Aug 31, 2023 | Privates Baurecht

Die häufigsten Baumängel

Wichtige Fakten vorab

  • Baumängel sind Abweichungen vom vertraglich vereinbarten und geschuldeten Soll-Zustand
  • Kaum ein Neubau wird mangelfrei hergestellt
  • Man unterscheidet wesentliche und unwesentliche Baumängel bei der Geltendmachung von Ansprüchen
  • versteckte Baumängel sind besonders kritisch, da sie oftmals erst lange nach erfolgter Bauabnahme bemerkt werden
  • Die Bauabnahme ist ein kritischer Wendepunkt beim Umgang mit Baumängeln, da sich hier die Beweislast umkehrt

Was sind Baumängel?

Ob ein Werk mangelhaft ist, kann sich in verschiedenen Ausprägungen zeigen. Das Werk kann aufgrund eines Mangels in der Sache selbst oder aufgrund eines rechtlichen Mangels mangelhaft sein. Der Unternehmer hat jedenfalls die Plicht, dem Besteller das Werk frei von Mängeln zu verschaffen (§ 633 Abs. 1 BGB).

Ob ein Werk mangelfrei ist, bestimmt sich zu dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr des plötzlichen Untergangs der Sache auf den Besteller übergeht. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Sache vom Besteller abgenommen wird. Bei der Bauabnahme übergibt der Bauunternehmer dem Bauherrn das Objekt.

Der vertraglich geschuldete Zustand (Soll-Zustand) ist mit dem tatsächlich bestehenden Zustand (Ist-Zustand) zu vergleichen (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB). Weicht der Ist-Zustand vom Soll-Zustand ab, ist das Werk mangelhaft, unabhängig davon, ob die Abweichung positiv oder negativ, wertmindernd oder wertsteigernd ausfällt. Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein Bauwerk mangelhaft, wenn es nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Ob der Soll-Zustand vom Ist-Zustand abweicht, ist oftmals nicht leicht zu beurteilen.

Mit einer Beschaffenheitsvereinbarung können die geforderten und geschuldeten Leistungen, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgehalten werden. Somit kann der Soll-Zustand mit dem Ist-Zustand verglichen und Abweichungen davon festgestellt werden. Der Inhalt der Verpflichtung des Unternehmers ist dabei genau zu bestimmen. Wurde damit eine Vereinbarung über die Art, Güte oder Qualität des Bauwerks geschlossen, so führt jede Abweichung davon dazu, dass das Werk mangelhaft ist.

Wurde keine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen, ist die Mangelhaftigkeit des Bauwerks anhand objektiver Kriterien zu bestimmen (§ 633 Abs. 2 BGB).

Danach liegt ein Baumangel vor, wenn sich eine erbrachte Ausführung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet.

Übersetzt heißt dies, dass das Bauwerk dann mangelhaft ist, wenn eine bestimmte Verwendung im Vertrag festgelegt wurde und diese nun nicht umsetzbar ist. Zum anderen ist das Bauwerk mangelhaft, wenn sich das Bauwerk nicht dafür eignet, wie es nach der Verkehrssitte zu erwarten wäre und sich der Bauunternehmer nicht an die anerkannten Regeln der Technik hielt. Mindestanforderungen, die erwartet werden können, sind einzuhalten. So geben beispielsweise DIN-Normen oder ähnliche technische Regelungswerke mit Empfehlungscharakter Anhaltspunkte dafür, welche Standards einzuhalten sind und was vom Bauunternehmer erwartet werden kann. Erwartet werden kann z. B. auch, dass die Vorgaben des Herstellers eingehalten werden. Werden diese missachtet, kann sich das Werk als mangelhaft darstellen.

Das Bauwerk ist als mangelhaft anzusehen, wenn es Mängel wie beispielsweise Funktionsbeeinträchtigungen oder Sicherheitsmängel aufweist.

Sachmangel

Es handelt sich dann um einen Sachmangel, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt (§ 633 Abs. 2 S. 2 BGB).

Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf das Werk andere als die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können (§ 633 Abs. 3 BGB). Wird der Besteller mit privatrechtlichen Ansprüchen Dritter, wie Ansprüche aus einem Miet- oder Pachtverhältnis beispielsweise konfrontiert, stellt dies einen Rechtsmangel dar.

Wesentliche Baumängel

Insbesondere werden Mängel als wesentlich angesehen, wenn sie Einfluss auf die Gebrauchsfähigkeit oder Sicherheit des Werkes haben. So z.B., wenn ein sicherheitsrelevantes Geländer fehlt.

Ist das Bauwerk vertragsgemäß, hat der Unternehmer gegen den Besteller einen Anspruch auf Abnahme des Werkes (§ 640 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieses Recht kommt dem Unternehmer allerdings nur zu, wenn das Werk frei von wesentlichen Mängeln ist. Sind wesentliche Mängel vorhanden, kann der Besteller die Abnahme verweigern. Dies hat zur Folge, dass die Beweislast dafür, dass das Werk frei von Mängeln ist, beim Unternehmer bleibt. Er muss also weiter nachweisen, dass das Werk keine Mängel aufweist. Er trägt auch weiterhin die Gefahr für das Werk (§§ 644, 645 BGB). Mit der Abnahme würde die Beweislast als auch die Gefahrtragung auf den Besteller übergehen.

Unwesentliche Mängel

Es handelt sich um einen unwesentlichen Mangel, wenn es dem Besteller zumutbar ist, das Werk als mangelfrei anzusehen. Die Interessen des Bestellers und des Unternehmers sind dabei gegeneinander abzuwägen.

Da der Unternehmer im Grunde ein mangelfreies Werk schuldet, ist die Unwesentlichkeit eines Mangels nur in engen Grenzen anzunehmen.

Wurden bestimmte Eigenschaften in einer Beschaffenheitsvereinbarung festgelegt, sind die Grenzen nochmals enger zu stecken. So kann eine Abnahme selbst dann verweigert werden, wenn ein geringfügiger Mangel vorliegt, dieser aber wesentlich ist.

Versteckte Mängel

Mängel, die zunächst zwar bereits bei der Abnahme vorhanden, aber nicht erkennbar sind und erst nach der Abnahme auffallen, sind sogenannte versteckte Mängel.

HIER können Sie weitere Informationen zu Baumängeln finden.

Wie häufig kommen Baumängel vor?

In einer Kurzstudie: ,,Die 10 häufigsten Mängel bei Ein- und Zweifamilienhäusern“ der IFB Bauforschung vom 12.05.2020 wird von der Untersuchung „Bauqualität beim Neubau von Ein- und Zweifamilienhäusern“ berichtet. Hierbei wurden die Dokumentationen zu 100 Bauvorhaben mit ca. 700 Baustellenbegehungen ausgewertet. Dabei wurden bei insgesamt 2.255 dokumentierten durchschnittlich 22,6 Mängel pro Bauvorhaben festgestellt.

Was sind die häufigsten Baumängel?

In der durchgeführten Kurzstudie ist auffällig, dass insbesondere im Bereich Innenputz, Estricharbeiten und dem Innenausbau Mängel vorzufinden sind (16,19%). Bereiche wie Rohausbau, Statik oder Dachkonstruktion (12,28%), Gebäudeabdichtung bzw. Perimeterdämmung (11,22%) und Wärmedämmung, Schallschutz, sowie Brandschutz (11,66%) stechen deutlich hervor. Die Bereiche Baugrube und Baustelleneinrichtung (0,98%), sowie Baustellensicherheit (2,57%) sind dagegen weniger fehleranfällig.

Die Top 10 der anfälligsten Bereiche für Baumängel

Baumängel beim Rohbau

In der überwiegenden Anzahl treten Baumängel bereits in der Rohbauphase auf. Wird die Bodenplatte als Verbindung des Gebäudes zum Untergrund beispielsweise nicht fach- und DIN-gerecht abgedichtet, dringt Feuchtigkeit ins Hausinnere und kann Schimmelbildung verursachen Das gesamte Bauwerk wird folglich undicht.

