Das Wichtigste kurz und knapp vorweg
- eine 100% kostenlose Rechtsberatung gibt es in diesem Sinne nicht, es gibt aber eine kostenlose Erstberatung oder Ersteinschätzung für Ratsuchende mit dem Ziel, eine Handlungsempfehlung geben zu können
- eine vollständige Rechtsberatung bedeutet vollumfänglicher Rechtsbeistand und schließt viele Tätigkeiten (Erstellung von Schriftsätzen, Wahrnehmung von Terminen, ggf. Präsenz bei Gericht, etc.) ein. Diese Verantwortung kann unmöglich kostenlos sein.
- Eine Mitgliedschaft in Interessensgemeinschaften oder Vereinigungen bietet ebenfalls keine kostenlose Rechtsberatung – hier fällt nämlich eine Mitgliedschaftsgebühr (monatliche oder jährliche Mitgliedsbeiträge) an, die für diese Zwecke verwendet werden kann.
Kostenlose Rechtsberatung – Gibt es das wirklich?
Probleme sind stets vorhanden, Geld dafür dagegen kaum. Kann ein Rechtsstreit nicht mehr ohne Hilfe beigelegt werden, ist es ratsam, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Oftmals wurde zuvor allerdings keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Viele scheuen daher den Gang zum Anwalt aus Angst vor den entstehenden Kosten. Gerade ein intransparenter Umgang mit Kosten vergrößert die Angst, in Kostenfallen zu geraten.
Die kostenlose Rechtsberatung
Die kostenlose Rechtsberatung ist einer der am häufigsten verwendeten Suchbegriffe in der Google-Suche im Zusammenhang mit der Suche nach einer Anwältin bzw. einem Anwalt.
Eine kostenlose Rechtsberatung sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. Die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer jeweiligen Vereinbarung. Im RVG lassen sich klare Regelungen finden, welche Leistungen nach welchen Vorgaben in Rechnung zu stellen sind. Maßgebende Faktoren für die Höhe der Kosten sind der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtslage, sowie der sogenannte Streitwert. Der Streitwert bestimmt sich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Diesen wiederum legt der klagende Mandant mit seinem Begehren selbst fest. Streitgegenstand ist demnach der finanzielle Wert der begehrten Rechtsfrage.
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Was kostet ein Anwalt wirklich?
Eine individuelle Vereinbarung über eine bestimmte Vergütungshöhe ist ebenfalls an gesetzliche Vorgaben geknüpft (§§ 3a ff. RVG, § 49b BRAO).
Der Mindestbetrag einer Gebühr darf 10 Euro nicht unterschreiten (§ 13 Abs. 3 RVG).
Die maximale Höhe einer Erstberatungsgebühr beläuft sich nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG auf 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Dieser Betrag ist als Höchstbetrag gesetzlich festgelegt und darf daher nicht überschritten werden.
Erstellung eines Gutachtens
Die Gebühr für eine Beratung oder für eine Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens darf jeweils 250,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer nicht übersteigen. In einem Gutachten wird der Sachverhalt auf seine rechtlichen Probleme hin untersucht, indem die Rechtsprechung und Rechtslehre zugrunde gelegt werden. Abgeschlossen wird dieses mit einer Stellungnahme des Rechtsanwalts, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist. Dies ist in Schriftform abzufassen. Ausreichend ist aber auch die elektronische Form als Textform (§ 126b BGB).
Inhaltlich muss der Sachverhalt zunächst derart dargestellt werden, dass dem Mandanten deutlich wird, von welchem Sachverhalt im Grunde ausgegangen wird. Die Darstellung der rechtlichen Probleme soll anhand der Rechtsprechung und Rechtslehre erfolgen, was garantiert, dass sich der Aussteller mit der Rechtsproblematik ausführlich auseinandergesetzt hat. Die nachfolgende Stellungnahme hat sich mit aufkommenden Rechtsproblematiken zu beschäftigen. Es muss dargelegt werden, warum eine aufkommende Rechtsproblematik nach Ansicht des Ausstellers wie gelöst wird. Das Gutachten soll damit dem Auftraggeber zu einer Entscheidung verhelfen.
Wie ausführlich das Gutachten abzufassen ist, hängt damit zusammen, wie umfassend und problembehaftet der vom Rechtssuchenden vorgetragene Sachverhalt ist. Es stellt die Grundlage für das weitere Vorgehen dar und hat damit vorbereitenden Charakter.
Sonstige Kosten
Zu den Kosten einer anwaltlichen Beratung bzw. der Erstellung eines Gutachtens wird in der Regel noch eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro zzgl. Mehrwertsteuer für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen hinzukommen.
