Jun 28, 2023 | Privates Baurecht

Widerrufsbelehrung Handwerk

Das passiert, wenn Handwerker ohne Widerrufsbelehrung oder zu schnell mit der Arbeit beginnen

Kurz und knapp das Wichtigste vorab

  • eine Widerrufsbelehrung ist nur bei Verbrauchern als Kunden relevant, bei Gewerbekunden gilt kein Widerufsrecht
  • nur, wenn der Auftrag außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers zustande gekommen ist, greift das Widerrufsrecht
  • bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung beträgt die Widerrufsfrist für Verbraucher ein Jahr und 2 Wochen

In seiner Entscheidung vom 17.5.2023 hat der EuGH die bisherige Rechtsprechung des BGH bestätigt und letzte Zweifelsfragen geklärt:

Wenn ein Verbraucher einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag mit einem Handwerker widerruft, auch ist er von jeder Zahlungspflicht befreit, auch wenn dieser Vertrag durch den Handwerker bereits erfüllt wurde. Der Handwerker hat keine Möglichkeit, den vereinbarten Preis vom Verbraucher zu fordern; der Verbraucher ist auch nicht verpflichtet, dem Handwerker einen Wertausgleich zu bezahlen.

Zentrale Bestimmung dieser Rechtsprechung ist § 357 Abs. 8 BGB, nach der der Verbraucher dem Unternehmer zwar Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung schuldet, allerdings nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Was bedeutet dieses Urteil über die Widerrufsbelehrung für aktuelle Handwerksgeschäfte?

Die Erfahrung zeigt, dass vielen Handwerkern die Brisanz dieser Rechtsprechung und gesetzlichen Regelung nach wie vor überhaupt nicht bewusst ist:

Überall dort, wo Werkverträge mit Handwerkern (auch Werkverträge stellen Dienstleistungsverträge im Sinne des Urteils des EuGH dar) und Verbrauchern abgeschlossen wurden, hat der Verbraucher die Möglichkeit, den mit dem Handwerker geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Dies gilt ungeachtet der Frage, inwieweit der Handwerker den Auftrag bereits abgearbeitet hat.

Zur Klarstellung: Nicht jeder Werkvertrag mit einem Handwerker kann widerrufen werden, sondern nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Auftraggeber des Handwerkers muss ein Verbraucher sein. Verbraucher ist nach § 13 BGB jeder, der außerhalb seines beruflichen bzw. gewerblichen Bereichs tätig wird . Dies bedeutet, dass auch ein Unternehmer, der privat einen Handwerker beauftragt, Verbraucher sein kann.
  • Zweite Voraussetzung ist, dass der Werkvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers geschlossen wurde. Geht also der Verbraucher in die Geschäftsräume des Handwerkers und schließt dort den Vertrag, steht ihm kein Widerrufsrecht zu. Nur, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde gilt das Widerrufsrecht für den Kunden. Beispiele sind hierfür: der Handwerker wird vom Verbraucher gerufen, sieht sich vor Ort den Umfang der zu leistenden Tätigkeiten an und wird daraufhin vom Verbraucher bereits vor Ort mit der Ausführung der Leistungen beauftragt. Vergisst der Handwerker nun, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten, ist das Widerrufsrisiko für den Handwerker extrem groß.

TIPP:

Der Unternehmer sollte im Zweifel immer davon ausgehen, es mit einem Verbraucher zu tun zu haben. Fehleinschätzungen des Unternehmers in dieser Frage gehen zu seinen Lasten.

Warum ist eine Widerrufsbelehrung im Handwerk so wichtig?

Nur durch eine Belehrung darüber, dass dem Verbraucher gesetzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, gerechnet ab dem Zustandekommen des Vertrages, zusteht, kann der Unternehmer die Gefahr ausschließen, dass der Verbraucher sich durch einen Widerruf vom Vertrag löst und der Unternehmer mit allen wirtschaftlichen Konsequenzen alleine dasteht.