Der Fehler zeigt sich in der Regel erst nach Fertigstellung, wenn Wände und Fußböden Feuchtigkeit aufweisen. Aber auch Rissbildungen in den Wänden, Schallbrücken durch zurückbleibende Mörtelreste und nicht eingehaltene Trocknungszeiten können zu schwerwiegenden Folgemängeln führen. So führen unerwünschte Schallbrücken zu unerwünschten Lärmbelästigungen.

Baumängel bezüglich Fenster

Eine weitere Fehlerquelle bürgen die Fenster und Türen in sich. So kann es bereits an der Montage scheitern, wenn die Fenster nicht passen oder schief eingebaut sind. Aber auch die Qualität kann zu wünschen übriglassen, wenn entweder Griffe fehlen, das Glas bricht oder die Fenster schlicht undicht sind.

Baumängel am Dach

Bereits kleine Baumängel am Dach können für einen großen Schaden an der gesamten Bausubstanz verantwortlich sein. Probleme sind insbesondere auf stetige Feuchtigkeit mit der daraus resultierenden Schimmelbildung zurückzuführen. Ursachen für Feuchtigkeitsschäden können hier beispielsweise eine schlechte Wärmedämmung, defekte Ziegel oder die Benutzung von noch feuchtem Holz sein. Aber auch eine mangelhafte Luftdichtschicht, die vor Tauwasserfall schützt, kann für den Schimmel ursächlich sein. Gerade bei Flachdächern kommt es vermehrt zu Wasseransammlungen, da das zum Ablauf benötigte Gefälle nicht oder zu gering vorhanden ist. Auch eine mangelhafte Regenwasserabführung (Dachrinnen und Fallrohre) kann zu Feuchtigkeitsschäden am und im Gebäude führen.

Baumängel im Sanitärbereich

Mangelhafte Ausführungen im Badezimmer können besonders bei der Wasserführung zu unschönen Folgemängeln führen. Die Anschlussarbeiten und Abdichtungen von Rohrleitungen sind ein hochsensibler Bereich und bedürfen eines besonderen Augenmerks. Auch eine mangelhafte Ausführung von Fliesenarbeiten (Untergrundabdichtung im Nassbereich, Verlegung, Fugengrößen, Fugenabdichtung) kann zu Folgeproblemen im Zusammenhang mit Feuchtigkeitsschäden führen.

Baumängel bei Decken und Fußböden

Auch die Herstellung von Decken und Fußböden ist sehr anfällig für Baumängel. Oftmals sind Untergrund und Abdeckung nicht aufeinander abgestimmt.

So kann beispielsweise ein auf Estrich mit Fußbodenheizung verlegtes Parkett schnell Risse bilden. Aber auch eine zu vorzeitige Verlegung des Bodenbelags kann bei noch restfeuchtem Estrich zur Folge haben, dass der Bodenbelag, als auch angrenzende Wände durchfeuchtet werden. Folge davon ist Schimmel, als auch ein muffiger Geruch, der schwer zu beheben ist.

Wird bei Deckenarbeiten der Putz auf eine schlecht vorbereitete Fläche (mangelhafte oder fehlende Haftgrundierung) aufgetragen, kann dies zu Absplitterungen oder Rissen führen. Schlechtestenfalls haftet der Putz beim Auftrag gar nicht erst an.

Baumängel bei der Haustechnik

Die technische Gebäudeausstattung birgt ebenfalls Potential zur Mangelhaftigkeit. So sind beispielsweise bei der Trinkwasser-Installation wichtige technische Regeln zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, können Stagnationsleitungen entstehen. In Stagnationsleitungen können sich Legionellen vermehren und ins Trinkwasser gespült werden, was zu gesundheitlichen Problemen führen kann.

Baumängel bei Terrassen und Balkone

Im Bereich der Terrassen und Balkone kann ein wackeliges oder gar fehlendes Geländer schnell die Sicherheit gefährden. Die Verlegung von nicht aufeinander abgestimmten Stein- oder Holzböden, schlechte Übergänge zum Gebäude, Unebenheiten aufgrund schlechter Untergrundvorbereitung, Staunässe, eine Falschberechnung der Fläche und somit ein unschönes Verlegebild oder nicht fachgerechte Umrandung/ Einfassung sind hier nur einige Beispiele für nennenswerte Baumängel.

