Klage
Klage
Führen zwei Parteien einen Rechtsstreit und eine außergerichtliche Einigung ist nicht in Sicht, so muss schlussendlich ein Gericht mit einem Urteil über den Ausgang des Streits entscheiden.
Der Kläger oder die Klägerin beantragt mittels einer Klage beim zuständigen Gericht, über deren/ dessen Rechtsansprüche zu entscheiden. Mit diesem formellen Auftakt wird das gerichtliche Verfahren nach § 253 ZPO (Zivilprozessordnung) eingeläutet. Eine Klage kann entweder auf Unterlassung, Zahlung oder Herausgabe gestellt werden.
Das Gericht bearbeitet die Klage nur dann, wenn diese auch rechtlich zulässig ist, d.h. wenn die Voraussetzungen für eine Klageerhebung auch vorliegen:
Zunächst muss das richtige Gericht adressiert sein. Zuständig ist entweder das Amtsgericht (§ 23 GVG) oder das Landgericht (§ 71 GVG) – je nach Höhe des Streitwerts und abhängig von der Thematik. Des Weiteren müssen beide Streitparteien parteifähig sein (§ 50 ZPO), d.h. entweder eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Eine weitere Voraussetzung ist die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO). Das bedeutet, dass die Beteiligten volljährig, geschäftsfähig und somit handlungsfähig sein müssen, wichtige Entscheidungen treffen zu können. Nächster Punkt ist das „berechtigte Interesse“ an einem Gerichtsentscheid. Dieses Klageinteresse beinhaltet, dass ein konkretes Anliegen besteht und ein privater oder wirtschaftlicher Schaden abzuwenden ist. Ein rein theoretischer Streit oder Ungerechtigkeitsempfinden allein reicht hierfür noch nicht aus. Zuletzt kommt es auf die Formerfordernis an: Nur eine schriftlich hinreichend begründete und eingereichte Klage (§ 253 ZPO) wird gerichtlich bearbeitet.
Wurde eine Klage an das Gericht übersandt, so wird das Gericht zunächst deren Zulässigkeit mittels der oben aufgeführten Bedingungen prüfen. Es folgt eine Anforderung des sog. „Gerichtskostenvorschusses“ an die Klagepartei. Erst nach Eingang dieses Betrages wird das Gericht tätig und stellt die Klage an die Beklagtenseite zu. Die Beklagtenseite erhält nun eine Frist, in der sie mit einer Klageerwiderung reagieren kann.
Regulär folgt eine mündliche Verhandlung vor Gericht, in der das Gericht Beweise sammelt, den Sachverhalt erörtert und eines Tages (je nach Umfang des Rechtsstreits – manchmal finden unzählige Termine statt; ein gerichtliches Verfahren kann sich mitunter über Jahre hinziehen) eine finale Entscheidung fällt – das Urteil. Dieses ist bei Eintritt der Rechtskraft (Fristablauf für Einspruch/ Revision) für alle Parteien bindend und vollstreckbar.
Wichtiges
Eine Klage kann von der klagenden Partei entweder selbst oder von einem Rechtsanwalt erstellt und eingereicht werden, der diese rechtlich bevollmächtigt vertritt. Folgende Fakten liefern eine nützliche Übersicht:
Am Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, aber eine anwaltliche Vertretung ist selbstverständlich möglich. Das Amtsgericht ist grundsätzlich zuständig für Streitwerte bis 5.000,- € und streitwertunabhängig für alle Angelegenheiten des Familienrechts, Miet-, Pacht- und Wohnungseigentumsrechts (§ 43 WEG), Nachlass- und Betreuungssachen, sowie kleinerer Verkehrsunfallsachen. Auch bestimmte Strafrechtsachen werden am Amtsgericht noch bearbeitet. Alle Regelungen bezüglich der Zuständigkeit von Amtsgerichten finden sich in § 23 GVG. Berufungen gegen Amtsgericht-Urteile gehen an das Landgericht (§ 72 GVG).
Am Landgericht besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Hier werden alle Angelegenheiten bearbeitet, deren Streitwert bei über 5.000,- € liegt. Die genauen Zuständigkeiten werden in § 71 GVG erläutert. Unter anderem finden sich hier gravierende strafrechtliche Angelegenheiten, Kapitalmarktrechtsstreitigkeiten oder Arzthaftunsangelegenheiten. Berufungen gegen Landgericht-Urteile gehen an das Oberlandesgericht (§ 119 GVG).