Die Höchstgebühren gelten allerdings nur bei der (Erst-) Beratung von Verbrauchern. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Entscheidend ist also, in welcher Stellung jemand ein Geschäft abschließt.
Wird ein Geschäft privat abgeschlossen, handelt es sich bei einer Person um einen Verbraucher. Wird das Geschäft dagegen beispielsweise in der Stellung als Geschäftsmann abgeschlossen, handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft.
Bei der (Erst-) Beratung von Unternehmern, z.B. juristischen Personen, gelten die vorgenannten Höchstgrenzen also nicht.
Eine kostenlose Rechtsberatung kann aber trotz der von § 34 Abs. 1 S. 3 RVG festgelegten Höchstgrenzen seitens eines Anwalts angeboten werden. Es gibt hierfür derzeit keine Mindestgebühren. Eine solche Vereinbarung verstößt daher auch nicht gegen das Verbot, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO). Die Regelung soll lediglich bezwecken, dass nicht in unzulässiger Weise mit kostenloser Beratung geworben wird und die Anwaltsberatung unter den geringen Preisen leidet. Eine kostenlose Rechtsberatung ist damit möglich.
Auch nach § 6 RDG ist eine unentgeltliche Rechtsdienstleistung, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung steht, zulässig. Erfasst wird hiermit insbesondere die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis. Erfolgt die kostenlose Rechtsberatung nicht gerade im Familien- oder Freundeskreis, so schließen sich den kostenlosen Angeboten aber oftmals kostenpflichtige Leistungen an, so z. B., wenn eine zunächst unentgeltliche Testamentsberatung angeboten wird, die zu einer kostenpflichtigen Erstellung dessen führt. Da die zunächst kostenlos angebotene Leistung dann allerdings im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung steht, kann diese nicht unter die erlaubten unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen nach § 6 Abs. 1 RDG gefasst werden. Sie wird somit als entgeltlich angesehen.
Erfolgt die Rechtsdienstleistung außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen, darf sie unentgeltlich erfolgen, wenn die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt (§ 6 Abs. 2 RDG).
Kostenlose Rechtsberatung ist damit im Allgemeinen aus gesetzlicher Sicht unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig.
Ich kann mir keinen Anwalt leisten
Kann sich eine ratsuchende Person keine anwaltliche Vertretung leisten, sieht das Gesetz für die außergerichtliche Tätigkeit außerdem die Beratungshilfe und für die gerichtliche Tätigkeit Prozesskostenhilfe vor. Einkommensschwache Haushalte können auf diesem Wege eine kostenlose Rechtsberatung erhalten, die allerdings an besondere Voraussetzungen und Vorgehensweisen geknüpft ist.
Wo bekommt man kostenlose Rechtsberatung?
Kostenlose Rechtsberatung wird beispielsweise Mitgliedern des Deutschen Verbraucherschutzvereins angeboten. Die Mitgliedschaft ist wiederum mit Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen verbunden. Allgemeine Verbraucherberatungen werden von dem Deutschen Verbraucherschutzverein zwar auch für Nicht-Mitglieder angeboten, eine vertiefte rechtliche Prüfung des Einzelfalls wird ohne Mitgliedschaft allerdings nicht erfasst.
Begehrt die oder der Ratsuchende umfassende Rechtsberatung, die kostenlos sein soll, wird sie bzw. er daher um eine Mitgliedschaft im Verein nicht herumkommen. Da dies wiederum an Kosten (Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge) gebunden ist, kann von ,,kostenloser Rechtsberatung“ keine Rede sein.
Ebenso verhält es sich beim Deutschen Mieterbund. Als Mieterschutzverein bietet der Deutsche Mieterbund für seine Mitglieder kostenlose Rechtsberatung an. Dies ist wiederum an die Zahlung des Mitgliedbeitrags geknüpft, sodass kostenlose Rechtsberatung nur unter zusätzlichen Kosten zu erhalten ist.
Für Nicht-Mitglieder besteht die Möglichkeit nach Zahlung eines bestimmten Betrags eine Online-Rechtsberatung zu erhalten. Völlig kostenlos ist dies damit ebenfalls nicht.
Auch für die telefonische Erstberatungs-Hotline des Deutschen Mieterbundes fallen Kosten in Höhe von 2 Euro pro Minute an, sodass ,,kostenlose Rechtsberatung“ auch hier nicht zu finden ist.
