Abfindung

Abfindung

Nach § 1 a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn:

  • der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine
    Kündigungsschutzklage erhoben hat
  • der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung explizit drauf hingewiesen hat, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist

Die Höhe der Abfindung beträgt mindestens 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

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