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Was ist, wenn der Kunde die Abnahme verweigert?

Der Unternehmer hat die Möglichkeit dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Nach dem § 640 Abs. 2 BGB gilt das Werk dann als abgenommen, wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Verweigert werden darf die Abnahme nur beim Vorliegen von wesentlichen Mängeln. Liegen wesentliche Mängel tatsächlich vor, ist der Unternehmer auf die Regelungen zur Gewährleistung verwiesen.

Wichtig zu wissen:

Es handelt sich hierbei um eine fiktive Form der Abnahme. Einer pauschalen Abnahmeverweigerung ohne Prüfung des Werks durch den Besteller und Benennung eines konkreten Mangels kann der Unternehmer mit dieser Möglichkeit entgehen.

Wie viele Mängelbeseitigungsversuche muss der Auftraggeber einem Werkunternehmer einräumen?

Es besteht noch immer die landläufige Meinung, dass der Besteller dem Werkunternehmer zwei oder sogar drei Gelegenheiten zur Mängelbeseitigung einräumen müsse. Richtig ist, dass (aus dem Kaufrecht bekannt) eine Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen gilt. Diese Regelung existiert jedoch so nicht im Werkvertragsrecht.

637 Abs. 2 S. 2 BGB räumt dem Besteller das Recht zur Selbstvornahme jedenfalls dann ein, wenn die Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt.

Ab wann von einem Fehlschlagen gesprochen werden darf, unterliegt einer Einzelfallbetrachtung, die – je nach den Umständen – auch mehrere Versuche des Werkunternehmers zulassen kann. Ein Fehlschlagen ist korrekterweise dann anzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass die Nachbesserung insgesamt nicht zu einem mangelfreien Werk führen wird.

Es sollte nicht vergessen werden, dass sich diese Frage praktisch nur bei Fällen stellt, in denen Nacherfüllung verlangt wird, ohne dass bislang eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt wurde.

Wie kann ich mich als Unternehmer vor ständigen Mängelvorwürfen durch den Auftraggeber schützen?

Auch Handwerker sind Dienstleister und stehen somit vor der Herausforderung mit jedem noch so schwierigen Kunden souverän umzugehen. Entspricht ein Werk oder eine Dienstleistung nicht den Vorstellungen des Kunden, kommt es durchaus vor, dass dieser vorschnell die „Mängelrüge“ ausspricht.

Die meisten Probleme lassen sich schon im Vorfeld vermeiden, indem die vertraglichen Bedingungen klar festgelegt werden. Zwar können die meisten Werkverträge auch mündlich abgeschlossen werden, wird raten hiervon aber grundsätzlich ab. Zumindest sollten die Vertragsinhalte – insbesondere zum Leistungsinhalt – nach Möglichkeit in Schriftform festgehalten werden.

Praxishinweis für Unternehmer

Vielfach versuchen Kunden über eine Mängelrüge den Preis zu drücken oder in eine nachträgliche Preisverhandlung zu gelangen. Lassen Sie sich auf solche Tricks nicht ein und legen Sie die konkreten Vorstellungen frühzeitig fest.

Bemängelt ein Auftraggeber Ihre Leistung, kann schon fraglich sein, ob überhaupt eine förmlich wirksame Mängelrüge vorliegt. Aus dem Inhalt einer wirksamen Mängelrüge muss ganz genau hervorgehen, welcher Teil einer Werkleistung (Bauwerk oder Dienstleistung) auf welcher Baustelle unter welchem Mangel leidet. Die pauschale Behauptung, ein Bauwerk sei mangelhaft, genügt formell-rechtlich nicht.

Ferner muss auch das Mangelsymptom benannt werden, wobei der Besteller hierbei auf eine genaue Beschreibung der Ursache oder einer Vertragsabweichung verzichten darf.

Schließlich muss die wirksame Mangelrüge auch eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung enthalten. In der Regel beträgt die Frist 14 Tage. Sie kann bei minimalen Mängeln kürzer sein und bei schwer behebbaren Mängeln und großen Bauprojekten sogar mehrere Wochen oder Monate betragen. Hier kommt es auf die Einzelfallbetrachtung an! Jedenfalls liegt eine Fristsetzung dann vor, wenn ein konkreter Zeitraum genannt oder zumindest eine hinreichend zeitliche Grenze gesetzt wurde.

Es empfiehlt sich die Kontrolle eines Bauwerks bei der gemeinsamen (förmlichen) Abnahme durchzuführen. Werden dabei Mängel entdeckt, sind diese zu protokollieren. In aller Regel geht es dabei um sogenannte „offene Mängel“. Offensichtliche Mängel, die nicht protokolliert sind, gelten dann als genehmigt. Erfolgt die Mängelrüge in Form der Protokollierung nicht umgehend, können später keine offensichtlichen Mängel mehr geltend gemacht werden.

