Home > Rechtsgebiete > Baurecht > Gewährleistung im Baurecht
Inhalt:
- Grundlegendes vorab
1.1 Praxishinweis für Bauherren - Wie lange gilt der Gewährleistungszeitraum in der Baubranche?
2.1 Verbraucherbauvertrag nach BGB
2.2 Bauvertrag nach VOB/B
2.3 Praxishinweis für Bauherren - Gewährleistung im Baurecht: Voraussetzungen und Rechte des Auftraggebers
3.1 Die ordnungsgemäße Abnahme - Unterschiede zwischen Einzelbauunternehmen und Bauträger
- Gewährleistungsfristen: Unterschiede bei Neubau und Altbausanierung?
- Wie man als Auftraggeber bei Gewährleistungsmängeln konkret vorgehen sollte
6.1 Mängelfeststellung
6.2 Dokumentation
6.3 Mängelanzeige, Mängelrüge, Informationspflicht
6.4 Sachverständiger
6.5 Praxishinweis für Bauherren - Wenn die Mangelbeseitigung fehlschlägt
7.1 Praxishinweis für Bauherren - Die Baufirma versucht mit allen Mitteln, die Gewährleistungspflicht auszusitzen, bis die Frist verstrichen ist.
Was kann ich als Bauherr tun? - Hemmung der Verjährung
9.1 Praxishinweis für Bauherren - Verjährung der Gewährleistung
10.1 Praxishinweis für Bauherren - Bis zu welchem Zeitpunkt ist es Gewährleistung und ab wann spricht man von Schadensersatz?
- Gewährleistungsansprüche bei Insolvenz der Baufirma
12.1 Praxishinweis für Bauherren - Die Gewährleistungsbürgschaft
- Weiterführende Informationen und nützliche Links zum Thema
Alles zum Thema: Gewährleistung
Grundlegendes vorab
„Gewährleistung“ ist die gesetzlich verankerte Pflicht des beauftragten Bauunternehmens oder Handwerkers, für Mängel an der erbrachten Leistung für einen bestimmten Zeitraum auch nach Fertigstellung des Werks einzustehen.
Innerhalb der gesetzlich geregelten Gewährleistungspflicht muss das verantwortliche Bauunternehmen oder der Handwerker Mängel an der erbrachten Leistung auf eigene Kosten beheben.
Regelmäßig beträgt die Gewährleistungsfrist zwischen 2 und 5 Jahren und beginnt zeitlich mit dem Tag der offiziellen Abnahme des Werkes. Dies ergibt sich je nach Vertragstyp aus den §§ 631 ff. BGB (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag) oder dem § 13 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen).
Die VOB/B wird im rechtlichen Sinne häufig als „bereitliegende Vertragsordnung“ oder als „Mustervertrag“ bezeichnet. Sie ist ein zusätzliches Vertragsmittel, welches Rechtssicherheit für die Parteien bieten kann. Die VOB/B wird jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Andernfalls bleibt es ausschließlich bei den allgemeinen Regeln des BGB.
Praxishinweis für Bauherren
Vor Ablauf der Gewährleistungspflicht empfiehlt es sich unbedingt, die Immobilie eingehend auf Mängel oder Schäden hin zu untersuchen – ggf. sollten Sie einen Sachverständigen hinzuziehen. Diese ist die letztmalige Gelegenheit, um mögliche offensichtliche oder gar verdeckte Mängel aufzuspüren und rechtzeitig geltend zu machen.
Wie lange gilt der Gewährleistungszeitraum in der Baubranche?
Der Gewährleistungszeitraum ist der Zeitraum, in welchem die Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht, also der Anspruch auf Nacherfüllung, Selbstvornahme oder Schadensersatz, geltend gemacht werden können, bis sie verjähren. Verjährung bedeutet, dass die Ansprüche ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar sind und der Unternehmer sich auf die Verjährung berufen kann.
Die Verjährungsfristen ergeben sich entweder aus den Regelungen des BGB oder aus der VOB/B.
Verbraucherbauvertrag nach BGB
Die Verjährung des allgemeinen Werkvertrags, unter welchen auch der Bauvertrag fällt, ist in § 634a BGB geregelt. Hier werden drei verschiedene Verjährungsfristen aufgezählt:
1. Die Ansprüche verjähren in zwei Jahren
Bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Diese Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis vom Gewährleistungsrecht mit der Abnahme. Von dieser Gewährleistungsfrist sind jegliche Verträge erfasst, bei denen eine körperliche Sache Gegenstand der werkvertraglichen Leistung ist. Hierunter fallen beispielsweise Reparaturen im Bad oder das Verlegen einer Drainage. Grundsätzlich also jegliche Arbeiten, die zwar mit dem Gebäude zusammenhängen aber nicht das ganze Gebäude betreffen.
2. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren
Bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Der Begriff des Bauwerks bezeichnet eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Hierzu gehören nicht nur Arbeiten, die der Neuerrichtung dienen, sondern auch Arbeiten an bereits vorhandenen Bauwerken, die den vorgesehenen Verwendungszweck vervollständigen. Hier ist sowohl die feste Verbindung mit dem vorhandenen Bauwerk erforderlich als auch ein innerer Zusammenhang mit der Zweckbestimmung.