Baumängel beim Treppenbau

Typische Baumängel beim Treppenbau sind beispielsweise fehlende Passgenauigkeit beim Einbau einer Fertigtreppe, falsche Stufenhöhen und -abstände beim Individualbau, Geräusche beim Begehen, oder ein fehlendes bzw. nicht passendes Geländer. Bei Holztreppen ließe sich noch das Thema „Beschädigung“ der Oberflächen durch Transport oder Einbau nennen.

Baumängel an der Außenfassade

Die Fassade soll nicht nur optisch einwandfrei sein, sondern auch das Haus selbst schützen. Baumängel können sein:

  • Ein falsch gewählter Putz (Material, Farbe)
  • Rissbildung
  • Absplitterung
  • eine fehlende oder mangelhafte Untergrundvorbereitung
  • ein schlecht gesetztes Sichtmauerwerk
  • die falsche Ausführung von Verklinkerungsarbeiten
  • etc.

Baumängel im Keller

Erfolgt die Abdichtung des Kellers mangelhaft oder gar nicht, folgt dem relativ schnell ein massiver Feuchtigkeitsschaden an den Kellerwänden, der sich in Verfärbungen und Flecken zeigt. Im Keller selbst kann es zu Schimmelbildung und anderen Folgen von Feuchtigkeitseinwirkung kommen.

HIER können Sie weitere Informationen zu Baumängeln finden.

Wie kann man sich vor Baumängeln schützen?

Der Bauherr kann selbst die Kontrolle über die Arbeiten ausüben. Es sollte bestenfalls von Grund auf eine seriöse Baufirma gewählt werden, der das nötige Vertrauen entgegengebracht werden kann, dass sie die Leistung nach gegebenen Ausführungsnormen erbringt. Will der Bauherr dennoch eine Überwachung, aber selbst nicht viel Zeit auf der Baustelle verbringen oder ist er bautechnisch unerfahren, so ist die Überwachung der Bauabläufe durch eine örtliche Bauaufsicht (Architekt, Bauleiter, Sachverständiger) ratsam. Sie kann freiwillig unter Tragung der Kosten beantragt werden.

Eine Bauaufsicht überwacht den Bauprozess, d. h. alle Vorgänge auf der Baustelle, als auch die Qualität der Arbeit. Sie vertritt den Bauherrn vor Ort und übt das Hausrecht aus. Ihren Weisungen sind daher Folge zu leisten. Sie steuert die Bauausführung mit dem nötigen Expertenwissen, wodurch Baufehler vermieden werden können. Im Einzelnen kann ein besonderer Leistungsumfang festgelegt werden. Die Bauaufsicht ist nicht verpflichtet, sich andauernd auf der Baustelle aufzuhalten. Sie muss sich aber über die Überwachung und Kontrolle der sachgerechten Erledigung der Arbeiten vergewissern, vgl. BGH-Urteil vom 09.11.2000 VII ZR 362/99.

Bereits vor der Abnahme kann aber auch ein Sachverständiger Kontrollen durchführen. Auf dieser Grundlage können einzelne Gewerke abgenommen werden. Während der Bauphase sind vier bis fünf Zwischenabnahmen üblich. Dies hat den Vorteil, dass Mängel frühzeitig ohne Beweisschwierigkeiten erkannt und unter kleinstmöglichem Kostenaufwand beseitigt werden können. Nachteil ist hingegen, dass mit Abnahme einzelner Gewerke unterschiedliche Gewährleistungsfristen zu laufen beginnen. Diese sollten im Blick gehalten werden.

Wir empfehlen daher, alle Pflichten und Ansprüche in einer vertraglichen Bestimmung genau zu definieren und zu beschreiben. Der Bauherr sollte alle am Bau beteiligten Parteien zu einer umfassenden Beratung, Information und Einbindung auffordern, was zu einer Rechtssicherheit in allen Planungs- und Bauphasen führen soll. Ein gutes Verhältnis aus Überwachung, Koordination und Kommunikation wirkt dem Entstehen von mangelhaften Ausführungen entgegen.

