Pauschalpreisvertrag
Bei einem Pauschalpreisvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag/ Bauvertrag, der sämtliche (vertraglich vereinbarte) Kosten aller Einzelgewerke zu einem Festpreis zusammenfasst. Dieser macht Sinn, wenn wirklich alle Teilleistungen im Leistungsverzeichnis erfasst sind und mit keinen weiteren Aufwänden zu rechnen ist. Der Pauschalpreis umfasst sämtliche Bauleistungen und Nebenkosten, die zur Leistungserbringung notwendig sind.
Bei einem Pauschalpreisvertrag, oder auch Festpreisvertrag genannt, trägt der Bauunternehmer grundsätzlich das Preisrisiko. Soweit im Bauvertrag keine Preisgleitlausel vereinbart wird, ist der Unternehmer an den vertraglich vereinbarten Festpreis gebunden, auch wenn sich die Baukosten erhöhen.
In der Zeit der Corona-Pandemie sowie des Ukraine-Krieges hat sich vermehrt gezeigt, dass die Parteien eines Bauvertrages unvorhergesehene Ereignisse sowie die Thematik der höheren Gewalt vertraglich regeln sollten.
Es empfiehlt sich insbesondere für den Bauunternehmer, im Rahmen eines Festpreisvertrages eine entsprechende Preisgleitklausel zu vereinbaren, die ihm die Möglichkeit gibt, unter bestimmten vertraglich definierten Rahmenbedingungen eine Preisanpassung vorzunehmen.
Beide Parteien haben grundsätzlich die Möglichkeit, auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreisvertrages diesen nach § 313 BGB nachträglich anzupassen. Die Regelung des § 313 BGB regelt die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage.
Haben sich Umstände nach Vertragsschluss in der Form schwerwiegend verändert, dass die Parteien diesen Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätten, so kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden. Sofern eine Anpassung des Vertrages nicht gewünscht oder umsetzbar ist, kann der benachteiligte Teil des Vertrages von diesem gemäß § 313 Abs. 3 BGB zurücktreten.
Für den Auftraggeber und Bauherren ist der Pauschalpreisvertrag grundsätzlich die sicherste Variante, ein Bauverfahren umzusetzen. Wir empfehlen jedoch jedem Auftraggeber, den Bauvertrag vor Abschluss überprüfen zu lassen. Viele Pauschalpreisverträge erwecken den Eindruck, dass sämtliche Leistungen und Baunebenleistungen vom Festpreis umfasst sind.
Bei der Prüfung des entsprechenden Vertrages zeigte sich jedoch in den allermeisten Fällen, dass sich der Unternehmer die Möglichkeit offenhält, durch die Hintertür Preisanpassungen vorzunehmen. Es bestehen insofern nicht selten versteckte Risiken und damit intransparente Kosten.