Ebenso läuft es ab, wenn über sogenannte Anwaltsvermittlungsseiten im Internet Anfragen gestellt werden. Zunächst wird es sich hierbei um kostenlose Erstberatungsgespräche handeln, an die eine kostenpflichtige Folgeberatung anschließt. Eine vertiefte Rechtsberatung wird man hierbei daher ebenfalls nicht erhalten. Gerät man zudem an unseriöse Seiten, so bleibt offen, welche Qualität man von dieser kostenlosen Beratung erwarten kann. Wird mit einer vollständig kostenlosen Beratung geworben, sollte man sich zwei Mal überlegen, welche Qualität dieser zukommt.
Viele Anwaltskanzleien bieten auf ihren Internetauftritten mittlerweile verallgemeinerte Rechtsauskünfte an, die zur Selbstrecherche im Falle eines Rechtsstreits einladen. Zwar kann die Selbstrecherche bei der ersten Einschätzung der Rechtslage helfen, sie ersetzt jedoch keinesfalls die anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall. Da jedes Rechtsgebiet für sich betrachtet sehr komplex ist und mit anderen Rechtsbereichen und Faktoren eng miteinander zusammenhängt, bedarf es einer Prüfung des jeweiligen individuellen Falles, bei der jegliche Einzelheiten miteinbezogen werden.
Rechtsberatung durch Chatbots – eine verlässliche Hilfe?
In Anbetracht neuer technologischer Entwicklungen könnte man auf die Idee kommen, über sogenannte Chatbots rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese sollten allerdings keine Grundlage für Handlungen sein, die rechtserhebliche Folgen nach sich ziehen.
Zwar können Ansprüche, Forderungen oder sonstige Rechte oberflächlich zunächst anhand eines strikten Schemas geprüft werden. Gerade im juristischen Bereich kommt es jedoch immer wieder auf den Einzelfall an! So führt beispielsweise eine noch so kleine Zusatzinformation, die von Chatbots gegebenenfalls nicht berücksichtigt wird, zur Versagung eines Anspruchs. Dies kann dazu führen, dass die ratsuchende Person auf das vom Chatbot gefundene Ergebnis vertraut, obwohl der Anspruch tatsächlich vor Gericht nicht zugesprochen würde.
Da vor den Amtsgerichten, anders als bei den Landgerichten, kein Anwaltszwang herrscht (§78 ZPO), kann ein Anspruch auch ohne anwaltliche Vertretung geltend gemacht werden.
Wird der Anspruch auf Grundlage eines vom Chatbot gefundenen Ergebnisses ohne anwaltliche Vertretung vor den Amtsgerichten sodann gerichtlich geltend gemacht, kann dies erst recht zur Kostentragungspflicht führen, wenn der Prozess zu Lasten der rechtssuchenden Person verloren wird. Auskünfte von Chatbots sind daher in rechtlichen Fragen mit Vorsicht zu genießen.
Die kostenlose Ersteinschätzung
Einige Anwälte werben mit einer kostenlosen Ersteinschätzung. Die kostenlose Ersteinschätzung bei Anwälten ist grundsätzlich zulässig, vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2017, AnwZ (Brfg) 42/16. Bereits seit 2006 ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die außergerichtliche Beratung durch einen Anwalt keine Mindestgebühr mehr vorgesehen. Die bis dahin geltenden Regelungen zu vorgesehenen gesetzlichen Gebühren fielen ersatzlos weg.
Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin nun auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird eine solche nicht vereinbart, gelten nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Verwiesen wird damit auf § 612 Abs. 2 BGB. Hiernach richtet sich die Vergütung bei fehlender Vereinbarung nach einer Taxe oder nach der üblichen Vergütung, falls eine Taxe nicht besteht. Taxen sind staatlich festgesetzte Vergütungssätze. Für Rechtsanwälte besteht eine solche Taxe in Form des RVG. Dieses bestimmt eine maximale Höhe, gerade aber keine Untergrenze. Fehlt demnach eine Vereinbarung über die Vergütung, richtet sich diese nach dem RVG. Maßgebend ist dafür in der Regel der Streitwert.
Unterscheidung zwischen Beratung und Einschätzung
Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ist allerdings zwischen der Beratung und der Einschätzung zu unterscheiden. Die Differenzierung mag auf den ersten Blick kleinlich wirken, ist aber relevant für die Höhe der entsenden Kosten. Die Gebühr für eine Beratung beträgt höchstens 250,00 Euro, zzgl. Mehrwertsteuer, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 Euro, zzgl. Mehrwertsteuer (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG) plus jeweiliger Auslagenpauschale zzgl. Mehrwertsteuer.