Beispiele, die unter eine fünfjährige Verjährungsfrist fallen sind der Ersteinbau einer Klimaanlage (BGH NJW 1974, 136) oder der Einbau eines Kachelofens bei einem Neubau (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 814 (815)).
Für Reparatur- und Erneuerungsarbeiten gilt, dass diese nur dann als Arbeiten an einem Bauwerk zu qualifizieren sind, wenn der Bearbeitungsgegenstand mit dem Bauwerk fest verbunden und die Arbeiten für das Bauwerk wesentlich sind, sodass sie mit Arbeiten bei einer Neuerrichtung vergleichbar sind.
Aber auch umfangreiche Malerarbeiten, die auch die Hausfassade betreffen (BGH NJW 1993, 3195) können aufgrund ihrer Notwendigkeit und dem inneren Zusammenhang als Arbeiten an einem Bauwerk gelten und unterliegen somit der fünfjährigen Verjährungsfrist.
3. In in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren
Die regelmäßige Verjährungsfrist ergibt sich aus § 195 BGB und beträgt drei Jahre.
Hierunter fallen dann sämtliche andere Ansprüche, die weder unter 1. oder 2. zu fassen sind. Beispielsweise können dies Zahlungs-/ Honoraransprüche durch Unternehmer oder Rückzahlungsforderungen durch Auftraggeber bei Überzahlung sein.
Bauvertrag nach VOB/B
Ein Bauvertrag nach VOB/B wird immer gesondert und explizit abgeschlossen. Die vierjährige Verjährungsfrist nach VOB/B ergibt sich aus § 13 Abs. 4 VOB/B. Die VOB/B geht davon aus, dass die Parteien miteinander eine Verjährungsfrist vereinbart haben und normiert lediglich für den Fall, dass dies nicht geschehen ist, die Frist von vier Jahren.
Die VOB/B kennt, im Gegensatz um BGB, Besonderheiten zu bestimmten Gebäudetypen wie Feuerungsanlagen oder elektrotechnische Anlagen. Ansonsten liegt der Hauptunterschied in der verkürzten Verjährungsfrist von vier Jahren. Betroffen von dieser Frist sind jegliche Gewährleistungsansprüche, die in Absatz 5, 6 und 7 der Regelung aufgeführt sind. Konkret geht es auch hier um die Nacherfüllung (Abs. 5 Nr. 1), die Mangelbeseitigung auf Veranlassung des Auftraggebers (Abs. 5 Nr. 2), sowie den Kostenerstattungs- und Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers, der Anspruch auf Minderung (Abs. 6) und den Schadensersatzanspruch (Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 2.)
Ein wichtiger Hinweis, der viele unserer Mandanten regelmäßig überrascht ist § 199 BGB (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Jahresende, in dem der Anspruch entstand – sofern nicht anders vertraglich geregelt)
Vorsicht: Fristen sind oft streitig! Die genaue Frist hängt vom Vertrag (BGB vs. VOB/B) und von der konkreten Ausführung des Gewerkes ab. Bei Unsicherheiten sollten Sie unbedingt eine anwaltliche Prüfung zurate ziehen.
Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne dabei, die für Sie geltenden Fristen festzustellen und Ihre Ansprüche für Sie zu sichern.
Bauvertrag nach VOB/B
Ein Bauvertrag nach VOB/B wird immer gesondert und explizit abgeschlossen. Die vierjährige Verjährungsfrist nach VOB/B ergibt sich aus § 13 Abs. 4 VOB/B. Die VOB/B geht davon aus, dass die Parteien miteinander eine Verjährungsfrist vereinbart haben und normiert lediglich für den Fall, dass dies nicht geschehen ist, die Frist von vier Jahren.
Die VOB/B kennt, im Gegensatz um BGB, Besonderheiten zu bestimmten Gebäudetypen wie Feuerungsanlagen oder elektrotechnische Anlagen. Ansonsten liegt der Hauptunterschied in der verkürzten Verjährungsfrist von vier Jahren. Betroffen von dieser Frist sind jegliche Gewährleistungsansprüche, die in Absatz 5, 6 und 7 der Regelung aufgeführt sind. Konkret geht es auch hier um die Nacherfüllung (Abs. 5 Nr. 1), die Mangelbeseitigung auf Veranlassung des Auftraggebers (Abs. 5 Nr. 2), sowie den Kostenerstattungs- und Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers, der Anspruch auf Minderung (Abs. 6) und den Schadensersatzanspruch (Abs. 7 Nr. 1 und Nr. 2.)
Ein wichtiger Aspekt, der viele unserer Mandanten regelmäßig überrascht, ist § 199 BGB (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Jahresende, in dem der Anspruch entstand – sofern nicht anders vertraglich geregelt).
