Werkvertragsrecht

Der Werkvertrag
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Alles zum Thema: Der Werkvertrag

Wenn ein Werkunternehmer oder Handwerksbetrieb Bauarbeiten, Reparaturarbeiten, die Herstellung von Werken oder sonstige handwerkliche Tätigkeiten erbringt, handelt es sich typischerweise um einen Werkvertrag. Gesetzlich ist das Werkvertragsrecht damit für ein breites Anwendungsspektrum angelegt, was ihm eine große praktische Bedeutung verleiht.

Das Werkvertragsrecht, gesetzlich geregelt in den §§ 631 ff. BGB, soll im Folgenden als zentrales Rechtsinstitut im Handwerk dargestellt werden. Wo nötig soll auch in gebotener Kürze auf andere spezialgesetzliche Regelungen eingegangen werden.

Was definiert das Werkvertragsrecht im Allgemeinen?

Der Werkvertrag ist in § 631 BGB geregelt und stellt einen gegenseitigen Vertrag dar. Das Wesen des Werkvertrags beinhaltet stets die Erbringung eines bestimmten Erfolges. Für den klassischen Handwerksunternehmer geschieht diese üblicherweise in Form der Herstellung oder Veränderung eines Werks. Der andere Teil, meist „Auftraggeber“ oder „Besteller“ genannt, verpflichtet sich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung in Form eines Werklohns.

Sind Handwerkerleistungen immer ein Werkvertrag?

Eine Antwort hierauf findet sich im § 631 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift beschreibt den Werkvertrag wie folgt: „Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.“

In den allermeisten Fällen geht es um eine erfolgsorientierte Handlung, etwa Herstellungs- oder Bauarbeiten, Reparaturarbeiten oder andere handwerkliche Tätigkeiten (z.B. Möbelanfertigungen, Installationen, Malerarbeiten).

Der Werkvertrag ist also immer auf die Erzielung eines vereinbarten Erfolges gerichtet. Der Erfolg kann aber auch in einer geistigen Leistung bestehen, etwa dann, wenn Pläne und Gutachten erstellt werden. Ferner kann eine Dienstleistungserbringung den Erfolg im Sinne des Werkvertrags darstellen, so wie es z.B. bei einer Transportdienstleistung wie dem Lieferdienst oder einer Taxifahrt der Fall ist. Der werkvertragliche Erfolg ist hier der Transport bzw. die Beförderung zu einem Zielort.

a) Werklieferverträge sind keine Werkverträge

Nicht verwechselt werden darf der Werkvertrag mit dem Werkliefervertrag. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Sonderregelung, die in § 650 BGB geregelt ist. Beiden Vertragsarten ist die Erstellung eines Werks gemein. Im Werkliefervertrag verpflichtet sich der Unternehmer darüber hinaus dazu, ein von ihm herzustellendes Werk an den Besteller zu liefern (zum Wohnsitz des Bestellers oder an einen von ihm vorgesehenen Ort).

Der Werkliefervertrag stellt damit eine Mischung aus Werkvertrag und Kaufvertrag dar, wobei in der Folge die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung finden.

Weiterhin um einen Werkvertrag handelt es sich, wenn der Schwerpunkt auf der Montage- bzw. Bauleistung liegt. Damit richtet sich die rechtliche Einordnung immer nach einer Gesamtbetrachtung, wobei nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit zu fragen ist.

Beispiel: Ein Fensterbauer liefert Fenster und verbaut sie nach vorheriger Anpassung in ein Wohnhaus. Hier liegt ein Werkvertrag vor, da die Montage keine bloße Ergänzung zur Lieferung darstellt. Es geht schwerpunktmäßig um die Errichtung eines Werks bzw. die Montage.

b) Dienstverträge sind keine Werkverträge

Ebenfalls zu unterscheiden ist der Werkvertrag von Dienstverträgen. Liegt die Handwerkerleistung z.B. nicht in einem konkreten Erfolg, sondern wird nur eine Leistung über einen vereinbarten Zeitraum erbracht, dann handelt es sich um einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB.