Das Gesetz fasst Rat und Auskunft generell unter dem Begriff der Beratung zusammen. Rat im Sinne dieser Vorschrift ist die Empfehlung eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin, wie sich der Mandant in Anbetracht der konkreten Situation am besten zu verhalten hat, vgl. BGHZ 7, 351. Eine Auskunft ist dagegen allgemeiner zu fassen. Hierunter fällt die Beantwortung einer allgemeinen, nicht am Einzelfall orientierten Rechtsfrage.
Unter das erste Beratungsgespräch fällt lediglich die mündliche Kommunikation; diese kann persönlich oder telefonisch stattfinden. Findet eine schriftliche (Erst-) Beratung statt, erfolgte gerade keine mündliche Kommunikation, sodass nicht von einem Beratungsgespräch die Rede sein kann. Die schriftliche Beratung kann gegebenenfalls unter Beratung oder schriftliches Gutachten gefasst werden, sodass sich die Gebühr auf maximal 250,00 Euro erhöhen kann.
Unter ein erstes Beratungsgespräch wird eine ,,pauschale, überschlägige Einstiegsberatung“ gefasst (BGH, Beschluss vom 3. 5. 2007 – I ZR 137/05).
Jegliche Beratung, die über ein erstes Gespräch hinausgeht, löst die Kappungsgrenze von 250,00 Euro aus. Eine starre zeitliche Grenze für ein Erstgespräch gibt es nicht. Wird die Zeit der Erstberatung allerdings durch den Anwalt so kurz bemessen, sodass zwangsläufig ein weiteres Gespräch erforderlich ist, so ist das nachfolgende Gespräch ebenfalls als Erstgespräch anzusehen, für das die Kappungsgrenze von 190 Euro gilt.
Ist der Sachverhalt sehr umfassend oder wird das Gespräch aufgrund von fehlenden Unterlagen nicht abschließend beendet, reicht dies allein nicht aus, um das nachfolgende Gespräch erneut unter eine Erstberatung zu fassen.
Bei der (kostenlosen) Ersteinschätzung erhält der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin erstmals einen Einblick in die streitgegenständlichen Vorkommnisse und die Thematik, was der bzw. die Rechtssuchende begehrt. Das Erstberatungsgespräch kann je nach Kanzlei und Angebot zeitlich begrenzt sein. Ohne vollumfängliche Prüfung kann der Anwalt bzw. die Anwältin in den überwiegenden Fällen nicht sofort eine umfassende Einschätzung über die rechtlichen Probleme abgeben. Eine vollständige rechtliche Beurteilung sollte daher im ersten Beratungsgespräch nicht erwartet werden. Der Anwalt bzw. die Anwältin ist aber verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu umgrenzen und damit die Sach- und Rechtslage zu erörtern.
Der Vorteil an der (kostenlosen) Ersteinschätzung ist, dass die rechtssuchende Person nicht von vornherein wegen unvorhersehbar entstehender Kosten gehalten ist, anwaltlichen Rechtsrat aufzusuchen. Die rechtssuchende Person erhält außerdem die Möglichkeit, eine fachliche Ersteinschätzung bei transparenten Kosten bzw. ggf. nicht entstehenden Kosten zu erhalten. Ihr werden Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt. Handelt es sich um eine seriöse Rechtsberatung, wird ihr bei offensichtlich nicht erfolgsversprechenden Vorhaben von der weiteren Rechtsverfolgung abgeraten. So können unnötige Kosten bereits im Voraus vermieden werden. Im Allgemeinen wird also über das weitere Vorgehen beraten, sodass die Kosten abgeschätzt werden können. Im besten Falle lässt sich das Rechtsproblem bereits im ersten Beratungstermin klären, sodass wiederum Kosten eingespart werden können.
Was passiert nach einer kostenlosen Ersteinschätzung?
Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung werden verschiedene Handlungsmöglichkeiten und deren Konsequenzen aufgezeigt. Mit einer ausdrücklichen Empfehlung, welcher Weg bestenfalls verfolgt werden soll, wird der Anwalt bzw. die Anwältin eher zurückhaltend sein. Es handelt sich eben nur um eine Ersteinschätzung, nach der der grobe Sachverhalt abgesteckt werden soll. Eine vollumfängliche Erörterung der Rechtslage, nach der ein bestimmter Weg empfohlen werden könnte, findet aber gerade nicht statt.