Praxishinweis für Bauherren
Vorsicht: Fristen sind oft streitig! Die genaue Frist hängt vom Vertrag (BGB vs. VOB/B) und von der konkreten Ausführung des Gewerkes ab. Bei Unsicherheiten sollten Sie unbedingt eine anwaltliche Prüfung zurate ziehen.
Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne dabei, die für Sie geltenden Fristen festzustellen und Ihre Ansprüche für Sie zu sichern.
Gewährleistung im Baurecht: Voraussetzungen und Rechte des Auftraggebers
Grundlegende Voraussetzung für das Entstehen der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ist die erfolgte Bauabnahme. Erst mit erfolgter Abnahme der Werkleistungen entstehen die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers.
Maßgeblich hierbei ist zunächst, ob der zugrundeliegende Bauvertrag eine Vereinbarung nach den Regelungen des BGB enthält oder ob die VOB/B vereinbart wurde. Nach § 634 BGB kann der Auftraggeber Gewährleistungsrechte gegenüber dem Auftragnehmer durchsetzen, wenn die Werkleistungen mangelhaft sind. Zunächst hat der Auftragnehmer das Recht, Nacherfüllung zu leisten.
Dies bedeutet, dass er zunächst die Gelegenheit haben muss, sein mangelhaftes Werk selbst wiederherzustellen und vorhandene Mängel fachgerecht und dauerhaft zu beseitigen.
Sollte die vom Auftraggeber hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, so entstehen zugunsten des Auftraggebers weitere Möglichkeiten: er kann die Mangelbeseitigung durch einen Dritten vornehmen lassen (Ersatzvornahme), er kann vom Vertrag zurücktreten und den Werklohn mindern und parallel hierzu Schadensersatzansprüche durchsetzen.
Nach § 13 VOB/B stehen dem Auftraggeber die gleichen Rechte zu. Im Einzelfall sind jedoch besondere Regelungen im Rahmen der VOB/B zu beachten.
Die ordnungsgemäße Abnahme
Dreh- und Angelpunkt jeder streitigen Auseinandersetzung im Baurecht ist zumeist die ordnungsgemäße Abnahme. Durch sie beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Mit dieser kann eine ordnungsgemäße Fertigstellung des Werks bewiesen werden und ohne diese treten häufig massive Beweislast- und Fristprobleme auf.
Die Abnahme ist eine Erklärung des Bestellers, dass das Werk den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht und vertragsgemäß erbracht wurde. Der Besteller bestätigt im Rahmen der Abnahme also gegenüber dem Unternehmer die ordnungsgemäße Fertigstellung des Werkes und die mangelfreie Ausführung der Leistung.
Die Abnahme muss nicht schriftlich erfolgen, jedoch ist dies äußerst empfehlenswert. Achten Sie auf eine saubere und ausführliche Dokumentation. Eine Datumsangabe und die anwesenden Personen (Beteiligte = Zeugen) sind von wesentlicher Bedeutung. Vermerken Sie für jede Tätigkeit einzeln, ob die Arbeiten ordnungsgemäß erbracht wurden. Vermerken Sie ebenfalls etwaige Mängel und fertigen Sie davon auch Lichtbilder an. Am Ende der Abnahme sollte sowohl der Besteller als auch der Unternehmer mit Datumsangabe eigenhändig die angefertigte Dokumentation unterschreiben.
Dies sichert den Zustand zum Zeitpunkt der Abnahme und erleichtertet in der Zukunft die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, sollte es zum Schadensfalle kommen. Darüber hinaus können sich sowohl Bauherren als auch die Bauunternehmen oder Handwerker das Abnahmeprotokoll zu eigen machen. Es schützt also beide Parteien gleichermaßen.
Unterschiede zwischen Einzelbauunternehmen und Bauträger
Sowohl Einzelbauunternehmer als auch Bauträger unterliegen grundsätzlich den gleichen gesetzlich festgeschriebenen Regelungen hinsichtlich des zu erbringenden Werkes.
Ein Bauträgervertrag ist jedoch ein spezieller Vertrag, welcher zum einen die Errichtung oder Umbau eines Bauwerks beinhalt aber auch die Verpflichtung des Bauträgers, dem Vertragspartner das Eigentum am Grundstück zu übertragen.
Es ist zu beachten, dass Bauträger immer ein Bauwerk erbringen, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Bauträger unterliegen damit in der Regel immer der fünf-Jahres Frist, wenn es um Mängel am Bauwerk an sich geht. Es kann aber auch zu Mängeln hinsichtlich des Kaufvertrages (beispielsweise beim Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück) kommen, hier gelten dann die Verjährungsregelungen des Kaufvertragsrechts.
Einzelbauunternehmen können unter Umständen auch der kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, hier ist dann entscheidend, aus welcher erbrachten Leistung das Werk konkret besteht. Hierunter fallen dann zumeist Reparatur- oder Erneuerungsarbeiten, die für das Bauwerk an sich nicht wesentlich sind und eben gerade nicht mit einer Neuerrichtung vergleichbar sind.