Beispiel: Ein Handwerker schließt einen Arbeitsvertrag mit einem Bauunternehmen ab. Hier schuldet der Handwerker in seiner Rolle als Arbeitnehmer eine sorgfältige Tätigkeit aber keinen konkreten Leistungserfolg

Welche Vorteile hat ein Werkvertrag?

Der handwerklich tätige Unternehmer wird in den allermeisten Fällen im Rahmen eines Werkvertrages tätig und hat insofern kaum die Möglichkeit eine andere Vertragsart zu wählen. Gegebenenfalls kommen Sondervorschriften zum Tragen, wenn es sich um eine besondere Form des Werkvertrags, z.B. einen Bauvertrag, Verbraucher-Bauvertrag, Bauträgervertrag usw. handelt.

Der Werkvertrag ist per se weder vorteilhaft noch nachteilig für den Auftragnehmer. Er ist aber naturgemäß dadurch geprägt, dass das Risiko für die erfolgreiche Leistungserbringung des Werks beim Auftragnehmer liegt. Auf der anderen Seite ist der Auftragnehmer selbstständig, also nicht weisungsgebunden und er arbeitet erfolgs- anstatt zeitbasiert.

Ebenso ist die Vergütung im Rahmen des Werkvertrags erfolgsabhängig. Eine Gebührenordnung wie bei vielen freien Berufen, gibt es für Handwerker nicht. Dem Unternehmer steht es grundsätzlich frei, eine leistungsgerechte Vergütung mit dem Besteller zu verhandeln. Die Höhe der Werklohnforderung jedoch wird zumindest durch ortsübliche Handwerkerpreise gedeckelt, was eine Wucherpreisgestaltung ausschießt (§ 632 BGB).

Welche Gefahren bringen Werkverträge für Handwerker mit sich?

Im Rahmen eines Werkvertrags liegt das Erfolgsrisiko beim Unternehmer. Das heißt, der Unternehmer ist in der Vorleistungspflicht. Er muss zunächst die Leistung im Wesentlichen frei von Mängeln erbringen. Erst danach nimmt der Besteller das Werk ab und der vereinbarte Werklohn wird fällig.

Der Werkunternehmer unterliegt damit auch den werkvertraglichen Regeln der Gewährleistung. Das Gewährleistungsrecht, geregelt in den §§633 ff. BGB, kommt immer dann zum Tragen, wenn die geschuldete Werkleistung nicht frei von Sach- oder Rechtsmängeln ist. Dabei ist konkret auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs abzustellen. Dieser wird im Werkvertragsrecht als Abnahme bezeichnet.

Lesen Sie hier alles Wichtige zur Bauabnahme.

Nicht selten entstehen Probleme dadurch, dass Besteller den Werklohnanspruch nicht rechtzeitig oder gar nicht begleichen. Dies kann nicht nur der Fall sein, wenn Besteller zahlungsunfähig werden, sondern vor allem, wenn es zu Meinungsverschiedenheiten über die Qualität der erbrachten Arbeit kommt.

Welche Teilbereiche des Werkvertragsrechts sind für Handwerker von besonderer Bedeutung?

Jeder handwerkliche Unternehmer sollte sich mit den rechtlichen Grundlagen des Werkvertragsrechts vertraut machen. Hierzu gehören nicht nur eigene Teilbereiche wie die werkvertragliche Gewährleistung und besondere Vertragsbestimmungen wie die VOB/B, sondern insbesondere auch die europarechtlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz.

a) Das allgemeine Gewährleistungsrecht

Der Werkunternehmer trägt die Gewähr dafür, dass seine Leistung (=das Werk) zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Liegen Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme vor, steht dem Besteller vorrangig ein Recht auf Nacherfüllung zu.

Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, kann der Besteller nach den §§ 634 ff. BGB weitere Rechte geltend machen. Hierzu gehören die Minderung oder der Rücktritt, die Selbstvornahme („Ersatzvornahme“) nebst Ersatz vergeblicher Aufwendungen und der Anspruch auf Schadensersatz.

Die §§ 634 Nr. 1, 635 BGB sehen auch bei Mängeln, die nach Abnahme auftreten einen Nacherfüllungsanspruch vor.

