Beweislastumkehr

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Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr bedeutet, dass die Grundsätze der Beweislastregel verdreht werden:

Grundsätzlich gilt, dass jede Partei eines Vertrages diejenigen Umstände beweisen muss, die für sie günstig und vorteilhaft sind. Die Beweislastumkehr stellt diese Voraussetzungen wortwörtlich auf den Kopf.

Folgende Beispiele lassen sich für eine Beweislastumkehr anführen:

Im Baurecht gilt der Grundsatz, dass der Unternehmer bis zum Zeitpunkt der Bauabnahme beweisen muss, dass die von ihm erbrachte Werkleistung fachgerecht und vertragskonform ist. Ab dem Zeitpunkt der Bauabnahme greift die Beweislastumkehr. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber nunmehr zu beweisen hat, dass das erbrachte Werk des Unternehmers nicht vertragskonform und mangelhaft ist.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf – der Unternehmer verkauft eine bewegliche Sache (Auto o.ä.) an einen Verbraucher – gilt nach § 474 BGB die Vermutung, dass eine bewegliche Sache bereits zum Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft gewesen ist, wenn dieser Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss auftritt. Nach Ablauf dieser sechs Monate greift die Beweislastumkehr: Der Verbraucher hat nunmehr den Mangel zu beweisen.

Eine solche Beweislastumkehr greift in vielen Rechtsgebieten und Rechtsbereichen. Maßgeblich durch die Beweislastumkehr sollen entsprechende Beweiserleichterungen zugunsten einer Partei erzielt werden.

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