Sollten Sie mit Ihrem Vertragspartner, unabhängig davon, ob dieser Bauträger oder Einzelbauunternehmer ist, die Anwendung der VOB/B vereinbart haben, so gelten für Sie entweder die Verjährungsfrist von vier Jahren oder eine individuell vereinbarte Frist.
Wichtig: Sämtliche Gewährleistungsfristen (egal, ob gemäß BGB oder VOB/B) beginnen mit dem Tag der Abnahme.
Gewährleistungsfristen: Unterschiede bei Neubau und Altbausanierung?
Die unterschiedlichen Gewährleistungsfristen ergeben sich bei dieser Frage erneut aus dem Unterschied, inwieweit die Altbausanierung mit einer Neuerrichtung vergleichbar wäre.
Für den Bau eines Neubaus gilt gemäß BGB die Verjährungsfrist von fünf Jahren. Hier wird unstreitig eine Leistung erbracht, die die Errichtung eines neuen Bauwerks zur Folge hat.
Bei der Altbausanierung ist es dann davon abhängig, wie weitreichend die Sanierungsmaßnahmen sind.
Werden nur einzelne Teile ausgetauscht und die Arbeiten sind nicht direkt notwendig für das Bauwerk, so gilt die Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Werden jedoch umfangreiche Arbeiten erbracht, die dem Umfang und der Länge nach mit einer Neuerrichtung eines Bauwerks gleichgestellt werden können, so ist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzunehmen.
Es kann durchaus sinnvoll sein, bereits vor Baubeginn mit Ihrem Vertragspartner über den Umfang der Leistungen zu sprechen, um Gewissheit zu haben, welche Verjährungsfristen für Sie relevant werden können.
Sie befinden sich bereits jetzt im Streit mit Ihrem Vertragspartner über die Länge der Gewährleistungsfrist? Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche.
Wie man als Auftraggeber bei Gewährleistungsmängeln konkret vorgehen sollte
Als Auftraggeber sollten Sie gegenüber Ihrem Auftragnehmer eine Mangelanzeige durchsetzen, wenn Sie innerhalb der Gewährleistungsfrist Baumängel entdecken. Sie müssen Ihren Auftragnehmer darüber in Kenntnis setzen, welche Mängel in welchen Bereichen der erbrachten Bauleistungen vorhanden sind, wie sich diese Mängel auswirken und ihn hierbei gleichzeitig unter schriftlicher Fristsetzung auffordern, eine Mangelbeseitigung durchzuführen.
Die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche sollte in der Regel so zügig wie möglich erfolgen, also unmittelbar nach Entdeckung der Mängel an der Leistung.
Eine rechtssichere Vorgehensweise stellt sich in der Regel wie folgt dar:
Mängelfeststellung
Zu Beginn müssen die Mängel festgestellt werden. Die Feststellung passiert entweder, weil der Mangel so beachtlich ist, dass es zu weiteren negativen Auswirkungen kommt, oder weil eine Vermutung besteht und konkret auf Mängel überprüft wurde. Bei einem beachtlichen Mangel ist eine zügige Mängelanzeige noch wichtiger, da ansonsten Folgeschäden entstehen können und weitere Kosten auf Sie zukommen könnten.
Kontaktieren Sie uns, falls Sie einen Mangel an Ihrem Baugewerk haben, wir handeln schnell und kontaktieren für Sie die richtigen Vertragspartner und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsrechte.
Dokumentation
Im nächsten Schritt sollten Sie jegliche festgestellten Mängel dokumentieren.
Fertigen Sie Lichtbilder von den betreffenden Stellen und führen Sie ein schriftliches Protokoll über jeden festgestellten Mangel.
Sie können bereits hier einen Sachverständigen mit der Dokumentation beauftragen.
Hier müssen Sie jedoch beachten, dass Sie diese Kosten in der Regel selbst tragen müssen und in der Regel auch nicht von der Gegenseite ersetzt bekommen werden. Es kann jedoch auch, wenn die Art der Mängel dies zulässt, sinnvoll sein zunächst abzuwarten, ob Ihr Vertragspartner die Arbeiten nicht einfach durchführen wird.
Hinweis: Gutachten, die vor der Abnahme gefertigt werden, sind von den Bauherren selbst zu zahlen. Gutachten zur Mängelfeststellung nach der Abnahme können ggf. vom Auftragnehmer zu zahlen sein, sofern Mängel festgestellt wurden und eine Nacherfüllung verweigert wurde (§ 634 BGB).
Mängelanzeige, Mängelrüge, Informationspflicht
Der wichtigste Schritt, welchen wir gerne für Sie übernehmen, ist die Anzeige der Mängel bei Ihrem Vertragspartner und die Aufforderung zur Mängelbeseitigung.
Besonders sinnvoll ist es hier, Ihrem Vertragspartner eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Zum einen hat dies den Effekt, dass er sich bei Verstreichen der Frist mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet und zum anderen gibt dies Ihnen die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist die Arbeiten anderweitig zu vergeben und von Ihrem eigentlichen Vertragspartner Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung sollte schriftlich erfolgen. Bei einem Vertrag auf Grundlage der VOB/B muss die Schriftform in jedem Fall eingehalten werden, aber auch bei allen anderen Vertragsgrundlagen ist ein schriftliches Dokument die rechtssichere Art und Weise, die Mängel zu rügen und anzuzeigen.
