Die Handwerkerrechnung

Ein Beitrag zum Werkvertragsrecht


Folgende Situation kennt wahrscheinlich jeder: In der Wohnung ist etwas kaputt gegangen, man hat sich ausgesperrt oder ist einfach auf der Suche nach einem Handwerker. Was zunächst so einfach scheint, entpuppt sich spätestens dann als schwer, wenn man plötzlich die unterschiedlichen Preise und Angebote sieht und nicht weiß, welches nun am besten ist. Hier fragt man sich bereits, ob tatsächlich nur Nachfrage und Angebot den Markt regeln, oder es nicht doch auch ein paar gesetzliche Vorgaben gibt. Spätestens beim Aushändigen der Rechnung geht das Rätseln weiter – woran erkenne ich eine ,,richtige‘‘ Rechnung? Auf was muss ich achten? Um ein bisschen für Entwirrung zu sorgen, befasst sich der nachfolgende Beitrag mit den Regeln einer Handwerkerrechnung und gibt Auskunft, wie man sich bei einer scheinbar zu hohen Rechnung am besten verhält.

Wie eine ordentliche Rechnung aufgebaut sein muss

Bereits am Aufbau lässt sich eine ordentliche Rechnung erkennen. So muss diese wenigstens den Namen und die Anschrift sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers ausweisen.
Weiterhin müssen die Dauer und der Zeitpunkt der Leistung aufgeführt werden. Bezüglich der Leistung ist wichtig, dass zum einen die Materialaufwendungen aufgelistet werden und zum anderen der Umfang der Tätigkeit, sprich wie viele Mitarbeiter haben wie lange gearbeitet. Dies muss bereits aus steuerlichen Gründen in Materialaufwand und Lohnaufwand unterteilt werden.
Weiterhin muss auf der Rechnung die Steuer oder Umsatzsteuer-ID des Unternehmens stehen. Wichtig ist ebenfalls, dass auf der Rechnung das Rechnungsdatum ausgewiesen ist sowie die Rechnungsnummer. Auch muss aufgeführt werden, wenn Sie beispielsweise eine Gutschrift oder sonstige Abschläge mit dem Handwerker vereinbart haben.

Stundenlohn oder Pauschalbetrag?

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt die ortsübliche Vergütung. Doch wie sieht es aus, wenn man eine Vergütung vereinbart? Sollte man dann eher einen Stundenlohn vereinbaren oder einen Pauschalbetrag? Das kommt ganz auf den Auftrag an. Bei kleineren Aufträgen empfiehlt es sich, einen Pauschalbetrag zu vereinbaren. Diesen hat der Handwerker einzuhalten. Braucht er länger, so haben Sie als Kunde nicht für etwaige Mehrkosten oder zusätzliche Aufwendungen aufzukommen. Außer der Handwerker klärt sie darüber auf, dass weitere unvorhergesehene Arbeiten notwendig sind und sie vereinbaren gemeinsam einen neuen Preis. Selbstredend geht es zu Ihren Lasten, wenn der Handwerker nun doch weniger Zeit benötigt.

Was sind „ortsübliche Tarife“?

Ortsübliche Tarife lassen sich bei den jeweiligen Handwerkskammern oder Innungen erfragen oder natürlich selbst anhand verschiedener Angebote vergleichen. Ortsüblich bedeutet hier, dass die Vergütung im Rahmen dessen liegt, was andere Betriebe aus derselben Region anbieten.

Wann ist eine Handwerkerrechnung definitiv zu hoch?

Eine Handwerkerrechnung ist dann zu hoch, wenn sie z.B. als Wucher bezeichnet werden muss. Dies wird im Allgemeinen angenommen, wenn die Gegenleistung und der objektive Wert der Leistung um 100% oder sogar mehr voneinander abweichen und die Notlage oder Unerfahrenheit ausgenutzt wird. Weiter ist die Handwerkerrechnung zu hoch, wenn bspw. Posten aufgeführt sind und abgerechnet werden, die so gar nicht angefallen sind oder für die Arbeit des Azubis der Stundenlohn des Meisters angeführt wird. Auch darf man z.B. nicht nur in vollen Stunden abrechnen, ebenso wenig dürfen Pausenzeiten abgerechnet werden. Die Rechnung ist auch zu hoch, wenn der Handwerker Material aufführt, welches er gar nicht benötigt hat oder für einen kurzen Anfahrtsweg überdurchschnittlich viel verlangt. Es wird weiter darauf aufmerksam gemacht, dass eine Rechnung maximal bis zu 20% vom angebotenen Preis abweichen darf. Der Handwerker muss den Kunden in jedem Falle über steigen Kosten informieren. Eine Kostenvoranschlag ist grundsätzlich kostenfrei zu erbringen, es sei denn, es wurde eine Vereinbarung zwischen Handwerker und Kunden getroffen, wonach der Kostenvoranschlag vergütet werden soll. Eine stillschweigende Vereinbarung über eine Kostenpflicht für den Kostenvoranschlag ist unwirksam, AG Hamburg 49 C 212/21.

Kann man sich über eine zu hohe Handwerkerrechnung beschweren?

Selbstverständlich können Sie sich über eine zu hohe Handwerkerrechnung beschweren und sollten dies sogar auch tun. Sie können sich zum einen direkt bei dem Handwerker beschweren und zum anderen auch bei der jeweils zuständigen Handwerkskammer eine Beschwerde einreichen.

Sind die ortsüblichen Tarife für alle Handwerker bindend?

