März 19, 2023 | Energierecht, Mietrecht

Mieterstrommodell Mietrecht

In aktuellen Zeiten der steigenden Strompreise erfährt das sogenannte Mieterstrommodell zunehmende Beliebtheit. Bereits in der Vergangenheit war das Mieterstrommodell in unserer Beratungspraxis insbesondere bei Wohnungsbaugesellschaften und im gewerblichen Bereich eine Idee der Stromerzeugung und der Stromvermarktung, die sich im Laufe der Zeit jedoch wieder zerschlagen hat.

Mit der Fassung des EEG 2023 erhält der Vermieter nunmehr die Möglichkeit, den erzeugten Solarstrom an seine Mieter zu verkaufen und zusätzlich einen Mieterstromzuschlag aus dem EEG 2023 zu erhalten. Der Vermieter erhält also neben dem Strompreis, den er mit seinem Mieter vereinbaren kann, eine weitere Vergütung zwischen 1,76 Cent/Kilowattstunde und 2,82 Cent/Kilowattstunde aus dem EEG 2023, wobei sich die Höhe des Mieterstromzuschlags an der Anlagengröße orientiert.

Nach § 21 Abs. 3 EEG 2023 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit der Vermieter den Mieterstromzuschlag erhält:

  • Der Solarstrom muss in Photovoltaikanlagen erzeugt werden, die auf dem Gebäude selbst oder in räumlicher Nähe zu diesem Gebäude installiert sind. Die für den Vermieter positive Erweiterung ist, dass dieser Strom auch innerhalb eines Quartiers verbraucht werden darf. Dies bedeutet konkret, dass der Solarstrom nicht nur innerhalb des Gebäudes selbst verkauft werden darf, auf dem die Photovoltaikanlage liegt, sondern auch in weiteren Wohnblöcken oder daran angrenzenden Wohngemeinschaften
  • Der geförderte Strom darf nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung geliefert werden, sondern muss innerhalb des eigenen Leitungsnetz geliefert und verbraucht werden
  • Die Photovoltaikanlage darf eine maximale Größe von 100 KW installierter Leistung aufweisen
  • Es darf keine Kopplung zwischen dem Mietvertrag und dem Stromliefervertrag stattfinden
  • Die Laufzeit des Stromliefervertrages zwischen Vermieter und Mieter darf maximal ein Jahr betragen, wobei dieser Vertrag automatisch endet, sofern das Mietverhältnis beendet ist. Sollte also das Mietverhältnis vor Ablauf dieses Jahres beendet sein, so endet auch automatisch die Laufzeit des Stromliefervertrages.
  • Die Preisregulierung des zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Strompreises darf einen Strompreis von maximal 90 % des jeweils geltenden Grundversorgungstarifs betragen und muss daher günstiger sein als der angebotene Strompreis aus dem öffentlichen Stromnetz. Für den Fall, dass der Mieter Stromzuschlag nicht in Anspruch genommen wird, sind Sie als Vermieter in der Preisgestaltung frei, sodass die 90 %-Regelung nicht gilt.

TIPP:

Als Vermieter sollten Sie darauf achten, dass Sie aus rechtlicher Sicht als Versorgungsunternehmen gelten und daher regulatorische Pflichten erfüllen müssen. Im übrigen ist anzumerken, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, den örtlich erzeugten Strom abzunehmen und er eine Wahlfreiheit hat, welchen Stromanbieter er bevorzugt.

Mehr Informationen zum Kauf, der Errichtung und der Inbetriebnahme von PV-Anlagen finden Sie hier.

Autor: Finn Streich

Rechtsanwalt und Partner

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