Eine Fristsetzung muss immer angemessen sein, das heißt sie muss gemessen an den geforderten Arbeiten fair und machbar bemessen sein. Das Schriftstück muss dann unterschrieben an den Vertragspartner übermittelt werden. Entweder Sie werfen den Brief unter Zeugen, die am besten auch den Inhalt des Schriftstücks gesehen haben, in den Briefkasten des Vertragspartners oder Sie schicken den Brief als Einwurf/Einschreiben mit der Post.
Dies hat den Vorteil, dass zumindest in gewissem Rahmen nachgewiesen werden kann, wann und ob die Mängelanzeige den Vertragspartner erreicht hat.
Die Mängelanzeige muss die Symptome des Mangels enthalten, nicht jedoch gar Ausführungen zur der Mangelursache an sich oder welche Methoden zur Mangelbeseitigung benötigt werden. Die reine Anzeige, dass ein Mangel vorhanden ist, genügt.
Sachverständiger
Sollten Sie nunmehr in der Situation sein, dass der Unternehmer die Mängelbeseitigung verweigert oder Ihre gesetzte Frist einfach verstreichen lässt, ist es spätestens jetzt geboten einen Sachverständigen zur Feststellung der Mängel zu beauftragen. Dies ermöglicht Ihnen eine fachkundige und angemessene Dokumentation der Mängel und kann die Grundlage des weiteren Vorgehens bilden.
Darüber hinaus kann Ihnen der Sachverständige gegebenenfalls hilfreiche Informationen zum weiteren Vorgehen zur Verfügung stellen oder Sie gar auf weitere Mängel aufmerksam machen, die Ihnen selbst noch gar nicht aufgefallen sind oder auch nicht aufgefallen wären.
Der Sachverständige wird mit Ihnen je nach Aufwand ein oder mehrere Termine vereinbaren, um alles zu begutachten und zu protokollieren, im Anschluss schreibt er dann das Gutachten. Die Dauer hierfür ist abhängig vom Arbeitsaufwand und von der Anzahl der aufgetretenen Mängel. Jedoch haben Sie nun die Möglichkeit, dass Sie nach Begutachtung durch den Sachverständigen die Mangelbeseitigung in Angriff nehmen können, ohne dass Sie auf Ansprüche verzichten. Durch die Protokollierung wird der Zustand festgestellt und festgehalten, in welchem sich Ihr Bauprojekt befunden hat, sodass nachträgliche Änderung zu weniger Beweisproblemen führen werden.
Praxishinweis für Bauherren
Fordern Sie den Bauunternehmer schriftlich unter Fristsetzung auf, vorhandene Baumängel und Schlechtleistungen auszubessern und fertig zu stellen. Maßgeblich ist hierbei eine fachgerechte und dauerhafte Mangelbeseitigung. Sie müssen dem Bauunternehmer eine angemessene Frist setzen.
Die Angemessenheit der Fristsetzung orientiert sich am Ausmaß des Mangels und muss im Einzelfall betrachtet werden. Es gilt jedoch hierbei zu beachten: eine unter Umständen zu kurz gesetzte Frist ist nicht unwirksam, sondern verlängert sich automatisch auf eine angemessene Fristlänge.
Wir empfehlen daher jedem Bauherrn, eine Frist zur Mangelbeseitigung von mindestens zehn Tagen zu setzen. Sollte diese Frist unangemessen kurz sein, wird sie sich automatisch verlängern.
Wenn die Mangelbeseitigung fehlschlägt
Nach Ablauf der gesetzten Frist haben Sie als Bauherr das Recht, einen Drittunternehmer mit der Mangelbeseitigung zu beauftragen. Die hiermit entstehenden Kosten können Sie im Anschluss gegenüber Ihrem Vertragspartner (Bauunternehmer) durchsetzen.
Ebenso haben Sie die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Praxishinweis für Bauherren
In der Regel wird der Bauvertrag vom Bauunternehmer gestellt, den Sie als Bauherr letztendlich akzeptieren können. Achten Sie darauf, dass die Regelung des § 641 Abs. 3 BGB im Bauvertrag nicht ausgeschlossen ist.
Denn nach § 641 Abs. 3 BGB sind Sie als Bauherr berechtigt, das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten einzubehalten, soweit ein Mangel vorliegt. Dies stellt ein erhebliches Druckmittel gegenüber dem Bauunternehmer dar, mit dem Sie Ihre Mängelrechte durchsetzen können.
Soweit diese Regelung im Bauvertrag ausgeschlossen ist, haben Sie kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Baufirma versucht mit allen Mitteln, die Gewährleistungspflicht auszusitzen, bis die Frist verstrichen ist. Was kann ich als Bauherr tun?
► Kontaktieren Sie uns!
Wir kontaktieren die Baufirma und werden unmissverständlich kommunizieren, dass ein Verstreichenlassen der Frist nicht hingenommen werden wird.