Ortsübliche Tarife sind für die Handwerker nur insoweit bindend, als dass diese als Vergütung gelten, wenn zuvor nichts vereinbart wurde. Wurde nichts vereinbart oder steht die Angemessenheit der Gegenleistung und der Leistung in Frage, so werden die ortsüblichen Tarife als Maßstab herangezogen und sind für alle Handwerker bindend. Was sich noch im Rahmen der ortsüblichen Tarife befindet, ist sodann einzelfallabhängig, geringe Unterschiede und Abweichungen dürfen vorhanden sein.

Brutto oder Nettopreis?

Ob der Handwerker eine Brutto- oder Nettorechnung ausstellen muss, hängt maßgeblich auch von dem Rechnungsempfänger ab. Handelt es sich bei diesem um eine Privatperson, so ist der Handwerker dazu verpflichtet, dem Kunden auch den Bruttopreis zu nennen und eine Bruttorechnung auszustellen. Handelt es sich bei dem Rechnungsempfänger ebenfalls um einen Unternehmer, so kann eine Nettorechnung verwendet werden. Der Grund hierfür ist, dass sich der Unternehmer die Umsatzsteuer zurückholen kann und es deshalb wichtig ist, dass die jeweiligen Rechnungspositionen und die Umsatzsteuer getrennt ersichtlich sind. Im Übrigen ist auf die Regelung des § 13b UStG hinzuweisen, wonach bei Bauleistungen, die im Zusammenhang mit Grundstücken stehen, die Steuerschuld vom Leistungsempfänger zu tragen ist, die Rechnung des Auftragnehmers als Nettopreis ausgewiesen wird (sog. Steuerschuldumkehr).

Die Anfahrtspauschale

Es ist Handwerkern selbst überlassen, eine Anfahrtspauschale zu verlangen oder genau abzurechnen. Handwerker müssen Privatkunden bereits vor Vertragsschluss über die anfallenden Anfahrtskosten und die Höhe dieser informieren. Berechnet werden dürfen Fahrzeugkosten und Kosten für das Personal. Mehr als vereinbart darf der Handwerker auch dann nicht abrechnen, wenn bspw. doch mehr Benzin benötigt wird oder ein Umweg gefahren werden muss.
Tipp: Selbst, wenn es sich um einen kurzfristigen Auftrag handelt, sollten die Anfahrtskosten zuvor mitgeteilt werden, im besten Fall schriftlich. Nur dann können diese später abgerechnet werden.

Unterschied zwischen Notdienst und „Standardauftrag“

Bei einem Notdienst ist oft schnelle Abhilfe nötig. Ist der Notdienst nach der üblichen Geschäftszeit, so dürfen die Handwerker einen Zuschlag berechnen. Dieser Notdienstzuschlag ist tariflich geregelt und darf bis zu 25 – 150 % betragen. Beachten Sie hier, dass dieser Zuschlag lediglich auf die abgerechneten Stunden, also auf die Arbeitszeit erhoben werden darf.
Tipp: Rufen Sie nicht den Handwerker an, der Ihnen im Internet zuerst vorgeschlagen wird, sondern achten Sie darauf, dass dieser tatsächlich ortsansässig ist und der Handwerker tatsächlich aus Ihrer Region kommt. So sparen Sie sich hohe Anfahrtskosten. Beauftragen Sie direkt das ortsansässige Handwerksunternehmen und vermeiden Sie eine Vermittlungsagentur. Diese schlägt zusätzliche Gebühren und Provisionen auf.

Das Zahlungsziel

Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so muss der Kunde die Rechnung gemäß den gesetzlichen Vorgaben innerhalb 30 Tagen begleichen, ansonsten gerät er in Verzug. Handwerker und Kunden können jedoch auch individuelle Regelungen zu Zahlungsfristen treffen.

Mahngebühren

Zunächst sind die Mahngebühren von den Verzugszinsen zu unterscheiden. Die Höhe der Mahngebühren ist im Gegensatz zur Höhe der Verzugszinsen gesetzlich nicht geregelt, darf jedoch trotzdem nicht willkürlich festgesetzt werden. Insbesondere darf die Mahngebühr nicht zu hoch ausfallen – zu hohe Mahngebühren haben Sie auch nicht zu bezahlen. Mahngebühren sollen nur den zusätzlichen Aufwand, welcher mit der Mahnung entstanden ist, abdecken. Dies sind also Kosten für bspw. Papier, Brief, Porto, etc.

Wie wehrt man sich als Kunde gegen eine zu hohe oder grundsätzlich falsche Handwerkerrechnung?

Grundsätzlich empfiehlt es sich natürlich, zunächst einmal mit dem Handwerker in Kontakt zu treten und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Hilft dies nicht weiter, so hat man zum einen die Möglichkeit, sich an so genannte Schlichtungsstellen und Vermittlungsstellen der zuständigen Handwerkskammer zu wenden. Des Weiteren hat man die Möglichkeit, sich an die Verbraucherzentrale bzw. eine ortsansässige Beratungsstelle der Verbraucherzentrale zu wenden.
Ist bereits ein Rechtstreit über die werkvertraglichen Leistungen und Forderungen entfacht, bleibt nur noch der Gang zu einem Rechtsanwalt. Wir helfen tagtäglich unseren Mandanten bei Rechtstreitigkeiten zu Werklohnforderungen und kennen die typischen Probleme beider beteiligten Seiten. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie umfassend und ehrlich zu Ihren Möglichkeiten und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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Das Werkvertragsrecht – Alles zum Werkvertrag

Der Werkvertrag – Baumängel & Abnahme

Die Werklohnforderung

Autor: Finn Streich

Rechtsanwalt und Partner

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