Wie kann man Baumängel aufdecken?

Für die Feststellung eines Mangels gibt es verschiedene Möglichkeiten. Mit einer Beschaffenheitsvereinbarung kann der Soll-Zustand mit dem Ist-Zustand selbst vom Bauherrn verglichen werden. Ist eine örtliche Bauaufsicht beantragt, dokumentiert diese Fehler und Mängel, was zu Beweiszwecken verwendet werden kann. Ebenso können (private) Sachverständige Baumängel feststellen. Diese haben speziell geeignete Geräte und Testungen, um im Einzelfall Abweichungen vom Soll-Zustand zu dokumentieren. So hat ein privater Bauherr in der Regel keine Geräte, um die Luftfeuchtigkeit in den Wänden und im Raum festzustellen. Auch wenn es beispielsweise um besonderen Schallschutz geht, ist es angebracht, einen Experten zu Rate zu ziehen.

Wer stellt einen Baumangel fest?

Die Beschaffenheitsvereinbarung dient als Beweismittel und kann Grundlage der Begründung der Mangelhaftigkeit eines Werkes sein. So kann der Bauherr selbst einen Baumangel feststellen. Oftmals werden Baumängel bereits dem Unternehmer während der Arbeiten bewusst, sodass diesem eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Besteller zukommt.

Die Bauaufsicht erkennt aufgrund seiner Qualifizierung Baumängel. Als Bauaufsicht kommen beispielsweise Techniker, Baumeister, Bauingenieure oder Ingenieurbüros in Frage.

Der Mangel kann allerdings auch durch einen privaten oder gerichtlichen Sachverständigen festgestellt werden. Wird im privaten Bereich ein Experte gesucht, wird man bei unabhängigen Prüfinstanzen (zum Beispiel TÜV, DEKRA), aber auch bei Architekten und Bauingenieuren fündig.

Weitere Anlaufstellen sind der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V., der Bauherren-Schutzbund e. V., Verband „Wohnen im Eigentum e. V.. Außerdem finden sich bei der Bundesliste e. V. Hilfestellungen. Die Bundesliste e. V. ist eine Datenbank mit Architekten, Baukoordinatoren, Bausachverständigen, Grundstückssachverständigen, Ingenieuren und Planungsbüros.

Wer muss einen Baumangel beweisen?

Wer einen Baumangel zu beweisen hat, ist grundlegend davon abhängig, ob eine Abnahme bereits stattgefunden hat oder nicht. Der Bauherr erkennt mit der Abnahme des Bauwerkes an, dass das Werk wie vertraglich bestellt und frei von Mängeln ist.

Vor der Abnahme kann der Besteller stets die Beseitigung eines Mangels verlangen, ohne hierfür eine Frist setzen zu müssen. Dass ein Mangel vorliegt, muss von dem Bauherrn vorgetragen werden. An dieser Stelle betonen wir nochmals: Ein Mangel ist die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit. Es muss also vorgetragen werden, dass die tatsächliche Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Dies muss nicht näher dargelegt werden. Wichtig ist allerdings, dass sich diese Beweiserleichterung lediglich darauf bezieht, dass eine Abweichung vorliegt. Im Streitfall beruft sich der Bauherr auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zur Soll-Beschaffenheit, sodass die Soll-Beschaffenheit vom Bauherrn auch nachgewiesen werden muss, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2018 – 10 U 93/17. Wurde die Soll-Beschaffenheit in einem schriftlichen Vertrag vereinbart, genügt zum Beweis der Soll-Beschaffenheit in der Regel die Vorlage der schriftlichen Vereinbarung. Probleme können sich ergeben, wenn die Vereinbarung nicht schriftlich festgehalten wurde.

Wurde die Soll-Beschaffenheit durch den Bauherrn dargelegt und nachgewiesen und wird auf dieser Grundlage ein Mangel geltend gemacht, so muss der Bauunternehmer darlegen und beweisen, dass das Bauwerk mangelfrei ist. Weist der Bauunternehmer dies nicht nach, muss er den Mangel zu beseitigen.