Im nächsten Schritt können wir in Ihrem Namen mit einem gerichtlichen Vorgehen drohen oder Ihre Ansprüche auch direkt gerichtlich geltend machen.
Sie sollten in jedem Fall jeglichen Schriftverkehr dokumentieren, vor allem dann, wenn Sie bislang ohne anwaltliche Unterstützung in Kontakt mit der Baufirma stehen.
Gemäß § 203 BGB wird die Verjährung von Ansprüchen gehemmt, wenn Verhandlungen über den Anspruch oder den Anspruch begründeter Umstände geführt werden.
Eine Verjährungshemmung ist ein rechtliches Konstrukt, welches dazu führt, dass die Verjährung vorübergehend ausgesetzt wird, also sozusagen pausiert wird. Die Verjährungsfrist wird in der Regel um den Zeitraum verlängert, in welchem die Hemmung wirkt.
Dies bedeutet für Sie, dass Ihre Gewährleistungsansprüche nicht verjähren, solange Sie nachweisen können, dass Sie sich mit der Baufirma über diese Ansprüche in Verhandlungen befunden haben. Jedoch sollten Sie trotzdem, sobald Sie feststellen, dass die Verjährungsfrist naht, einen Anwalt aufsuchen und mit diesem das weitere Vorgehen abstimmen.
Hemmung der Verjährung
Die Verjährung der Gewährleistungsrechte kann durch eine sogenannte Hemmung unterbrochen werden. Die Verjährung wird durch folgende Umstände gehemmt:
- Ernsthafte Verhandlungen mit dem Auftragnehmer
Diese werden von der Rechtsprechung dann als ernsthafte Verhandlung anerkannt, wenn beide Parteien aufeinander zugehen und ernsthaft eine Lösung in Betracht ziehen. Sollte sich der Auftragnehmer bereit erklären, vorhandene Mängel zu begutachten, um einen Lösungsansatz zur Mangelbeseitigung zu erzielen, so kann hierin in jedem Fall eine verjährungshemmende Verhandlung gesehen werden.
- Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens
Hierunter kann zum einen die Erstellung eines Mahnbescheides gesehen werden, wenn es um die Durchsetzung einer Zahlungsforderung geht. Im übrigen eignet sich jedes gerichtliche Verfahren (selbstständiges Beweisverfahren oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsrechte) dazu, eine Verjährungshemmung herbeizuführen.
Die Hemmung der Verjährung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist angehalten wird. Nach Beseitigung des hemmenden Ereignisses (beispielsweise nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens) läuft die noch ausstehende Verjährungsdauer zu Ende, bis die Regelverjährung der vier Jahre (VOB/B) bzw. der fünf Jahre (BGB) abgelaufen ist.
Beispiel:
Sie haben den Mangel angezeigt und unter Fristsetzung eine Mangelbeseitigung gefordert, die Baufirma A ist jedoch nicht tätig geworden. Daraufhin haben Sie eine andere Firma, die Firma B, mit der Beseitigung der Mängel beauftragt. Auf Ersatz dieser Kosten durch Firma B haben Sie einen Anspruch gegenüber Firma A.
→ Es besteht nun die Möglichkeit ein weiteres Anspruchsschreiben durch uns als Kanzlei an Firma A zu senden und zum Ersatz der Kosten aufzufordern.
Wenn dies wiederum erfolglos bleibt, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten weiter vorzugehen:
1. Beantragung eines Vollstreckungsbescheids
Hier beantragen wir für Sie zunächst einen Mahnbescheid (§ 692 ZPO). Dieser wird der Firma A zugestellt und diese hat dann die Möglichkeit, entweder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen (§ 694 ZPO) oder diesen einfach zu akzeptieren.
Wird der Mahnbescheid akzeptiert und kein Widerspruch eingelegt, wird ein Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) ausgestellt. Dieser ermöglicht eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit einen sogenannten Titel zu erwirken, aus welchem gegebenenfalls auch zwangsvollstreckt werden kann.
Wird Widerspruch eingelegt, so geht das Verfahren in das sogenannte streitige Verfahren (§ 697 ZPO) über.
2. Erhebung einer Klage
Eine weitere Möglichkeit ist es, direkt Klage auf Zahlung der entstandenen Kosten einzureichen. Im Klageverfahren werden dann zumeist sämtliche Mängel von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt und ggf. untersucht, ob die bezahlte Ersatzmaßnahme verhältnismäßig war. Am Ende wird ein Urteil über den zu ersetzenden Betrag ergehen.
Die Erhebung einer Klage ist im Gegensatz zum Mahnbescheid teurer.
Praxishinweis für Bauherren
Welcher der beiden Wege für eine Verjährungshemmung für Sie angemessen ist, ist immer eine individuelle Frage und sollte mit uns im Gespräch angepasst auf Ihren persönlichen Rechtsfall entschieden werden.
