Werkvertragsrecht für Unternehmer

So sichern sich Unternehmer ab
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Werkvertragsrecht für Unternehmer – So sichern Sie sich im Werkvertrag optimal ab

Welche sind die typischen Fehler in Werkverträgen?

Handwerksbetriebe sehen sich oft mit Umständen konfrontiert, die ihre vertraglichen Rechtsbeziehungen herausfordern. Aus praktischer Sicht stellt sich die Frage, wie Risiken – auch solche, die unerwartet sind – zwischen den Parteien aufzuteilen sind.

Auch bei besonderen Umständen kommen die allgemeinen Regeln des BGB zum Tragen. Als besonders relevant sind die Regelungen über die Unmöglichkeit (der Leistungserbringung) nach den §§ 275 ff. BGB zu erwähnen sowie die, eher seltenere aber in jüngster Zeit oft diskutierte „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 BGB (z.B. wegen stark fluktuierender Marktpreise, Störung der weltweiten Lieferketten, usw.).

Zentraler Begriff zur Gefahrtragung im Werkvertragsrecht ist die Abnahme.

Nach § 644 BGB trägt der Werkunternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkers. Nur für die zufällige Verschlechterung oder den zufälligen Untergang des vom Besteller gelieferten Stoffes (damit sind z.B. Baumaterialien des Kunden gemeint), ist der Unternehmer nicht verantwortlich.

Soweit es um alltägliche Umstände der Leistungserschwerung geht, sind der Verzug (z.B. durch nicht beglichene Handwerkerrechnungen) und die Gewährleistung (Mängelrechte) von höchster rechtlicher Relevanz.

Praxistipp

Aus unserer langjährigen Praxiserfahrung können wir sagen, dass die meisten Probleme durch mangelnde Vertragsabsprachen und schlechte Kommunikation im Laufe der Leistungserbringung entstehen.

Folglich ließen sich diese Probleme mit einem – unbedingt in schriftlicher Form geschossenen – Vertrag vermeiden. Ein umfassend geregelter Werkvertrag die sichere Ausgangsbasis für eine erfolgreiche Leistungserbringung. Wesentliche Bestandteile sollten sein:

-Beschreibung des Werks

-Liefertermine und Ausführungsfristen (soweit sich der Werkunternehmer hierauf einlassen will)

-Preise und Zahlungsmodalitäten

-Vereinbarungen zur Abnahme

-Regeln zur Kündigung und deren Folgen

Wann kann ich mich als Unternehmer auf höhere Gewalt berufen?

Von höherer Gewalt („Force Majeure“) ist im allgemeinen Sprachgebrauch immer dann die Rede, wenn etwas Außergewöhnliches, Unvorhergesehenes und Unabwendbares passiert. Hierzu werden Naturkatastrophen, Kriege, politische Unruhen, Handelsembargos, Terroranschläge und viele andere Ereignisse gezählt. Auch wenn der Begriff in vielen gesetzlichen Vorschriften erwähnt wird, ist er nicht einheitlich definiert.

Im Kontext eines handwerklichen Betriebs in Bezug auf den Werkvertrag kann von höherer Gewalt dann gesprochen werden, wenn das Ereignis von außerhalb des Betriebs des Auftragnehmers auf diesen einwirkt und der Unternehmer selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht das Ereignis abwenden kann, ohne eine Gefährdung seines wirtschaftlichen Erfolges zu riskieren. Das heißt im Umkehrschluss, dass Fälle höherer Gewalt ausscheiden, wenn der Auftragnehmer das nachteilige Ereignis durch sein eigenes Tun oder Unterlassen selbst zu vertreten hat.

Bei höherer Gewalt muss es sich um ein Ereignis handeln, mit dem die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Werkvertrages nicht gerechnet haben. Zugleich muss das Risiko des Eintritts solcher Ereignisse keiner der Parteien vertraglich zugewiesen sein. Für den einzelnen Vertragspartner wäre es also Zufall, ob er oder der andere besonders hart betroffen wird.

Wann kann der Werkunternehmer also die Arbeit unterbrechen? Er muss sich erstens fragen, ob höhere Gewalt wirklich vorliegt. Und zweitens, ob er ausgerechnet deswegen seine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen kann.

Vielfach wird sich ein Werkunternehmer auf gesetzliche Regelungen berufen können, wenn ihm die Leistungserbringung unmöglich wird oder unvorhergesehene Umstände eingetreten sind (§ 275 BGB, § 313 BGB), doch dies ist nicht immer der Fall und dann kann es für den Unternehmer wahrhaftig teuer werden.

Praxistipp

Wir empfehlen Unternehmern, gerade wenn die Leistungserbringung eine längere Zeitspanne umfasst, spezielle Klauseln über höhere Gewalt/Force Majeure aufzunehmen. Hierzu beraten wir Sie gerne individuell.

