Druckzuschlag
Der Druckzuschlag ist ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers. Innerhalb eines Bauvertrages hat der Auftraggeber das Recht, bei Vorliegen von Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzuhalten.
Das Zurückbehaltungsrecht findet sowohl Anwendung bei einem Vertrag nach den Regelungen des BGB wie auch bei einem VOB/B-Vertrag. Nach § 641 Abs. 3 BGB ist der Auftraggeber berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung für die Mangelbeseitigung einzubehalten und die diesbezügliche Zahlung zu verweigern.
Das Gesetz geht hierbei davon aus, dass der einzubehaltende Teil für die Mangelbeseitigungskosten das Doppelte der erforderlichen Kosten ist. Gleiches gilt im Rahmen der Regelungen der VOB/B. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B hat der Auftraggeber die gleichen Rechte gegenüber dem Auftragnehmer.
Der Druckzuschlag ist somit eine andere Bezeichnung für das dem Auftraggeber zustehende Zurückbehaltungsrecht aufgrund vorliegender Mängel.
Hinsichtlich der Höhe des Druckzuschlags liegt es in der Natur der Sache, dass dieser Betrag vor Beginn der Mangelbeseitigung lediglich geschätzt wird. Die Parteien gehen von voraussichtlich entstehenden Mangelbeseitigungskosten aus, ohne diese konkret beziffern zu können.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Auftraggeber grundsätzlich das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten einbehalten kann. Soweit der Auftragnehmer/Bauunternehmer der Auffassung ist, dass dieser Betrag zu hoch angesetzt ist, obliegt ihm die Beweislast dafür, dass ein geringerer Einbehalt gerechtfertigt ist, BGH 06.12.2007, VII ZR 125/06.