Mit der Abnahme erklärt der Bauunternehmer, seine vertraglichen Pflichten vertragsgemäß erfüllt zu haben. Die Abnahme führt daher zu einer Beweislastumkehr. Dies bedeutet, dass der Bauherr mit der Abnahme das Vorliegen eines Mangels darlegen und beweisen muss und den Bauunternehmer unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels aufzufordern hat.

Im Falle von aufgedeckten Baumängeln nach der erfolgten Bauabnahme, geht es in den ersten 4-5 Jahren (je nach Bauvertragsart VOB/B oder BGB) in den Bereich der Gewährleistung. Hier sind die Bauherren gemäß Beweislastumkehr in der Pflicht, die Mängel dem Auftragnehmer einwandfrei und fachgerecht nachzuweisen. Dabei empfiehlt es sich, einen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Lesen Sie HIER mehr zum Thema Gewährleistung.

Wer hilft beim Umgang mit Baumängeln?

Die Geltendmachung von Baumängeln kann sich durchaus als kompliziert darstellen. Sachverständige als auch gegebenenfalls beauftragte Bauaufsichten werden zu weiteren Schritten aufgrund ihrer Sachkunde beratend zur Seite stehen. Dass die Mängelrüge bzw. Mängelanzeige aber auch vollständig, fristgerecht und an die richtige Stelle gerichtet wird, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. Aufgrund der komplexen Verästelungen und vielseitigen Rechtsproblemen im Baurecht sollte man sich nicht davor scheuen, fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.

Wir als Kanzlei Streich und Kollegen beraten seit über 30 Jahren spezialisiert auf das private Baurecht und bieten eine umfassende und professionelle Unterstützung in sämtlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Belangen des privaten Baurechts. Gerne stehen wir Ihnen bei Ihren Fragen rund um das Thema Baumängel zur Seite. Treten Sie über unsere einfache und kostenlose Kontaktaufnahmemöglichkeit über unsere Homepage mit uns in Verbindung und holen Sie sich eine ehrliche Meinung ein.

Was wir als Baurecht-Kanzlei bei Baumängeln für Sie tun können

Der erste Schritt führt dahin, den Bauunternehmer zur Nachbesserung bis zu einer gesetzten terminlichen Frist aufzufordern. Hierbei ist bereits darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Untätigbeibens des Bauunternehmers weitere Mängelansprüche vorbehalten werden. Erfolgt darauf keine oder eine gegenteilige Reaktion durch den Bauunternehmer, können weitere Mängelgewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Ist eine Abnahme bereits erfolgt, kann die Selbstvornahme angekündigt und ein Vorschuss hierfür verlangt werden.

In Betracht kommt aber auch der Rücktritt vom Vertrag, die Minderung der Vergütung, die Geltendmachung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der Bauvertrag kann aber auch gekündigt werden (§ 650h BGB). Ebenfalls kommt bei einem Verbraucherbauvertrag, d. h. einem Vertrag zwischen einem Verbraucher, in der Regel einer Privatperson und einem Unternehmer, ein Widerruf des Bauvertrags in Betracht (§ 650l BGB).

Keinesfalls sollte „auf eigene Faust“ ohne vorherige Absprache mit dem Bauunternehmer ein Mangel selbst beseitigt werden.

Wird rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin in Anspruch genommen, wird zunächst der Sachverhalt umfassend erörtert. Gegebenenfalls macht sich der zuständige Rechtsanwalt bzw. die zuständige Rechtsanwältin von den Baumängeln vor Ort selbst ein Bild. Anschließend wird rechtlich geprüft, welche Schritte im jeweiligen Fall möglich sind und welche rechtlichen Konsequenzen diese nach sich ziehen. Durch ein außergerichtliches Schreiben können in anwaltlicher Vertretung Baumängel ordnungsgemäß geltend gemacht werden, sodass die Rechte gesichert sind.

Als auf das Baurecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie zunächst beratend und besprechen gemeinsam mit Ihnen die für Sie günstigsten Schritte. Außergerichtlich, als auch gerichtlich helfen wir Ihnen, zu Ihrem Recht zu gelangen. Sprechen Sie uns gern an.

Autor: Finn Streich

Rechtsanwalt und Partner

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