So müssen Bauherren jetzt vorgehen!
Nahezu täglich erhalten wir Anfragen von besorgten Bauherren, die kurz vor oder während ihrer Bauphase von der plötzlichen Insolvenz Ihrer Baufirma betroffen sind.
In diesem Beitrag möchten wir konkret auf diese neue Situation der Bauherren eingehen und die erforderlichen Schritte inklusive aller Do´s und Dont´s benennen.
Wir erklären Ihnen als betroffene Bauherren ganz genau, wie Sie sich jetzt verhalten sollten, welche Gefahren und Risiken die Insolvenz Ihres Vertragspartners mit sich bringt und wie wir Ihnen ganz konkret behilflich sein können.
Wichtige Punkte vorab
- bestenfalls VOR Vertragsabschluss das Unternehmen unter die Lupe nehmen
- Bei Bekanntwerden einer Insolvenz zunächst Ruhe bewahren und richtigen Ansprechpartner suchen (Unternehmer, Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt)
- keine eigenmächtigen und spontanen Aktionen, um Fehlentscheidungen und Verlust von Ansprüchen zu vermeiden
Die Information über die Insolvenz
Die ersten Anzeichen für eine drohende Insolvenz der Baufirma können Forderungsstellungen außerhalb des vereinbarten Zahlungsplans uns außerhalb abgeschlossener Bauphasen oder Gewerke sein. Ein weiteres, noch deutlicheres, Anzeichen ist ein Baustopp auf ihrer Baustelle. Sollte die Baufirma diesen Baustopp mit Materialengpässen begründen, ist es zu empfehlen sich selbst davon zu überzeugen, ob diese Materialengpässe vorliegen. Sollte der Kontakt zur Baufirma nur noch sporadisch, oder schlimmstenfalls gar nicht mehr möglich sein, gilt auch dies als Warnzeichen für die drohende Insolvenz. Haben Sie die genannten Anzeichen feststellen können und wollen wissen, ob die Baufirma Insolvenz angemeldet hat, können Sie sich auf www.insolvenzbekanntmachungen.de über die aktuellen Insolvenzbekanntmachungen informieren. Dabei handelt es sich um eine Plattform, die die Insolvenzverfahren gesammelt für alle deutschen Bundesländer innerhalb von 2 Wochen zentral anzeigt.
Tipp: Sie befürchten die Insolvenz eines Bauunternehmens? Hier können Sie sich informieren, ob bereits ein Insolvenzantrag gestellt wurde:
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Ruhe bewahren – Gedanken sortieren
Die Baufirma ist pleite – was nun? So oder so ähnlich wird die erste Reaktion von Bauherren in dieser Ausnahmesituation sein. Da sich Bauherren in den meisten Fällen für den Neubau ihres Eigenheims hoch verschuldet haben, sind sie im Falle der Insolvenz des Bauunternehmens im ersten Moment emotional hoch involviert. Das ist selbstverständlich nachvollziehbar, man sollte jedoch keine vorschnellen Entscheidungen treffen und von Alleingängen unbedingt absehen. Entscheidungen wie zum Beispiel die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem insolventen Bauunternehmen sollten wohl überlegt und im besten Fall erst nach Rücksprache mit einem im Baurecht tätigen Rechtsanwalt getroffen werden. Von daher geben wir an dieser Stelle den klaren Rat: Ruhe bewahren, die Gedanken sortieren, die notwendigen Informationen einholen und im Anschluss das weitere Vorgehen genau planen.
Ansprechpartner bei Insolvenz
Im Falle einer drohenden Insolvenz der Baufirma ist zunächst der Bauunternehmer ein wichtiger Ansprechpartner für Sie. Der Kontakt mit dem Bauunternehmer kann zunächst weiteren Aufschluss über die finanzielle Situation der Baufirma geben, wodurch Sie Ihr eigenes Risiko unter Umständen besser abschätzen können. Des Weiteren kann auch die Möglichkeit bestehen, mit dem Bauunternehmer Wege zu finden, wie man am effektivsten die Arbeiten weiterführen kann. Auch schon zu diesem Zeitpunkt ist die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt zu empfehlen. Insbesondere in Fragen, wie Sie Ihr Risiko bei einer Baufortführung mit drohender Insolvenz möglichst geringhalten, bietet die Beratung eines Rechtsanwalts eine wesentlich erhöhte Sicherheit.
