Beginn der Arbeiten
– Zwischentermine für Einzelgewerke, z.B. Fertigstellung Rohbau, Fertiginstallation Elektroarbeiten, Fertigmontage Trockenbau
– den Fertigstellungstermin
Unkonkrete Zeitangaben wie „ca.“ oder lediglich pauschale Zeiträume für Ausführungsfristen sollten vermieden werden.
Nach aktueller Rechtsprechung lösen diese Termine und Fristen einen Schadensersatzanspruch aus, soweit diese Fristen nicht eingehalten werden und hierdurch ein finanzieller Schaden entsteht.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Parteien im Rahmen des Bauvertrages diese als rechtsverbindliche Ausführungsfristen bezeichnen bzw. als solche anerkennen. Die Fristen sollten sich daher konkret am Kalender orientieren oder konkret bestimmbar sein: BGH, Urteil vom 13. 12. 2001 – VII ZR 432/00.
Bei wirksamer Vereinbarung kommt der Unternehmer bereits bei Überschreitung der Fristen in Verzug, auf eine Mahnung kann verzichtet werden.