Privatautonomie
Die Freiheit, einem Vertrag oder einer Willenserklärung einen selbst bestimmten Inhalt zu geben, der nur durch gesetzliche Vorgaben wie z.B. Verbote begrenzt wird, ist Ausdruck von Privatautonomie.
Aber auch die freie Entscheidung, einen Vertrag nicht oder nicht mit bestimmten Personen abzuschließen, gehört zur Privatautonomie.
Dieses Recht zum selbstbestimmten Handeln ist konkreter Ausdruck der selbstbestimmten Handlungsfreiheit, die in der Verfassung als prägendes Bild vorgegeben ist.
Privatautonomie gilt für jeden, der rechtlich in der Lage ist, Geschäfte zu tätigen, Verträge abzuschließen oder derartige Handlungen zu unterlassen.
Im Gegensatz zur Privatautonomie steht der sog. Kontrahierungszwang. Hierunter versteht man die Pflicht, mit einem anderen ohne eigene Entscheidungsfreiheit einen Vertrag abzuschließen oder ein Rechtsgeschäft tätigen zu müssen. Beispiele hierfür sind z.B. im Baurecht zu finden, wenn zwingend ein Vertrag mit einem vorgegebenen Versorger abzuschließen ist oder im Bereich der Personenbeförderung, wo eine Beförderungspflicht für den Unternehmer besteht. Beim Kontrahierungszwang, also dem Zwang zum Abschluss eines Vertrages, gibt es das Merkmal des selbstbestimmten Handelns typischerweise nicht.