Sollte der Fall eingetreten sein, dass das Bauunternehmen Insolvenz angemeldet hat, ist auch in diesem Fall der erste Ansprechpartner ein im Baurecht tätiger Rechtsanwalt. Das Vorgehen in diesem Fall sollte durch den Rechtsanwalt genau geprüft werden. Des Weiteren kommt in diesem Fall auch der Insolvenzverwalter als weiterer Ansprechpartner in Frage. Da dieser von nun an über die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des insolventen Bauunternehmens entscheidet, ist er anstelle des insolventen Bauunternehmers hinsichtlich der Fertigstellung oder eines Baustopps der neue Ansprechpartner.
Tipp: Ansprechpartner VOR dem Insolvenzantrag:
-Bauunternehmer
-Rechtsanwalt
Ansprechpartner NACH dem Insolvenzantrag:
-Rechtsanwalt
-Insolvenzverwalter
Wie mir die Rechtsanwälte von Streich & Kollegen jetzt helfen können
Wir als auf das Baurecht spezialisierte Kanzlei können Ihnen in der Ausnahmesituation einer Insolvenz Ihres Bauunternehmens auf verschiedenste Arten weiterhelfen. Zunächst können unsere Rechtsanwälte die Situation schnell überblicken und zu ersten Schritten raten oder diese selbst vornehmen. Es ist hier insbesondere rechtlich genau zu bewerten, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung des Bauvertrags vorliegen und ob diese auch vorteilhaft für Sie als Bauherr(en) ist.
Wird eine Kündigung unberechtigt ausgesprochen können sich daraus finanziell empfindliche Folgen für Bauherren ergeben. Sollte die Kündigung von Vorteil sein, können wir diese für Sie als Bauherr(en) aussprechen. Zudem ist es für uns möglich, Schadensersatzansprüche, die Ihnen möglicherweise zustehen, durchzusetzen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit im Falle einer Insolvenz, den Insolvenzverwalter zur Ausübung seines Wahlrechts unter Frist zu setzen. Sollte diese angemessene Frist verstreichen, könnte ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Bauvertrags gegeben sein.
Zögern Sie nicht Kontakt mit uns aufzunehmen und sich nach Ihren persönlichen Möglichkeiten zu erkundigen. HIER finden Sie weiterführende Informationen zum Thema privates Baurecht, sowie unser Kontaktformular.
Kontakt zum Ansprechpartner halten
Im Prozess der Insolvenz einer Baufirma ist dazu zu raten, im Kontakt mit seinen Ansprechpartnern zu bleiben. Der Kontakt mit dem Insolvenzverwalter kann dabei helfen, das Insolvenzverfahren besser zu überblicken und den Fortschritt im Auge zu behalten. Insbesondere ist der Kontakt zu dem beauftragten Rechtsanwalt zu halten. Dieser kann während der Insolvenz weitere Schritte einleiten, auf neue Erkenntnisse reagieren und Ihnen weiterhin beratend zur Seite stehen.
Was passiert mit meiner Baufinanzierung?
Grundsätzlich läuft die Baufinanzierung unverändert weiter. Sollten Sie in Erwägung ziehen den Kreditvertrag zu kündigen, entstehen hohe Kosten für eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Es ist daher anzuraten, schon bei Abschluss des Kreditvertrags einen Nichtabnahmebetrag zu vereinbaren. Damit ist ein Puffer gewährleistet, wenn Mehrkosten durch eine Insolvenz der Baufirma entstehen.
Ist unser Geld jetzt weg?
Hier kann in erster Linie vorsichtig eine leichte Entwarnung gegeben werden. Es besteht die Möglichkeit, dass ein gewisser Betrag Ihres Geldes durch die Insolvenz des Bauunternehmens verloren geht. Dies ist jedoch nur bei einer Überbezahlung der Fall. Deshalb sollten Sie schon im Vorfeld nur für tatsächlich geleistete und abgenommene Arbeiten bezahlen und keine Vorauszahlungen leisten. Die Insolvenz kann Ihre Eigentumsverhältnisse an Ihrem Grundstück nicht beeinträchtigen. Der bis zur Insolvenz entstandene Rohbau gilt im Sinne von § 94 des BGB als Zubehör des Grundstücks und steht somit zusammen mit dem Grundstück in Ihrem Eigentum. Haben Sie nur für tatsächlich Geleistetes bezahlt, ist dieses auch in Ihr Eigentum übergegangen und der monetäre Verlust hält sich in Grenzen. Jedoch können im weiteren Verlauf durch den insolvenzbedingten Verzug weitere Mehrkosten entstehen.