Innerhalb der kostenlosen Ersteinschätzung macht sich der Anwalt bzw. die Anwältin lediglich ein erstes Bild von dem Sachverhalt. Liegt der Sachverhalt klar auf der Hand, kann eine Handlungsempfehlung zum weiteren Vorgehen abgegeben werden. Wie der Mandant weiter vorgehen möchte, bleibt ihm überlassen. Will der Mandant die anwaltliche Tätigkeit weiter in Anspruch nehmen, wird auf dessen Wunsch hin die Mandatsübernahme angeboten. Übernimmt der Anwalt bzw. die Anwältin das Mandat verbindlich, wird diese(r) auf Veranlassung des Mandanten aktiv und kann den Mandanten auch gerichtlich vertreten.
Kann sich eine rechtssuchende Person die anwaltliche Inanspruchnahme nicht leisten, wird der Anwalt bzw. die Anwältin das weitere Vorgehen mit ihr besprechen und auf weitere Möglichkeiten hinweisen.
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Gibt es einen kostenlosen Anwalt?
Möglich ist heutzutage nahezu alles, jedoch wird kein seriöser Rechtsanwalt bzw. keine seriöse Rechtsanwältin eine fundierte Rechtsvertretung ohne Vergütung durchführen. Dies mag nicht auf fehlendes Engagement, sondern vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass die mit dem Aufwand entstehenden Kosten, wie beispielsweise für die Buchhaltung, durch die unentgeltliche Rechtsberatung dauerhaft nicht gedeckt werden können.
Die kostenlose Erstberatung dient dazu, nicht erfolgsversprechende Vorgehen auszusondern und so dem Rechtssuchenden bzw. der Rechtssuchenden unnötige Kosten zu ersparen. Eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung soll nicht von der Zahlung einer bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Vielweniger soll die Rechtsverfolgung besser gestellten Haushalten vorbehalten bleiben.
Rechtschutzversicherung vorhanden?
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, ist bei dieser vor Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeiten eine Deckungszusage zu beantragen. Eine Deckungszusage ist die Bestätigung von der Rechtsschutzversicherung, dass die Kosten der Rechtsverfolgung von dieser übernommen werden.
Die Deckungsanfrage kann durch den Mandanten selbst oder durch den Anwalt bzw. die Anwältin gestellt werden. Wird diese durch die anwaltliche Vertretung vorgenommen, können hierfür Gebühren auf Grundlage des Streitwertes berechnet werden. Diese sind vom Mandanten zu tragen und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Für den Fall, dass der Mandant die Mandatierung des Rechtsanwalts von der Deckungszusage der Rechtschutzversicherung abhängig macht, wird der Anwaltsvertrag (= Beauftragung des RA) erst dann wirksam geschlossen, wenn die Rechtschutzversicherung die Deckung erteilt hat. Sollte der Rechtsanwalt in diesem Fall vor Eingang einer Deckungszusage der Rechtschutzversicherung tätig geworden sein und lehnt diese die Kostenübernahme ab, kann der RA seine Kosten nicht vom Mandanten verlangen. Nur in wenigen Ausnahmen und Einzelfällen muss der Mandant diese Kosten bei Deckungsablehnung trotztdem tragen (BGH, Urt. v. 14.02.2019, Az. IX ZR 203/18). Im jeweiligen Fall sind allerdings die Umstände des Einzelfalls maßgebend.
Das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung kann in den Fällen vorteilhaft sein, in denen sie rechtzeitig abgeschlossen wurde und die Rechtsschutzversicherung eine 100% Deckungszusage für das anwaltliche Vorgehen erteilt.
Die Deckungszusage kann auch nur teilweise erteilt werden, beispielsweise nur zu 80%. Wird eine Deckungsanzeige nicht zu 100% erteilt, sind die übrigen Kosten vom Mandanten selbst zu tragen. Viele Versicherungsnehmer vereinbaren mit der Versicherung eine Selbstbeteiligung bei vermindertem Versicherungsbetrag. So hat der Versicherungsnehmer also selbst bei vollständiger Deckungsanzeige immerhin die vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen. Die Selbstbeteiligung bewegt sich in der Regel in einem Rahmen von 0 bis 1.000 Euro.
Wird eine Gerichtsverhandlung vollständig gewonnen, sind die Kosten des Verfahrens vom Gegner zu tragen, der verloren hat. Die Rechtsschutzversicherung bekommt dann vom unterliegenden Gegner die Honorare erstattet, die sie an den Anwalt gezahlt hat. Die gezahlte Selbstbeteiligung wird in diesem Fall zurückerstattet, wenn die vom Gegner zu tragenden Kosten des Rechtsstreits die vereinbarte Deckungssumme decken. Für den Versicherungsnehmer entstehen bei Gewinn eines Prozesses letztendlich daher keine zusätzlichen Kosten. Der Versicherungsbetrag ist dagegen stets weiter zu zahlen.