Praxishinweis für Unternehmer

Nutzen Sie gerne unsere kostenlosen Mustervorlagen „Checkliste“ zur bevorstehenden Bauabnahme und das „Bauabnahmeprotokoll“. Sie finden diese auf unserer Seite „Die Bauabnahme“.

Kann der Kunde (Besteller) schon vor der Abnahme die Beseitigung von Mängeln verlangen?

Die Mängelrechte aus einem BGB-Werkvertrag (§ 634 BGB) können vom Besteller prinzipiell erst nach erfolgter Abnahme geltend gemacht werden.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann der Besteller berechtigt sein, die Rechte nach § 634 Nr. 2-4 BGB vor der Abnahme geltend zu machen. Dies betrifft namentlich die Rechte auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.

Hierfür setzt der BGH voraus, dass

  • Der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und
  • das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist

Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) geltend macht oder die Minderung erklärt (vgl. BGH, Urt. vom 19.01.2017, VII ZR 235/15).

Ist zwischen den Parteien die VOB/B vereinbart, gilt folgende Besonderheit:

  • Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die Beseitigung vertragswidriger Stoffe und Bauteile verlangen – dies auch schon vor der Abnahme, 4 Abs. 6 VOB/B.
  • Nach 4 Abs. 7 S.1 VOB/B kann der Auftraggeber schon während der Ausführung, sprich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zur Abnahme, die Beseitigung von Mängeln verlangen.

Selbstverständlich muss hierfür zunächst feststehen, dass schon vor Abnahme eine mangelhafte oder vertragswidrige Leistung vorliegt. Hiervon unterschieden werden muss eine Leistung, die noch nicht fertiggestellt ist. Denn der Auftragnehmer darf stets bis zur Fertigstellungsfrist seine Leistung erfüllen.

Wann genau gilt eine Leistung als fachlich mangelhaft?

Weicht die Ist-Beschaffenheit des Werks von der Soll-Beschaffenheit ab, spricht man von einem Sachmangel.

Welchen fachlichen Standard eine Werkleistung haben muss, richtet sich ferner nach den subjektiven Maßstäben des § 633 Abs. 2 BGB. Das Gesetz bestimmt insoweit nicht ausdrücklich, wann ein Mangel gegeben ist, sondern beschreibt positiv, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit das Werk mangelfrei ist.

Eine vertraglich versprochene Leistung ist demnach mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Kunde (Besteller) nach der Art der Leistung erwarten kann.

Ferner kann sich der mit der Werkleistung zu erwartenden (fachliche) Standard aus weiteren Umständen ergeben. Ein Anhaltspunkt ist etwa die vereinbarte Vergütung. Wer z.B. erheblich mehr als den verkehrsüblichen Preis zahlt, kann zumeist ein hochwertiges Werk erwarten.

Wichtig zu wissen:

Die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, kann im Einzelfall durchaus schwierig sein. Kommt es zum Streit darüber, sollten sich Besteller und Unternehmer darauf verständigen, einen Sachverständigen zu beauftragen. Daran sollte sich die Vereinbarung anschließen, wer in welchem Umfang die Gutachterkosten übernimmt.

Muss ich mich als Unternehmer auch um einen Mangel kümmern, wenn nicht feststeht, dass ich dafür verantwortlich bin?

Die Frage, ob der Auftraggeber eine Mitverantwortung an der Klärung einer Mangelursache trägt, hat der BGH verneint. In seinem Urteil vom 02.09.2010 (Az. VII ZR 110/09) war er der Auffassung, dass es vielmehr Aufgabe des Auftragnehmers sei, Mängelbehauptungen zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht zu beurteilen.

Das Gesetz sieht für den Fall, dass der Auftragnehmer im Ergebnis zu Recht in Anspruch genommen wird, keine Einschränkung des Mängelbeseitigungsrechts vor. Der Auftragnehmer muss folglich zur Mangelbeseitigung tätig werden.

Gleichwohl steht der Auftragnehmer nicht rechtlos da. Erfolgt die Inanspruchnahme zur Mängelbeseitigung ungerechtfertigt, entstehen dem Auftragnehmer eigene (gesetzliche) Ansprüche, wenn der Auftraggeber hätte erkennen können, dass der Auftragnehmer nicht für den Schaden verantwortlich ist. 

Darf der Kunde (Besteller) eine bestimmte Mängelbeseitigung vorschreiben?

Grundsätzlich trägt der Werkunternehmer das Leistungsrisiko und das Risiko bei der Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung.

Konsequenterweise entscheidet er auch darüber, wie er die Mangelbeseitigung vornimmt. Er kann nach seiner Wahl das Werk reparieren oder neu herstellen (§ 635 Abs. 1 BGB).