Was bedeutet Widerruf für den Handwerker?

Verträge kommen durch wechselseitige Willenserklärungen zustande. Dies bedeutet, dass der Handwerker dem Auftraggeber die Erbringung einer bestimmten Leistung zu einem bestimmten Preis anbietet und der Auftraggeber (=Verbraucher) erklärt, dass er damit einverstanden ist. Diese Willenserklärung des Verbrauchers kann dieser durch eine schriftliche Erklärung widerrufen. Der Widerruf bedarf keiner Begründung.

Gründe für einen Widerruf im Handwerk

Die Gründe, warum ein Kunde einen Auftrag widerruft, können vielfältig sein. Es ist beispielsweise daran zu denken, dass der Kunde bei näherem Nachdenken zu dem Schluss kommt, die Leistung des Handwerkers doch nicht in Anspruch nehmen zu wollen, oder er hat kurzfristig möglicherweise ein preiswerteres Angebot gefunden.

Welche Fristen gelten für einen Widerruf durch den Handwerkerkunden?

Gesetzlich ist eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Diese Zweiwochenfrist rechnet sich ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages. Hat der Handwerker allerdings vergessen, den Verbraucher auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen, kann der Verbraucher diesen geschlossenen Vertrag mit dem Handwerker in einem Zeitraum von einem Jahr und 14 Tagen widerrufen.

Kann man im Handwerk auf das Widerrufsrecht (schriftlich) verzichten?

Nur in Ausnahmefällen kann der Verbraucher auf das ihm zustehende Widerrufsrecht verzichten: Eine solche Ausnahme ist zum Beispiel ein Notfalleinsatz wie eine dringende Reparatur, zu der der Handwerker ausdrücklich angefordert wurde. Beispiel hierfür könnte ein Wasserrohrbruch oder die Beseitigung von Sturm- und Hagelschäden sein. Allerdings: diese Ausnahmen gelten nicht ohne weiteres. Der Handwerker muss den Verbraucher vielmehr darüber belehren, dass ihm hier kein Widerrufsrecht zusteht und der Kunde die Kenntnisnahme dessen schriftlich bestätigen.

TIPP:

Dringend abzuraten ist davon, dem Verbraucher eine vorgedruckte Erklärung vorzulegen, mit welcher dieser generell und in allen Fällen auf das ihm zustehende Widerrufsrecht verzichtet. Derartige generelle Verzichtserklärungen sind unwirksam, da sie lediglich den Zweck verfolgen, die Verbraucherschutzrechte zu beseitigen. Ein solcher Vordruck, den sich der Handwerker bei Ausführung einer Notreparatur vom Verbraucher unterschreiben lässt, dürfte hingegen zulässig sein.

Wann muss ein Handwerker über das Widerrufsrecht aufklären?

Die Erläuterungen über das Widerrufsrecht sollten anlässlich der Vertragsverhandlungen bzw. spätestens zum Zeitpunkt, zu dem der Werkvertrag geschlossen wird, erfolgen. Entscheidend ist, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weiß, dass er den Vertrag widerrufen darf.

Eilauftrag oder Notdienst im Handwerk– gilt hier das Widerrufsrecht auch?

Im Falle von Wasserrohrbrüchen, Notabdichtungen eines Daches infolge eines Sturmschadens etc. steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, auch wenn diese Noteinsätze üblicherweise nicht in den Geschäftsräumen des Handwerkers beauftragt werden, sondern sich dieser bereits am Ort des Geschehens befindet. Zwingende Voraussetzung für diese Ausnahme ist allerdings, dass der Handwerker den Verbraucher darüber belehrt, dass ihm in diesem Falle kein Widerrufsrecht zusteht. Aus Beweisgründen sollte dies stets schriftlich erfolgen.