Wie finde ich einen Anwalt, wenn ich kein Geld habe?
Außergerichtliche Schiedsstellen
Je nachdem, um was für eine Rechtsstreitigkeit es sich handelt, bestehen verschiedene Angebote an außergerichtlichen Schiedsstellen. Außergerichtliche Schiedsstellen bieten kostenlose Streitschlichtungen an. Sie versuchen, die Streitparteien außergerichtlich zu einer Einigung zu bewegen, sollten sie diese ohne juristische Hilfe nicht mehr hinbekommen.
Außergerichtliche Schiedsstellen gibt es beispielsweise bei den Handelskammern. Entstehen z. B. Streitigkeiten aus gewerblicher Tätigkeit zweier Parteien, kann eine Partei bei einer Gütestelle für kaufmännische Streitigkeiten ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung (Güteverfahren) anstreben. Hierfür muss mindestens eine Partei einer deutschen Industrie- und Handelskammer angehören, Mitglied eines dem Deutschen Anwaltsverein angeschlossenen örtlichen Anwaltvereins sein oder von einem Rechtsanwalt vertreten sein, der Mitglied eines dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen örtlichen Anwaltvereins ist.
Für Bürger besteht bei vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 50.000 Euro mit dem eigenen Anwalt die Möglichkeit, die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft anzurufen. Eine Anleitung zur Antragsstellung findet sich auf der offiziellen Webseite der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.
Weitere Schiedsstellen gibt es beispielsweise im Radio- und Fernsehtechnikerhandwerk, im Reinigungsgewerbe, im KFZ-Handwerk oder für Gebrauchtwagenkäufe vom Händler.
Verfahren bei außergerichtlichen Schiedsstellen laufen in der Regel schneller und kostengünstiger als gerichtliche Prozesse ab. Kostenlos sind sie hingegen nicht.
Prozesskostenhilfe
Mangelnde finanzielle Möglichkeiten sollen Rechtshilfesuchende nicht daran hindern, ihre Rechte durchzusetzen. Für die gerichtliche Vertretung kann die sogenannte Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Sie kommt in Betracht, wenn außergerichtliche Bemühungen nicht erfolgreich sind und sich ein Gericht mit der Sache befassen muss oder bereits ein Verfahren bei Gericht anhängig ist. Bei der Prozesskostenhilfe werden die entstandenen Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat übernommen. Die Prozesskostenhilfe ermöglicht damit ebenfalls die Durchsetzung der eigenen Rechte bei einkommensschwachen Haushalten. Der Antrag ist durch die rechtssuchende Person beim zuständigen Gericht bzw. dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig ist. In dem Antrag ist der streitgegenständliche Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel zu schildern. Mit dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen abzugeben. Für den Antrag als auch für die beizufügende Erklärung bestehen Vorlagen, die bei jedem Amtsgericht oder auf der Internetseite der Amtsgerichte oder des Bundesministeriums der Justiz zu finden sind.
Die Prozesskostenhilfe deckt sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten des eigenen Anwalts ab. Je nach den finanziellen Gegebenheiten muss entweder keine Zahlung oder nur eine gesetzlich festgelegte Ratenzahlung an das Gericht geleistet werden. Die Prozesskostenhilfe deckt im Falle des Unterliegens allerdings nicht die Kosten für den gegnerischen Anwalt. Für den Fall, dass der Gerichtsprozess verloren wird, sind diese Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen, selbst wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Verbessern oder verschlechtern sich die finanziellen Verhältnisse einer Partei während des Prozesses, oder im zeitlichen Rahmen von vier Jahren nach Beendigung des Prozesses wesentlich, so kann sich dies vor- oder nachteilig auf die Kostentragung auswirken. Der rechtssuchenden Partei kommt hierbei eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Gericht zu (§ 120a Abs. 2 S. 1 ZPO). Um zu überprüfen, ob der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht erfüllt, kann das Gericht jederzeit eine Erklärung über die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen (§ 120a Abs. 1 S. 3 ZPO). Die Aufforderung zur Vorlage dieser Erklärung bei Gericht erfolgt durch den zuständigen Rechtspfleger bzw. die zuständige Rechtspflegerin. Eine Verbesserung der Verhältnisse liegt beispielsweise vor, wenn sich diese dauerhaft um 100,00 Euro brutto monatlich steigert. Wird gegen die Mitteilungspflicht verstoßen, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden, sodass die im Verfahren entstandenen Kosten nachträglich selbst zu tragen sind.
