Vergütungsanpassung
Eine Vergütungsanpassung kommt dann in Betracht, wenn sich entweder durch entsprechende Anordnung des Auftraggebers oder durch Änderung des Bauablaufs die Grundlagen des vertraglich vereinbarten Preises nachträglich geändert haben oder ändern werden.
Nach § 2 Abs. 5 VOB/B haben die Parteien des Bauvertrages einen neuen Preis zu vereinbaren, der sich an den entsprechenden Mehr- und Minderkosten des geänderten Bauablaufs oder der geänderten Bauausführung orientieren. Entsprechendes gilt bei Vereinbarung eines BGB-Bauvertrages. Auch hier werden Preisschwankungen regelmäßig dazu führen, dass diese zwischen den Parteien neu vereinbart werden müssen. In der Praxis wird dies überwiegend durch Vereinbarung eines entsprechenden Nachtrags zum bestehenden Vertrag umgesetzt.
Wir empfehlen den Parteien des Vertrages, vor Ausführung der entsprechenden Bauleistungen die damit einhergehenden Mehrkosten oder Minderkosten der Bauausführung transparent und einvernehmlich zu vereinbaren. Die Parteien des Vertrages sollten zwingend einen schriftlichen Nachtrag fassen, bei dem sowohl die Höhe der entsprechenden Kostenveränderungen als auch die Fälligkeit der Zahlungen festgehalten werden.
Seit der Änderung des Baurechts zum 01.01.2018 wurde dem Auftraggeber ein sogenanntes Anordnungsrecht zugebilligt. Dieses Anordnungsrecht führt zwangsläufig dazu, dass eine Vergütungsanpassung nach § 650 c BGB zu erfolgen hat, die den vermehrten oder verminderten Arbeitsaufwand sowie die damit zusammenhängenden tatsächlichen Kosten berücksichtigt.