Rücktritt
Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, sich von einem Vertrag zu lösen, unter anderem durch Kündigung oder Rücktritt.
Das Wesentliche im Falle eines Rücktritts liegt darin, dass das Schuldverhältnis (also die Bestimmungen über den wechselseitigen Leistungsaustausch, z.B. Dienstleistung gegen Geld etc.) von Gesetzes wegen umgewandelt wird in ein Rückgewährschuldverhältnis. Dies bedeutet, dass jede Vertragspartei alles, was sie erhalten hat, an die andere Vertragspartei zurückgeben muss.
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt sind im Gesetz geregelt, z.B. Verzug, also Nichtleistung trotz Fristsetzung, Ablehnungsandrohung etc. Ein Vertragsrücktritt kann aber auch zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. Beim Kauf von Gegenständen steht dem Käufer jedoch entgegen häufig anzutreffender Meinung kein generelles Rücktrittsrecht zu. Ein solches Rücktrittsrecht muss vielmehr ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbart werden.