Weitere Umstände wie Insolvenz des Vertragspartners, bisherige Kommunikationsbereitschaft und Höhe des zu ersetzenden Betrags sind nur einige Faktoren, die dabei berücksichtigt werden sollten. Sollte noch keine Ersatzmaßnahme erfolgt sein, gibt es weitere Klagemöglichkeiten, die zu Ihrem individuellen Fall passen könnten.
Sie haben bereits Kostenvoranschläge für die Mangelbeseitigung aber noch nichts in Auftrag gegeben? Hier könnten Sie mit einer Klage auf Zahlung eines Vorschusses Erfolg haben.
Die Baufirma meldet sich auf Ihr Anforderungsschreiben nicht zurück? Gerne können wir prüfen, ob eine Klage auf Mängelbeseitigung eine Aussicht auf Erfolg hätte.
Verjährung der Gewährleistung
Die Dauer der Gewährleistungszeit beträgt bei Anwendung der im BGB verankerten Vorschriften für Bauleistungen, die an einem Bauwerk durchgeführt wurden, insgesamt fünf Jahre. Soweit Sie mit Ihrem Bauunternehmer einen VOB/B-Bauvertrag geschlossen haben, haben Sie eine verkürzte Verjährungsfrist hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche von vier Jahren zu berücksichtigen.
Die Gewährleistungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Bauabnahme zu laufen.
Praxishinweis für Bauherren
Führen Sie in jedem Fall ein schriftliches Bauabnahmeprotokoll, auch wenn Sie keine förmliche Bauabnahme vereinbart haben. Sie sollten transparent und ausdrücklich nachweisen können, zu welchem Zeitpunkt eine Bauabnahme erfolgt ist, so dass der Beginn der Verjährungsfrist Ihrer Gewährleistungsrechte klar definiert werden kann.
Bis zu welchem Zeitpunkt ist es Gewährleistung und ab wann spricht man von Schadensersatz?
Grundsätzlich kann der Schadensersatzanspruch Teil der Gewährleistungsrechte sein. Es ist letztlich vom Schaden an sich abhängig, ob dieser in die Gewährleistungsrechte fällt oder bereits einen separaten und eigenständigen Anspruch darstellt.
Schadensersatz zusätzlich zu den Gewährleistungsrechten steht Ihnen vor allem dann zu, wenn durch die mangelhafte Werkleistung weitere Schäden als nur die schlechte Leistung an sich entstanden sind.
Gewährleistungsansprüche bei Insolvenz der Baufirma
Sollte der Bauunternehmer in die Insolvenz geraten, so ist er handlungsunfähig. Gewährleistungsansprüche unterliegen ebenso wie alle übrigen übernommenen Verpflichtungen den Handlungspflichten des Unternehmers. Sollte jedoch das Unternehmen des Bauunternehmers in die Insolvenz geraten sein, so gehen auch Ihre Gewährleistungsansprüche als Bauherr unter.
Praxishinweis für Bauherren
Vereinbaren Sie deshalb im Bauvertrag einen entsprechenden Sicherheitseinbehalt bzw. treffen Sie eine Vereinbarung über eine Gewährleistungsbürgschaft. Hierdurch können Sie zwar nicht die Gefahr einer Insolvenz eindämmen, jedoch Ihre Mängelrechte und Gewährleistungsrechte entsprechend absichern.
Die Gewährleistungsbürgschaft
Bei der Gewährleistungsbürgschaft übernimmt der Bürge die Haftung für bestehende Gewährleistungspflichten des Bauunternehmers. Sollte das Bauunternehmen daher in wirtschaftliche Schieflage geraten, haben Sie als Bauherr die Möglichkeit, über die Gewährleistungsbürgschaft den Bürgen mit der Mangelbeseitigung in Anspruch zu nehmen.
Vereinbaren Sie in jedem Fall mit dem Bauunternehmer, dass eine Gewährleistungsbürgschaft in den Bauvertrag aufgenommen wird. Wir begleiten Sie dabei, entsprechende Vertragsformulierungen zu erstellen, vorhandene Verträge anzupassen und Klauseln zu definieren, die die Rechte beider Vertragsparteien bestmöglich absichern.
Die Höhe der Gewährleistungsbürgschaft beträgt zumeist 5 % der Auftragssumme.
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Verschiedene Kostenmodelle im Überblick
Was kostet mich die Mandatierung bei Streich & Wittke?
Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.
0 EUR
Festpreis
Kostenmodelle
Erstberatung
Rechtsschutz
RVG
Pauschalpreis
Honorarvereinbarung
Was Sie von
uns erhalten
Wir führen eine rechtliche Bewertung Ihrer Angelegenheit durch.
Sie erhalten eine Zusammenfassung bestehender möglicher Ansprüche sowie eine verbindliche Handlungsempfehlung.
Ein weiteres Vorgehen entscheiden wir gemeinsam.
Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Die außergerichtliche Beratung und Vertretung ist ebenso im Leistungsumfang enthalten wie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen.
Im RVG sind die einzelnen Gebührentatbestände geregelt. Der Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) ist die Grundlage für die Berechnung der Gebühren.