Wie kann man sich als Unternehmer vor Konflikten mit Kunden innerhalb des Werkvertrages schützen?

Eine Möglichkeit sich schon zu Beginn vor potenziellen Konflikten zu schützen, besteht in einer sicheren Vertragsgestaltung. Hierdurch wird das Konfliktpotenzial einerseits gesenkt und anderseits gelingt die Durchsetzung eigener Forderungen im Rechtsstreit wesentlich einfacher.

Eine gute Werkvertragsgestaltung fängt mit einer genauen Auftragsbeschreibung an. Je genauer die Auftragsbeschreibung, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass bei der Ausführung hierüber gestritten werden kann.

Kommt es für die Handwerkerleistung beispielsweise auf technische Normen an, sollte eine Festlegung auf die einschlägige DIN-Norm im Vertrag erfolgen.

Ein besonderes Augenmerk ist auch auf etwaige Durchführungsfristen und Zahlungsmodalitäten zu legen. Wer etwa zu kurze Fristen vereinbart, um sich somit möglicherweise einen Auftrag zu sichern, geht ein besonderes Risiko ein. Lässt sich der Unternehmer auf eine Frist ein, ist er folglich daran gebunden. Besondere Umstände sollten daher immer in die Frist einkalkuliert werden.

Praxistipp

Wir empfehlen Handwerksbetrieben, dort wo es möglich ist, Belege zu führen. Schriftliche Belege dienen der Dokumentation erbrachter Arbeitsleistungen, Anrechnung etwaiger Mehrleistungen und dienen als Beweis im Streitfall, wenn Sie sich z.B. mit unberechtigten Mängelrügen konfrontiert sehen.

Bei großen Aufträgen kann es sinnvoll sein, eine Bonitätsprüfung seines Auftraggebers durchzuführen. Hierdurch verhindert man aufwendige Leistungen durchzuführen, deren Vergütung nicht gesichert ist. Nicht selten stellen Auftraggeber erst während der Ausführung oder nach Erhalt der Rechnung fest, dass sie Leistungen in Anspruch genommen haben, die ihre finanzielle Situation übersteigen. Es gibt hierzu weitere Sicherheitsmöglichkeiten, über die ein Werkunternehmer entweder bereits von Gesetzes wegen verfügt oder die zusätzlich vereinbart werden können (z.B. Werkunternehmerpfandrecht, Bauhandwerkersicherungsbürgschaft, Eigentumsvorbehalt, Vertragspfandrecht).

Der Kunde wünscht den sofortigen Beginn der Arbeit, wie sichere ich mich als Auftragnehmer ab?

Werkunternehmer sollten sich zwingend die Folgen einer nicht vollständigen und rechtmäßigen Unterrichtung des Auftragnehmers über sein Widerrufsrecht verdeutlichen. Nur durch eine Belehrung darüber, dass dem Verbraucher gesetzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (gerechnet ab dem Zustandekommen des Vertrages) zusteht, kann der Unternehmer die Gefahr ausschließen, dass der Verbraucher sich durch einen Widerruf vom Vertrag loslöst.

Ist die Belehrung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlerhaft erfolgt oder fehlt sie gänzlich, wird die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht in Gang gesetzt. Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens in 12 Monaten und 14 Tagen. Wird die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht innerhalb der 12 Monate durch den Auftragnehmer jedoch nachgeholt, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist ab diesem Zeitpunkt.

Praxistipp

Im schlimmsten Fall kann ein wirksamer Widerruf dazu führen, dass der Unternehmer dem Besteller die Vergütung für das Werk zurückerstatten muss, ohne dass er selbst einen Anspruch auf Wertersatz für die von ihm bis zum Widerruf erbrachten Werkleistungen hat. Damit Auftragnehmer nicht diesem „Widerrufsjoker“ zum Opfer fallen, müssen die Auftraggeber wirksam und bestenfalls VOR Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeiten über das Widerrufsrecht belehrt werden.

Fordert der Auftraggeber den Handwerker auf, vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit seiner Arbeit zu beginnen, muss der Handwerker den Auftraggeber außerdem schriftlich darüber belehren, dass bei einer ausdrücklichen Aufforderung der Kunde die bereits erbrachten Leistungen zu bezahlen hat, falls er gleichwohl den Vertrag widerruft.

Mehr Informationen für Unternehmer

Hier finden Sie weitere relevante Seiten mit ausführlichen Informationen rund um das Werkvertragsrecht:

Werkvertragsrecht – Der Werkvertrag

Werkvertragsrecht – Die Werklohnforderung

Werkvertragsrecht – Baumängel & Abnahme

Wir stehen bereits seit vielen Jahrzehnten Handwerksbetrieben und Bauunternehmen erfolgreich zur Seite und begleiten Sie vollumfänglich mit starker Rechtsberatung. Auf Wunsch erstellen oder prüfen wir Ihr gesamtes Vertragswerk, Ihre AGB und Widerrufsbelehrung. Sprechen Sie uns an und sichern Sie sich ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Mehr Infos zum Thema Widerrufsbelehrung im Handwerk sind hier in unserem Blogbeitrag nachzulesen: https://sko.legal/widerrufsbelehrung-handwerk/.

