Besonders im innerstädtischen Bereich ist das Vorhandensein einer Baustelle (Neubau oder Sanierung) in der Umgebung einer Mietwohnung sehr wahrscheinlich. Nicht selten versuchen Mieter diesbezüglich Mietminderungen durchzusetzen. Hierzu lässt sich ganz klar sagen: Durch Baulärm in der Nachbarschaft liegt noch lange kein Mangel der Mietsache, nämlich der Wohnung, vor. Der Mietvertrag beinhaltet zumeist den (einwandfreien) Ist-Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Anmietung.
Hat der Vermieter beispielsweise bei Vertragsabschluss bereits Kenntnis von Baumaßnahmen oder möglichen Beeinträchtigungen der Wohnqualität des künftigen Mieters, so sollte er dies dem Mieter unbedingt mitteilen. Sollte er dies nicht tun, so wird es im Umkehrschluss für den Mieter nicht unbedingt einfach, diese Kenntnis im Nachhinein nachzuweisen. Er müsste eine Unterlassung der Informationsgabe als Täuschung beweisen können.
Fakt ist, dass Vermieter generell keinen Einfluss auf Immissionen im Umfeld einer vermieteten Immobilie haben können. Genauso wenig sind sie für Niederschlagsmengen oder Sonnenstunden zu belangen. Lärmbelästigung ist im städtischen Bereich ohnehin ein wesentlich häufigerer Faktor, als im ländlichen Wohnumfeld. Dort stören sich Menschen eher an Geruchsbildung durch umliegende Viehställe oder Rauchbildung durch häufige Grillfeste in der Nachbarschaft…
Unser Tipp:
Legen Mieter gesteigerten Wert auf absolute Ruhe oder einen unverbauten Blick ins Grüne, so sollten Sie dies bei der Anmietung einer Immobilie unbedingt kundtun. Sie können auch versuchen, dies per schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermieter zu manifestieren. Ob dieser sich jedoch darauf einlassen wird, ist fraglich. Nur durch die Erwartungshaltung des Mieters allein ist noch lange keine stillschweigende Vereinbarung getroffen.