Vorteil der Prozesskostenhilfe ist, dass die eigenen Rechte auch bei geringem Einkommen geltend gemacht werden können. Der in der Regel zu Beginn des Verfahrens zu zahlende Gerichtskostenvorschuss muss nicht gezahlt werden.
Wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, kann die sofortige Beschwerde beim ablehnenden Gericht eingelegt werden (§ 127 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 567 ZPO). Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe einzulegen (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Beratungshilfe
Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens für Menschen mit geringem Einkommen. Sie kann in Form der Beratung, als auch in Form der Vertretung, beispielsweise für die Führung des Schriftverkehrs mit dem Gegner bestehen.
Die Beratungshilfe kann bei der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht oder direkt beim Anwalt beantragt werden. Die Rechtsantragsstelle ist selbst keine Rechtsberatungsstelle. Die dort tätigen Rechtspfleger informieren lediglich über mögliche rechtliche Schritte oder weisen auf andere Beratungsstellen hin. Sie helfen bei der Formulierung gerichtlicher Anträge oder unterstützen beim Ausfüllen gerichtlicher Formulare. Eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten der rechtlichen Schritte gibt die Rechtsantragsstelle dagegen nicht ab. Wird eine weitergehende rechtliche Beratung benötigt, wird ein sogenannter Berechtigungsschein ausgestellt. Dieser kann bei einem beliebigen Rechtsanwalt vorgelegt werden wodurch dieser beratend, ggf. auch in Vertretung tätig wird. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen (§ 49a BRAO).
Der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe muss dann allerdings spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit beim Amtsgericht gestellt werden. Erfolgt der Antrag nach Ablauf der Frist, kann keine Bewilligung mehr erfolgen, sodass die Kosten für die Beratung vom Antragsteller selbst zu tragen sind.
Vorgelegt werden kann der Berechtigungsschein bei jedem Rechtsanwalt, als auch bei den in den Kammern organisierten Rechtsbeiständen. Handelt es sich um eine steuerrechtliche Angelegenheit, dürfen auch Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen und vereidigte Buchprüfer/innen Beratungshilfe leisten. Bei Rentenangelegenheiten kommt dieses Recht auch den Rentenberater/innen zu. Es darf damit die Beratungsperson gewählt werden, die nach eigener Wahl am geeignetsten erscheint.
Um eine schnellstmögliche Entscheidung über die Gewährung der Beratungshilfe zu erhalten, sind die erforderlichen Unterlagen bereits bei der Beantragung miteinzureichen.
Wie bekommt man Beratungshilfe?
Erforderliche Unterlagen sind z.B.:
- der Reisepass oder Personalausweis
- ein Einkommensnachweis oder Steuernachweis (Gehaltsbescheinigungen, Sozialhilfebescheide etc.)
- Vermögensnachweise
- Unterlagen zu eventuell bestehenden Schulden
Da angemessene Mietkosten bei der Entscheidung über die Gewährung der Beratungshilfe berücksichtigt werden, sollten außerdem Belege über die Zahlung der Miete mit vorgelegt werden.
Entscheidend ist außerdem, um was für eine rechtliche Angelegenheit es sich handelt. Beratungshilfe kann für Angelegenheiten des Zivilrechts, einschließlich solcher Sachverhalte beantragt werden, über die die Arbeitsgerichte entscheiden. Unter Angelegenheiten des Zivilrechts fallen diejenigen Sachverhalte, die sich zwischen natürlichen Personen, d.h. zwischen Bürgern oder juristischen Personen (z.B. Vereine, etc.) abspielen. Hierunter fallen z.B. das Kaufrecht, Mietsachen, nachbarschaftliche Streitigkeiten oder Familien- und Erbsachen sowie Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis.
Die Beratungsstelle kann zudem in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts beantragt werden. Das Verwaltungsrecht erfasst beispielsweise Streitigkeiten bei der Gewährung von BAföG, im Schulrecht oder im Gewerberecht. Auch bei Streitigkeiten im Verfassungsrecht, wenn sich eine Person in ihren Grundrechten verletzt sieht und dagegen vorgeht, oder im Sozialrecht, wenn das Bürgergeld oder Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung betroffen sind, kann Beratungshilfe gewährt werden. Ebenso bei Streitigkeiten rund um das Steuerrecht.
Betrifft die Rechtsfrage das Strafrecht oder eine Ordnungswidrigkeit, kann zwar eine Beratung, nicht aber Vertretung, oder Verteidigung beantragt werden. Dies liegt daran, dass gerade im Strafprozess nach der Strafprozessordnung besondere Vorschriften für die Vertretung oder Verteidigung gelten.