Verschiedene Kostenmodelle im Überblick

Was kostet mich die Mandatierung bei Streich & Wittke?

 

Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.

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Erstberatung

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Was Sie von
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Wir führen eine rechtliche Bewertung Ihrer Angelegenheit durch.

Sie erhalten eine Zusammenfassung bestehender möglicher Ansprüche sowie eine verbindliche Handlungsempfehlung.

Ein weiteres Vorgehen entscheiden wir gemeinsam.

Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Die außergerichtliche Beratung und Vertretung ist ebenso im Leistungsumfang enthalten wie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen.

Im RVG sind die einzelnen Gebührentatbestände geregelt. Der Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) ist die Grundlage für die Berechnung der Gebühren.

Verfahrensgebühr: Vertretung im gerichtlichen Verfahren
Terminsgebühr: Teilnahme an Gerichtsterminen
Einigungsgebühr: Abschluss eines Vergleichs

Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Interessenvertretung.

Zu unserem Leistungsumfang gehören die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte sowie fortlaufende Begleitung durch verbindliche Telefontermine.

Wir bieten vollumfängliche Rechtsberatung in allen Angelegenheiten.

Die Honorarbasis gilt für alle außergerichtlichen Beratungstätigkeiten und Dienstleistungen.

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Die Kostenabwicklung erfolgt durch die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages.

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Die voraussichtlich anfallenden Kosten teilt der Anwalt dem Mandanten fortlaufend mit.

Pauschal

Die Pauschalvergütung erfolgt unabhängig von Aufwand und Dauer des Mandats zu transparent vereinbarten Konditionen.

Kosten nach Aufwand

Die Abrechnung erfolgt mittels transparenter Zeiterfassung und Nachweis der geleisteten Tätigkeiten.

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Das sagen unsere glücklichen Mandanten

Die Anwälte der Kanzlei sind auf ihren Gebieten außerordentlich kompetent und die Mitarbeiter sehr zuvorkommend. Ich habe mich sehr gut aufgehoben und betreut gefühlt. Danke dafür! Sie bekommen meine beste Empfehlung!

Martin R.

Ich habe mich telefonisch nach einer Beratungsmöglichkeit erkundigt. Bereits am nächsten Tag habe ich einen Rückruf zur vereinbarten Uhrzeit vom Anwalt bekommen.
Das Gespräch war sehr gut, die Beratung verständlich und sehr freundlich.

Karola D.

Eine hervorragende Kanzlei mit jungen und engagierten Rechtsanwälten, die gut erreichbar sind und bereit die „Extrameile“ für ihren Mandanten zu gehen.

Christian N.

Die Kanzlei Streich und Wittke

Anwaltliche Rechtsberatung im
Vier-Augen-Prinzip

Gute Rechtsberatung muss für alle Menschen verfügbar und bezahlbar sein. Jeder hat ein Recht auf sein Recht und dafür setzen wir uns ein.

Wir bieten sowohl Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch Unternehmerinnen und Unternehmern eine erstklassige und umfangreiche Angebotspalette, in die unser gesamtes Know-How einfließt.

Ganz egal, wo Sie leben – wir sind bei Ihnen und für Sie da.

Alleingänge gibt es bei uns nicht. Bei entscheidenden Schritten, die maßgeblich den Erfolg Ihrer Mandatierung beeinflussen, arbeiten wir bewusst im Vier-Augen-Prinzip. So können wir verschiedene Blickwinkel ausleuchten und Risiken minimieren.

Zeit ist Geld

Zuverlässige und kompetente Rechtshilfe JETZT und nicht irgendwann. Sie haben keine Zeit, wochenlang auf einen Termin zu hoffen. Bei uns können Sie sofort selbst entscheiden, wann und wie es losgeht. Sie haben die volle Kostenkontrolle von Anfang an.

Ihr Vorteil

Unsere Stärke ist die Bündelung von Kompetenzen, manchmal auch rechtsgebietübergreifend. Wir versprechen Ihnen eine transparente und kostenschonende Arbeitsweise und fortlaufende Betreuung mit verbindlichem Informationsfluss.

Unser Service

Ein Rechtsstreit ist eine lästige und unangenehme Sache. Der ohnehin schon gefüllte Alltag bietet vielen Menschen nicht auch noch Raum und Zeit für unzählige Telefonate, Internetrecherche oder das Verfassen von Schriftsätzen.

Lassen Sie uns das für Sie tun. Ihre einzige Aufgabe: Geben Sie uns alle nötigen Informationen und Dokumente, die wir für die Bearbeitung brauchen. Lehnen Sie sich anschließend zurück, wir kümmern uns darum.

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