Der Besteller darf also nicht bestimmen wie Mängel zu beseitigen sind, sofern ihm kein solches Mitspracherecht explizit vertraglich eingeräumt worden ist.

Wie können mir Streich und Kollegen helfen?

Wir beraten bereits unzählige Unternehmer innerhalb der gesamten Baubranche und kennen die Probleme, vor denen sie tagtäglich stehen, ganz genau. Im Zusammenhang mit Werkverträgen gibt es eine Vielzahl an Fragestellungen und Rechtstreitigkeiten, die zu unnötigen Verzögerungen und Kosten im Bauablauf sorgen.

Lassen Sie Ihr Vertragswerk eingehend prüfen und gegebenenfalls durch uns optimieren, um Angriffsflächen für Konflikte auszuräumen. Wir bieten Ihnen auf Wunsch umfassende Beratung und Schulungen an, um Sie über Sonderfälle im Werkvertragsrecht zu informieren und Sie auf beliebte Stolpersteine hin zu sensibilisieren.

Bestehen bereits Konflikte mit Auftraggebern? Stehen Mängelvorwürfe im Raum? Bahnen sich Rechtstreitigkeiten an? Dann scheuen Sie sich nicht, uns frühzeitig an Bord zu nehmen. Wir verschaffen uns schnellstmöglich einen Überblick über die Ausgangslage, durchleuchten die Gegebenheiten und klären Sie umfassend über Ihre Handlungsmöglichkeiten auf. Auch übernehmen wir für Sie sämtliche außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung inkusive der Korrespondenz mit der Gegenseite, sollte ein gangbarer Weg für Sie nicht mehr möglich erscheinen.

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Was kostet mich die Mandatierung bei Streich & Kollegen?

 

Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.

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Die außergerichtliche Beratung und Vertretung ist ebenso im Leistungsumfang enthalten wie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen.

Durch Einbindung unseres Kooperations-Partners BLS Consulting GmbH können mögliche Prozessrisiken übernommen werden.

Bei Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer ist eine vollständige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung und Durchsetzung Ihrer Interessen abgedeckt.

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Zu unserem Leistungsumfang gehören die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte sowie fortlaufende Begleitung durch verbindliche Telefontermine.

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Das sagen unsere glücklichen Mandanten

…“Auf Empfehlung haben wir unseren Bauvertrag zur Prüfung an die Kanzlei gegeben. Man hat sich Zeit genommen für uns und ist mit uns Punkt für Punkt den Vertrag durchgegangen. Es wurden einige Stellen im Vertrag bemängelt und uns genau erklärt warum! Herr Streich hat für uns die Inhalte mit dem Bauunternehmer diskutiert und den Vertrag angepasst.
Wir starten nun mit einem guten Gefühl in unser Projekt! Sollte es dennoch zu Schwierigkeiten kommen, werden wir zu 100% wieder an die Kanzlei herantreten. Vielen Dank.“

Anwalt.de

Die Kanzlei Streich & Kollegen betreut uns bereits seit vielen Jahren bei umfangreichen Immobilienprojekten. Mit der Zusammenarbeit sind wir äußerst zufrieden und empfehlen die Kanzlei besonders in bau- und mietrechtlichen Angelegenheiten weiter.

Renate S.

VERTRAGSPRÜFUNG, Risiken erklärt, kleinere Änderungen im Regelwerk vorgeschlagen zu unserer Sicherheit. Super hilfsbereit!
Danke

Anwalt.de

Die Kanzlei Streich und Kollegen 

Anwaltliche Rechtsberatung im
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Gute Rechtsberatung muss für alle Menschen verfügbar und bezahlbar sein. Jeder hat ein Recht auf sein Recht und dafür setzen wir uns ein.

Wir bieten sowohl Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch Unternehmerinnen und Unternehmern eine erstklassige und umfangreiche Angebotspalette, in die unser gesamtes Know-How einfließt.

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Alleingänge gibt es bei uns nicht. Bei entscheidenden Schritten, die maßgeblich den Erfolg Ihrer Mandatierung beeinflussen, arbeiten wir bewusst im Vier-Augen-Prinzip. So können wir verschiedene Blickwinkel ausleuchten und Risiken minimieren.

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Ein Rechtsstreit ist eine lästige und unangenehme Sache. Der ohnehin schon gefüllte Alltag bietet vielen Menschen nicht auch noch Raum und Zeit für unzählige Telefonate, Internetrecherche oder das Verfassen von Schriftsätzen.

Lassen Sie uns das für Sie tun. Ihre einzige Aufgabe: Geben Sie uns alle nötigen Informationen und Dokumente, die wir für die Bearbeitung brauchen. Lehnen Sie sich anschließend zurück, wir kümmern uns darum.

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