Eigenbedarfskündigung
Eine Eigenbedarfskündigung kann der Vermieter gegenüber seinem Mieter aussprechen, wenn die Voraussetzungen des Eigenbedarfs gegeben sind. Es handelt sich hierbei um eine Kündigung des Mietvertrages, bei dem der Vermieter als Kündigungsgrund die Notwendigkeit des Eigenbedarfs heranzieht.
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt eine sogenannte ordentliche Kündigung des Mietvertrages dar, die der Vermieter gegenüber seinem Mieter aussprechen kann, sofern ein berechtigtes Interesse gegeben ist.
Eigenbedarf zugunsten des Vermieters ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Vermieter die Wohnung selbst oder für seine Angehörigen nutzen möchte. Bei der Nutzungsabsicht für Angehörige des Vermieters ist zu beachten, dass es sich hierbei um nahe Verwandte handeln muss: Eltern und Kinder, Geschwister oder Enkel und Großeltern, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.
Vermieter sollten bei Ausspruch der Eigenbedarfskündigung stets darauf achten, dass sie den vorliegenden Eigenbedarf hinreichend konkret genug darlegen und innerhalb des Kündigungsschreibens begründen. Sollte die Eigenbedarfskündigung formal oder inhaltlich unzureichend oder schlichtweg falsch sein, so ist sie unwirksam. Der Vermieter ist hierbei beispielsweise verpflichtet, den Eigenbedarf hinsichtlich der konkret betreffenden Wohnung zu begründen und darzulegen, dass er keine gleichwertigen Alternativen besitzt. Im übrigen hat der Vermieter die ordentliche Kündigungsfrist zu beachten. In vielen Fällen besteht nach § 577a Abs. 1 BGB eine Sperrfrist, während der der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung nicht aussprechen darf.