Zu beachten gilt, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall jeweils vorliegen müssen und nicht alle Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden können.

Praxishinweis für den Auftragnehmer:

Bei Mängeln kann er nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

Der Unternehmer kann die Nacherfüllung auch verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung deutlich den Werklohn übersteigen (§ 635 Abs. 3 BGB). In diesem Fall stehen dem Besteller aber weiterhin die Gewährleistungsansprüche nach §§ 634 Nr. 2 – 4 BGB zu.

Grundsätzlich muss der Besteller dem Werkunternehmer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen. Konkret müsste der Besteller dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, kann der Besteller seine oben beschrieben Rechte geltend machen und z.B. einen anderen Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung beauftragen.

Wenn Sie mehr über das Gewährleistungsrecht auf Bauleistungen erfahren möchten, besuchen Sie HIER unsere ausführliche Seite dazu.

b) Werkverträge nach der VOB/B

Handwerker, die im Bauwesen beschäftigt sind, sollten sich unbedingt mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) vertraut machen.

Die VOB ist ein im Bauwesen erarbeitetes Regelwerk, das die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber sowie Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (ähnlich wie AGB) regelt. Darüber hinaus wird das Regelwerk auch häufig bei der privaten Bauvergabe von Bauverträgen angewandt.

Die VOB ist in die folgenden drei Abschnitte untergliedert: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).

c) Verbraucherschutz

Immer dann, wenn ein Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird, sind die Vorschriften aus §§ 312 ff. BGB zu berücksichtigen.

Der Verbraucherschutz schreibt dem Werkunternehmer insbesondere umfangreiche Informationspflichten vor (§312a Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB). Konkret beziehen sich diese Informationen auf die Identität des Unternehmers, auf wesentliche Eigenschaften des Werkes, die Höhe der anfallenden Kosten und ferner die Leistungs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen.

Für den Verbraucherbauvertrag sind zusätzlich die besonderen Regeln der §§ 650 i-n BGB zu beachten.

Praxishinweis für Unternehmer

Handwerkern wird dringend empfohlen sich mit den einschlägigen Regelungen zum Widerrufsrecht gemäß § 650l BGB auseinanderzusetzen, über das der Unternehmer ordnungsgemäß belehren muss.

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zur Widerrufsbelehrung im Handwerk. Wir sind Ihnen gerne behilflich, sprechen Sie uns unverbindlich an.

d) Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Abschluss eines Vertrages vorgibt.

Möchten Werkunternehmer von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine einheitliche und detaillierte Regelung zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs zu erstellen, sollten sie hierzu juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Es wird dringend davon abgeraten, AGB selbst zu erstellen oder fremde AGB ungeprüft zu übernehmen, denn ein Verstoß gegen die gesetzlichen AGB-Bestimmungen kann schwere Folgen für den Verwender nach sich ziehen.

Praxishinweis für Unternehmer

Benötigen Sie rechtssichere Verträge, AGB oder haben Sie hierzu Fragen? Wir beraten Sie gerne. Unser Beratungsspektrum umfasst sämtliche Themen wie Vertragsgestaltungen, Unternehmensgründungen, die Wahl der richtigen Gesellschaftsform, Erstellung von AGB, uvm.

Was kann ein Rechtsanwalt hier für mich als Unternehmer tun?

Ob das Problem im Gewährleistungsrecht, im Verbraucherschutzrecht oder in anderen Besonderheiten des Werkvertragsrechts liegt -meist entscheiden Details darüber, ob ein Anspruch erfolgreich durchgesetzt werden kann oder nicht.

Umso wichtiger ist es einen Anwalt aufzusuchen, der sich mit der gesamten Materie des privaten Baurechts auskennt. Bei einem Rechtsstreit im Bauprozess kommt es besonders darauf an, die relevanten Fakten erfolgreich zu ermitteln und darzustellen, was eine umfangreiche Kenntnis im Bereich des Baurechts voraussetzt.

Sie können gerne einen Termin mit uns vereinbaren, um zu erfahren, wie Ihr individueller Fall eingeschätzt werden kann.