Die Fertigstellungsbürgschaft
Die Fertigstellungsbürgschaft stellt die beste Sicherheit für Bauherren im Falle der Pleite einer Baufirma dar. Dafür bürgt zumeist eine mit dem Bauunternehmen verbundene Bank für dessen Erfüllung des Bauvertrags. Sollte das Unternehmen eine Fertigstellungsbürgschaft nicht liefern können, kann dies bereits ein Warnzeichen für eine schlechte finanzielle Lage und drohende Insolvenz sein. In diesem Fall sollten Sie von einem Vertragsschluss mit diesem Bauunternehmen absehen, da das Ausfallrisiko zu hoch ist und Sie nicht durch eine Fertigstellungsbürgschaft gesichert sind.
Generell ist eine Fertigstellungsbürgschaft in der umfassenden Form der Vertragserfüllungsbürgschaft zu empfehlen. Der Vorteil ist hierbei, dass es sich um eine Kombination der Ausführungs- und Gewährleistungsbürgschaft handelt. Insolvenzverschuldete Kosten, inklusive möglicher Kosten durch einen Baustillstand, fallen unter die Ausführungsbürgschaft. Schäden nach dem Ende der Bauzeit werden durch die Gewährleistungsbürgschaft abgesichert.
Tipp:
Vertragserfüllungsbürgschaft = Ausführungs- und Gewährleistungsbürschaft
Ausführungsbürgschaft = Kosten durch Insolvenz und damit verbundenem Baustillstand
Gewährleistungsbürgschaft =Schäden nach dem Ende der Bauzeit
Ist-Zustand auf der Baustelle festhalten
Den Ist-Zustand auf der Baustelle festzuhalten ist zum Zeitpunkt eines Baustopps von immenser Wichtigkeit. Es sollten bestenfalls schon während des Bauvorhabens beim Anschluss einzelner Bauphasen oder Gewerke genaue Zwischenabnahmen erfolgen und gut überlegt werden, ob hierfür ein Sachverständiger hinzugezogen wird. Tritt der Fall des Baustopps ein, ist unbedingt eine Bautenstandsfestellung durchzuführen. Hierdurch wird der Fertigstellungsgrad des Bauvorhabens ermittelt und es kann klar aufgezeigt werden, welche weiteren Leistungen von der insolventen Baufirma noch geschuldet sind. Dies ist wichtig, um eine Überbezahlung im Insolvenzfall zu vermeiden. Zahlungen für nicht durchgeführte Arbeiten gehen sonst in der Insolvenzmasse auf und sind oftmals nicht wieder zu erlangen. Eine Bautenstandsfestellung sollte unbedingt unter Anwesenheit eines Gutachters stattfinden. Dieser kann für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Beweisdokumentation anfertigen.
Wie geht es weiter?
Ist die Baufirma insolvent, kommt das Bauvorhaben zunächst zum Stillstand. Stellt die Kündigung des Bauvertrags in Ihrem Fall keine Alternative dar, ist Ihnen zunächst zu Geduld zu raten. Die Phase, in der der Insolvenzverwalter die Lage sondiert bis er zu einer Entscheidung hinsichtlich der Ausübung seines Wahlrechts kommt, kann einige Monate in Anspruch nehmen.
Wer baut jetzt unser Haus?
Im Prozess der Insolvenz des Bauunternehmens ist zunächst diese weiterhin Vertragspartei und mit der Erfüllung des Bauvorhabens weiterhin in der Plicht. Es ist zunächst abzuwarten, ob der Insolvenzverwalter einer Fertigstellung des Bauvorhabens zustimmt. Bevor der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat, ist der Weiterbau mit einem anderen Bauunternehmen nicht zu empfehlen. Hierdurch können Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters begründet werden. Nachdem der Insolvenzverwalter von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, wird das Bauvorhaben mit dem bestehenden Bauunternehmen fertiggestellt oder der Bauvertrag gekündigt. Im Anschluss an eine Kündigung des Bauvertrags kann eine andere Baufirma mit dem Weiterbau beauftragt werden.