TIPP:

Gerade in derartigen Notfällen ist äußerste Vorsicht geboten: wird beispielsweise ein Handwerker beauftragt, einen akuten Sturmschaden am Dach zu beheben und erhält er in diesem Zusammenhang den weiteren Auftrag, sich um eine Erneuerung der Dachrinnen zu kümmern, ist nur der Notfalleinsatz (bei entsprechender Belehrung) vom Widerrufsrecht befreit. Bei dem zugleich erteilten weiteren Auftrag hingegen ist der Kunde schriftlich über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Muss die Widerrufsbelehrung durch den Handwerker zwingend schriftlich erfolgen?

Eine Widerrufsbelehrung gilt nur dann als ordnungsgemäß erteilt, wenn diese schriftlich erfolgt. Dem Handwerker selbst muss an der Schriftform gelegen sein, um den Nachweis erbringen zu können, dass er ordnungsgemäß über die Widerrufsbelehrung informiert hat. Darüber hinaus gibt es für eine wirksame Widerrufsbelehrung eine Reihe von Formalien zu beachten:

  • In der Widerrufsbelehrung muss die Telefonnummer des Handwerkers stehen sowie seine E-Mail-Adresse
  • Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss den Verbraucher auch über die Umstände, bei deren Vorliegen das Widerrufsrecht entfällt, informieren.
  • Dem Verbraucher muss eine Bestätigung zur Verfügung gestellt werden. Hierunter ist ein Dokument zu verstehen (in Papierform, Mail), in dem bestätigt wird, dass der Kunde ausdrücklich der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat. Er bestätigt darin seine Kenntnis vom einhergehenden Verlust des Widerrufsrechts bei Vertragsausführung.

Wann gilt eine Widerrufsbelehrung für den Handwerkerkunden nicht?

Hier sind in erster Linie die Fälle zu benennen, in denen die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung steht einer nicht getätigten Widerrufsbelehrung im Grunde gleich. Ferner entfaltet eine – für sich genommen ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung – keine Wirksamkeit, wenn der Vertragspartner des Handwerkers nicht als Verbraucher einzustufen ist.

Eine weitere Ausnahme stellen die Fälle dar, in denen es um Aufträge größerer Art handelt wie beispielsweise den kompletten Umbau eines Hauses, umfängliche Erbringung von Sanierungsarbeiten, die einem Neubau nahekommen.

TIPP:

Abzuraten ist davon, bei Fragen des Umfangs einer Baumaßnahme ein Risiko einzugehen. Im Falle von Zweifeln sollte immer davon ausgegangen werden, dass dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zusteht.

Widerrufsbelehrung & Handwerk: Wann muss der Kunde nicht bezahlen?

Immer dann, wenn ein Handwerker mit einem Verbraucher einen Vertrag abgeschlossen hat, der von seiner Art und Umfang her in den Schutzbereich fällt, lebt der Handwerker in der Gefahr, für seine möglicherweise schon vollständig erbrachte Leistung keinen Werklohn zu erhalten oder einen erhaltenen Werklohn zurückerstatten zu müssen, wenn der Kunde nicht schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Die eingangs zitierte Entscheidung des EuGH stellt im übrigen klar, dass der Kunde nicht nur nichts bezahlen muss, sondern im übrigen auch keinen Wertersatz schuldet. Dies ungeachtet des Umstandes, dass der Kunde möglicherweise infolge der Leistung des Handwerkers erheblich bereichert ist.

Dir Begründung des EuGH lautet insoweit, dass der Verbraucherschutz absoluten Vorrang hat!

Der Kunde widerruft seinen Auftrag – darf ich als Handwerker mein Material zurückbauen und wieder entfernen?

Soweit die Leistungen des Handwerkers Bestandteile des Gebäudes des Kunden wurden, darf das verarbeitete Material weder zurückgebaut noch entfernt werden. Soweit Material vor Ort lediglich gelagert wurde, kann dieses sicherlich zurückgenommen werden. Verlegte Fliesen, Elektroleitungen, Heizungsrohre etc. dürfen jedoch nicht mehr entfernt werden.