Bevor die Beratungshilfe in Anspruch genommen werden kann, müssen vorrangig die Möglichkeiten der Kostenübernahme durch eine andere Stelle in Anspruch genommen werden. Bestehen andere zumutbare Möglichkeiten, Rechtsberatung zu erhalten, wird die Beratungshilfe durch den zuständigen Rechtspfleger bzw. die zuständige Rechtspflegerin abgelehnt.
Besteht beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung, sind die Kosten der Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt von dieser zu tragen. Beratungsangebote von Gewerkschaften, oder auch von Mietverbänden müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.
Beratungshilfe wird bewilligt, wenn im Falle eines gerichtlichen Prozesses aufgrund der Einkommensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt werden müsste.
Sonstige Voraussetzungen
Weitere Voraussetzung für die Gewährung der Beratungshilfe ist, dass kein Mutwillen vorliegen darf (§ 1 Abs. 3 S. 1 BerHG). Dies bedeutet, dass der zuständige Rechtspfleger prüft, ob eine wirtschaftlich besser gestellte Person in der gleichen Situation auf eigene Kosten Rechtsrat einholen oder sich vertreten lassen würde. Würde danach eine wirtschaftlich besser gestellte Person als Selbstzahler vernünftigerweise im konkreten Fall anwaltlichen Rat einholen, wird keine Mutwilligkeit angenommen und Beratungshilfe gewährt. Sinn und Zweck der Beratungshilfe ist es gerade nicht, bedürftige Personen besser zu stellen, sondern allen denjenigen die nötige Rechtsverfolgung zu ermöglichen, die diese auf eigene Kosten finanziell nicht tragen könnten.
Würde ein vernünftiger Selbstzahler im konkreten Fall zunächst behördliche Hilfe in Anspruch nehmen oder eigene Bemühungen, wie z. B. die Vereinbarung eines Termins beim Jobcenter, anstellen, bevor er Beratungshilfe in Anspruch nimmt, würde der Antrag auf Beratungshilfe wegen Mutwilligkeit versagt werden.
Wird die Bewilligung von Beratungshilfe durch den zuständigen Rechtspfleger bzw. die zuständige Rechtspflegerin abgelehnt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung durch den Antragsteller eingelegt werden (§ 7 BerHG). Die Erinnerung führt dazu, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Beratungshilfe nochmals überprüft wird. Eine Einlegung durch den Verfahrensbevollmächtigten ist unzulässig. Nur der Antragsteller selbst ist erinnerungsbefugt, nicht der Anwalt selbst.
Eine Frist zur Einlegung der Erinnerung gibt es nicht. Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts muss dann dargelegt werden, warum der Ablehnung nicht zugestimmt wird. Der Rechtspfleger bzw. die Rechtspflegerin kann der Erinnerung abhelfen oder nicht. Wird der Sache abgeholfen, wird die Entscheidung positiv abgeändert. Wird der Sache nicht abgeholfen, wird die Erinnerung einem Richter bzw. einer Richterin vorgelegt, die dann über die Erinnerung entscheidet.
Wie lange die Überprüfung der ablehnenden Entscheidung dauert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann nicht einheitlich beantwortet werden.
Die Beratungshilfe durch die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ist kostenlos. Die Ausstellung des Berechtigungsscheins zunächst ebenfalls. Wird ein Beratungsschein beim Rechtsanwalt vorgelegt oder die Beratungshilfe beim Rechtsanwalt direkt beantragt, ist dem jeweiligen Rechtsanwalt eine Gebühr von 15,00 Euro zu zahlen. Im Einzelfall kann die beratende Person aber auf die Zahlung des Betrags verzichten, wenn die rechtssuchende Person diesen Betrag nicht aufbringen kann.
Weitere Gebühren entstehen, wenn die Beratungshilfe abgelehnt wird, nachdem eine Beratung oder Vertretung bereits erfolgt ist. Die beratende Person kann dann die Vergütung nach gesetzlichen Vorschriften verlangen. Hierauf hat die beratende Person allerdings bei der Mandatsübernahme hinzuweisen.
Besonderheiten gelten in Bremen und Hamburg. Beratungspersonen wie Rechtsanwälte/-innen können hier nicht in Anspruch genommen werden. In Bremen erhalten rechtssuchende Personen Auskunft bei den Arbeitnehmerkammern, in Hamburg bei den Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen (ÖRA).
Auch wer nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, erhält Beratungshilfe.
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