Vertragsstrafen

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Vertragsstrafen

Eine Vertragsstrafe ist eine meist vertraglich vereinbarte Strafzahlung, die eine Vertragspartei der anderen gegenüber zu entrichten hat, sofern die hierfür festgelegten und vereinbarten Voraussetzungen gegeben sind.

In der Praxis finden sich Vertragsstrafen überwiegend in Bauverträgen. Danach wird der Unternehmer zu einer Vertragsstrafe herangezogen, wenn er die vereinbarten Termine und Fristen nicht einhält.

Die Wirksamkeit der Vertragsstrafe hängt davon ab, wie diese im Einzelnen im entsprechenden Vertrag geregelt ist. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren klare Grenzen hinsichtlich der Wirksamkeit einer solchen Vertragsstrafenregelung gesetzt. So wurde bereits mit Urteil vom 23.01.2003 unter dem Aktenzeichen VII ZR 210/01 vom BGH festgelegt, dass eine Vertragsstrafe maximal 5 % der gesamten Auftragssumme umfassen darf. Sofern die Vertragsstrafe mehr als diese genannten 5 % der Auftragssumme umfasst, stellt dies eine unangemessene und damit unwirksame Vertragsregelung dar.

Von der Rechtsprechung wurde darüber hinaus festgelegt, dass sich die Vertragsstrafe auf maximal 0,2 % je Arbeitstag aus der vereinbarten Gesamtsumme belaufen darf. Auch dies gilt für Vertragswerke, die ein Unternehmer mehrfach zum Einsatz bringt und daher als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu klassifizieren sind.

Eine Vertragsstrafe stellt keinen Schadensersatz dar. Ein klassischer Schadensersatz benötigt im rechtlichen Sinne einen eingetretenen wirtschaftlichen Schaden, um diesen durchsetzen zu können. Dies gilt für die Vertragsstrafe nicht. Eine Vertragsstrafe setzt keinen eingetretenen Vermögensschaden voraus, sondern lediglich den Umstand, dass die vereinbarten Voraussetzungen einer Vertragsstrafe eingetreten sind – so beispielsweise bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Termine.

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