Mrz 19, 2023 | Energierecht

Planung und Errichtung von Photovoltaikanlagen

Werkvertrag oder Kaufvertrag?

Planung & Errichtung Photovoltaikanlagen: Während unserer alltäglichen Rechtsberatung kommt es häufig zu Streitigkeiten, wenn es darum geht, dass eine Photovoltaikanlage nicht fachgerecht installiert worden ist oder der Verkäufer der Photovoltaikanlage nicht alle übernommenen vertraglichen Pflichten erfüllt hat.

Welcher Vertrag liegt vor, wenn eine Photovoltaikanlage geplant und errichtet wird? Aus rechtlicher Sicht ist diese Fragestellung oftmals entscheidend, welche Rechte und Ansprüche die Parteien des Vertrages haben. Als Käufer einer Photovoltaikanlage macht man sich üblicherweise keine Gedanken darüber, ob ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag zu Grunde liegt. Der Käufer möchte schlichtweg die Photovoltaikanlage errichtet haben.

Aus juristischer Sicht ist diese Fragestellung jedoch von entscheidender Bedeutung, da sich Gewährleistungsrechte, Ansprüche zur Mangelbeseitigung sowie Schadensersatzansprüche oftmals erheblich voneinander unterscheiden. Insbesondere die Thematik der Verjährung der Mängelrechte entscheidet darüber, ob der Käufer/Auftraggeber seine Ansprüche noch durchsetzen kann: sollte der zugrunde liegende Vertrag als Kaufvertrag eingeordnet werden, so verjähren die Ansprüche des Käufers bereits nach § 438 BGB nach zwei Jahren. Bei einem Werkvertrag hingegen kann der Auftraggeber (Käufer) seine Mängelrechte nach § 634 a BGB fünf Jahre lang durchsetzen.

Die Rechtsprechung und insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) behandelt Verträge über Photovoltaikanlagen nicht einheitlich. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Schwerpunkt im Bereich der Anlagenplanung und der Anlageninstallation liegt, was häufig der Fall ist, wenn es sich um komplexe Projekte handelt (wird bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen angenommen) oder wenn eine aufwändige und schwierige Anlageninstallation durchgeführt werden muss. In diesen Fällen muss der zugrunde liegende Vertrag als Werkvertrag eingeordnet werden, mit der Folge, dass der Auftraggeber (Käufer) seine Gewährleistungsrechte bei Mängeln für eine Dauer von fünf Jahren durchsetzen kann. Sollte der Schwerpunkt des Vertrages jedoch bei einfachen Anlagen im Bereich der Lieferung liegen, so handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, der nach kaufrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, BGH, Urteil vom 3. März 2004 – VII ZR 76/03. In diesem Fall verjähren die Ansprüche des Käufers bereits nach zwei Jahren.

Praxishinweis 1

Für die rechtliche Einordnung des Vertrages ist es völlig unerheblich, wie die Parteien den Vertrag benennen. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist der Vertragsinhalt, nicht die Bezeichnung des Vertrages.

Praxishinweis 2

Soweit der Unternehmer eine sogenannte schlüsselfertige Photovoltaikanlage anbietet, so kann der Käufer erwarten, dass der Unternehmer sowohl die Planung, die Errichtung der Photovoltaikanlage als auch den gesamten Netzanschluss durchführt. Die Bezeichnung „schlüsselfertig“ suggeriert dem Kunden, dass er eine vollständig funktionstaugliche Anlage erhält. Diese Verpflichtung muss der Unternehmer vollständig erbringen, OLG München, Urteil vom 28.01.2020 – 28 U 452/19.

Autor: Finn Streich

Rechtsanwalt und Partner

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