Kann ich als Handwerker die Widerrufsbelehrung nachreichen?

Ist anlässlich der Auftragserteilung eine Widerrufsbelehrung unterblieben, ist es sinnvoll, eine solche Widerrufsbelehrung nachzureichen. Ab Zugang der Widerrufsbelehrung beim Kunden steht diesem die zweiwöchige Widerrufsfrist zu. Erfolgt keine Widerrufsbelehrung, kann der Kunde während eines Zeitraums von einem Jahr und zwei Wochen widerrufen. Die nachträgliche Information über das Widerrufsrecht vermag jedoch die Risiken, die die Auftragserteilung ohne Information über das Widerrufsrecht beinhaltet, nicht vollständig zu beseitigen. Der Kunde könnte bei Ausführung des Auftrags vor Erhalt der Widerrufsbelehrung erklären, infolge mangelnder Kenntnis über die Widerrufsmöglichkeit nicht widerrufen zu haben. In diesem Falle lebt der Handwerker in der Gefahr, erhaltenen Werklohn zurückzahlen zu müssen.

Gilt ein mündlicher Handwerkerauftrag ohne Widerrufsbelehrung?

Der Abschluss von Verträgen, insbesondere von Werkverträgen mit Handwerkern, unterliegt gesetzlich keiner besonderen Formvorschrift. Dies bedeutet, dass auch mündlich erteilte Aufträge ihre Gültigkeit haben. Derartig erteilte Aufträge dürften auch den Regelfall in der Praxis bilden. Dem Handwerker muss sich allerdings bewusst sein, dass er in Bezug auf die Ausübung eines Widerrufsrechts alleine und voll ins Risiko geht.

Wie kann man sich als Handwerker vom Missbrauch durch den „Widerrufsjoker“ schützen?

Der Handwerker muss lediglich streng darauf achten, bei jeder Form der Auftragserteilung außerhalb seiner Geschäftsräume schriftlich und vollständig über das dem Kunden zustehende Widerrufsrecht zu informieren und sollte darauf achten, dass er mit der Ausführung seiner Leistungen nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

TIPP:

Handwerker können sich nur dann gegen den „Missbrauchsjoker“ ausreichend schützen, wenn sie nicht nur über das Widerrufsrecht zutreffend und schriftlich informieren, sondern darüber hinaus abwarten, ob der Verbraucher innerhalb der Zweiwochenfrist den Widerruf erklärt oder nicht. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers erloschen, vorausgesetzt, der Handwerker kann nachweisen, den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt zu haben.

Fordert der Verbraucher den Handwerker auf, vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit seiner Arbeit zu beginnen, sollte der Handwerker den Kunden schriftlich darüber belehren, dass bei einer ausdrücklichen Aufforderung der Kunde die bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen hat, falls er gleichwohl den Vertrag widerruft. Ohne eine entsprechende Widerrufsbelehrung lebt der Handwerker in der Gefahr, für seine Leistung nichts zu bekommen.

Besonders kleinere Betriebe, die für die Ausführung von Nachfolgegewerken im Anschluss an die Baufertigstellung zuständig sind, haben mit diesem Problem zu kämpfen. Sei es der Treppenbauer, der Landschaftsgärtner oder der Möbeltischler, der maßangefertigte Küchen herstellen und einbauen soll – jeder dieser Handwerksbetriebe muss zwingend das Widerrufsrecht kennen und beachten.

Was wir, die Kanzlei Streich und Kollegen, für Sie als Unternehmer tun können

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Im Falle bereits bestehender Problematiken können Sie auf eine schnelle und ehrliche Einschätzung durch uns zählen. Wir prüfen für Sie, ob etwaige Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Widerruf bestehen oder nicht.

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Autor: Finn Streich

Rechtsanwalt und Partner

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