Gerne stehen wir Ihnen auch im Vorfeld beratend zur Seite, etwa wenn es um die Erstellung rechtssicherer Verträge geht oder Sie Fragen zur Existenzgründung haben.

Was sind die typischen Probleme von Handwerksbetrieben?

Kein Werkunternehmer schafft es stets fehlerfrei zu arbeiten. Häufig liegt ein Mangel in der fehlerhaften Ausführung, aber nicht immer. Oft passieren Fehler schon in der Planung, Koordination oder das verwendete Material ist ungeeignet oder fehlerhaft.

Die Klärung der Verantwortlichkeit und die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen können zeitaufwendig und teuer sein.

Rechtliche Grundkenntnisse im Bereich des Gewährleistungsrechts aber auch des allgemeinen Vertragsrechts sind daher für jeden Handwerksbetrieb unerlässlich.

Oftmals entstehen diese Probleme erst dadurch, dass Vertragsbedingungen falsch oder nur lückenhaft formuliert wurden.

Daneben können unvorhergesehene Ereignisse eintreten, mit denen nicht gerechnet wurde. Hier nennen wir jüngste Ereignisse wie beispielsweise die Corona-Pandemie oder Lieferschwierigkeiten in Folge von politischen Konflikten.

Warum ist eine Widerrufsbelehrung so wichtig?

Überall dort, wo Werkverträge mit Handwerkern und Verbrauchern geschlossen werden, kann dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet werden, den mit dem Handwerker geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Das Widerrufsrecht basiert auf europarechtlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz. Es soll Verbraucher vor den typischen Gefahren eines übereilten Vertragsschlusses schützen.

Zur Klarstellung: Nicht jeder Werkvertrag mit einem Handwerker kann widerrufen werden, sondern nur, wenn folgende Formen des Vertragsschlusses vorliegen:

  • Werkvertrag mit Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume;
  • Werkvertrag als Fernabsatzvertrag;

Für sogenannte Verbraucherbauverträge besteht ebenfalls ein Widerrufsrecht, sofern es sich nicht um einen notariell geschlossenen Vertrag handelt. Daneben greifen nach den §§ 650i ff. BGB eigene Informations- und Aufklärungspflichten.

Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Allerdings beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Verbraucher vollständig und rechtmäßig über sein Widerrufsrecht unterrichtet wurde.

Mehr Informationen zum Werkvertragsrecht

Hier finden Sie weitere relevante Seiten mit ausführlichen Informationen rund um das Werkvertragsrecht:

Werkvertragsrecht – Für Unternehmer

Werkvertragsrecht – Die Werklohnforderung

Werkvertragsrecht – Baumängel & Abnahme

Das Werkvertragsrecht – Was können die Rechtsanwälte von Streich und Kollegen für mich tun?

Kommt es zwischen den Parteien eines Werkvertrags zum Streit, können wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung im privaten Baurecht beratend zur Seite stehen. Wir beurteilen, ob ein fraglicher Mangel wirklich besteht. Ebenso führen wir die Beweissicherung durch und prüfen Ihre möglichen Ansprüche. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren sorgen wir für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche oder die Abwehr etwaiger Gegenansprüche.

Auch bei der Erstellung eines rechtssicheren Werkvertrages und allgemeiner Geschäftsbedingungen für Ihren Handwerksbetrieb, bieten wir Ihnen unsere kompetente Unterstützung an.

Ein guter Handwerksbetrieb zeichnet sich heutzutage nicht nur durch handwerkliches Können aus. Um erfolgreich zu sein braucht es ein ausgeprägtes unternehmerisches Denken, Kundenorientiertheit und fundierte Rechtskenntnisse.

Das Wissen über das Recht und die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können im entscheidenden Moment existenziell für das Handwerksunternehmen sein.

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Die Kanzlei Streich & Kollegen betreut uns bereits seit vielen Jahren bei umfangreichen Immobilienprojekten. Mit der Zusammenarbeit sind wir äußerst zufrieden und empfehlen die Kanzlei besonders in bau- und mietrechtlichen Angelegenheiten weiter.

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