Verfahrensgebühr: Vertretung im gerichtlichen Verfahren
Terminsgebühr: Teilnahme an Gerichtsterminen
Einigungsgebühr: Abschluss eines Vergleichs
Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Interessenvertretung.
Zu unserem Leistungsumfang gehören die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte sowie fortlaufende Begleitung durch verbindliche Telefontermine.
Wir bieten vollumfängliche Rechtsberatung in allen Angelegenheiten.
Die Honorarbasis gilt für alle außergerichtlichen Beratungstätigkeiten und Dienstleistungen.
Unser Preis
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0 EUR
Die Kostenabwicklung erfolgt durch die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages.
Kalkulierbare Kosten
Die voraussichtlich anfallenden Kosten teilt der Anwalt dem Mandanten fortlaufend mit.
Pauschal
Die Pauschalvergütung erfolgt unabhängig von Aufwand und Dauer des Mandats zu transparent vereinbarten Konditionen.
Kosten nach Aufwand
Die Abrechnung erfolgt mittels transparenter Zeiterfassung und Nachweis der geleisteten Tätigkeiten.
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Was kostet mich die Mandatierung bei Streich & Wittke?
Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.
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Erstberatung
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Rechtschutz
Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die außergerichtliche Beratung und Vertretung ist ebenso im Leistungsumfang enthalten wie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen.
RVG
Im RVG sind die einzelnen Gebührentatbestände geregelt. Der Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) ist die Grundlage für die Berechnung der Gebühren.
Verfahrensgebühr: Vertretung im gerichtlichen Verfahren
Terminsgebühr: Teilnahme an Gerichtsterminen
Einigungsgebühr: Abschluss eines Vergleichs
Kalkulierbare Kosten
Die voraussichtlich anfallenden Kosten teilt der Anwalt dem Mandanten fortlaufend mit.
Festpreis
Pauschalpreis
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Honorarvereinbarung
Wir bieten vollumfängliche Rechtsberatung in allen Angelegenheiten. Die Honorarbasis gilt für alle außergerichtlichen Beratungstätigkeiten und Dienstleistungen.
Das sagen unsere glücklichen Mandanten
Ich kann die Kanzlei und vor allem Herrn Finn Streich voll und ganz weiterempfehlen. Der Kontakt zur Kanzlei ist sehr nett und auf Augenhöhe. Herr Streich hat sich immer zu den vereinbarten Terminen gemeldet und in den bisherigen Themen hat Herr Streich für uns immer die besten Ergebnisse durchgesetzt. Vielen Dank an dieser Stelle! Wir empfehlen Sie gerne weiter!
In einem komplizierten Verfahren standen uns die Herren Streich und Ihr Team mit Sachverstand und Kompetenz erfolgreich zur Seite
Klasse Arbeit, vertrauensvolle Zusammenarbeit!!
Zum einen wurde mein Fall sehr schnell und professionell von Hr. Wittke bearbeitet und zum anderen hat er mich sehr gut beraten. Ich kann mich nur bedanken und Streich & Kollegen und insbesondere Hr. Wittke weiterempfehlen.
Die Kanzlei Streich und Wittke
Anwaltliche Rechtsberatung
im Vier-Augen-Prinzip
Gute Rechtsberatung muss für alle Menschen verfügbar und bezahlbar sein. Jeder hat ein Recht auf sein Recht und dafür setzen wir uns ein.
Wir bieten sowohl Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch Unternehmerinnen und Unternehmern eine erstklassige und umfangreiche Angebotspalette, in die unser gesamtes Know-How einfließt.
Ganz egal, wo Sie leben – wir sind bei Ihnen und für Sie da.
Alleingänge gibt es bei uns nicht. Bei entscheidenden Schritten, die maßgeblich den Erfolg Ihrer Mandatierung beeinflussen, arbeiten wir bewusst im Vier-Augen-Prinzip. So können wir verschiedene Blickwinkel ausleuchten und Risiken minimieren.
Zeit ist Geld
Zuverlässige und kompetente Rechtshilfe JETZT und nicht irgendwann. Sie haben keine Zeit, wochenlang auf einen Termin zu hoffen. Bei uns können Sie sofort selbst entscheiden, wann und wie es losgeht. Sie haben die volle Kostenkontrolle von Anfang an.
Ihr Vorteil
Unsere Stärke ist die Bündelung von Kompetenzen, manchmal auch rechtsgebietübergreifend. Wir versprechen Ihnen eine transparente und kostenschonende Arbeitsweise und fortlaufende Betreuung mit verbindlichem Informationsfluss.
Unser Service
Ein Rechtsstreit ist eine lästige und unangenehme Sache. Der ohnehin schon gefüllte Alltag bietet vielen Menschen nicht auch noch Raum und Zeit für unzählige Telefonate, Internetrecherche oder das Verfassen von Schriftsätzen.
Lassen Sie uns das für Sie tun. Ihre einzige Aufgabe: Geben Sie uns alle nötigen Informationen und Dokumente, die wir für die Bearbeitung brauchen. Lehnen Sie sich anschließend zurück, wir kümmern uns darum.
