Mrz 16, 2023 | Immobilienrecht

Die Kündigung des Maklervertrages und die Rechtsfolgen

Grundlegendes

Grundsätzlich besteht der Vergütungsanspruch zu Gunsten des Maklers ab dem Zeitpunkt, ab dem die Parteien erfolgreich einen Vertrag gemeinsam geschlossen haben.

Die außerordentliche Kündigung

Ist der Maklervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann dieser ohne Angabe von Gründen jederzeit und fristlos gekündigt werden. Sofern der Maklervertrag auf eine bestimmte Zeit befristet ist oder eine Laufzeitbestimmung enthält, so ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zwar möglich, dieser muss jedoch vom Kündigenden nachgewiesen werden. Die Kündigung muss in diesem Fall begründet werden.

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Maklervertrages

Nach § 626 BGB muss in der Person des Maklers ein wichtiger Grund vorliegen, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn es dem Auftraggeber nicht weiter zumutbar ist, am bestehenden Auftragsverhältnis festzuhalten und der Immobilienmakler erheblich gegen seine übernommenen Pflichten verstoßen hat. Der Auftraggeber muss in diesem Fall innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen die außerordentliche Kündigung aussprechen, nachdem die schwerwiegende Pflichtverletzung des Maklers stattgefunden hat.

Auftraggeber kündigt Maklervertrag – Schadensersatz für den Makler?

Der Immobilienmakler kann einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Kunden durchsetzen, wenn dieser erheblich gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt. Sollte Ihr Auftraggeber daher beispielsweise nicht die erforderliche Zuarbeit leisten, mit der Folge, dass Sie als Immobilienmakler den Auftrag nicht oder lediglich unzureichend ausführen können, so besteht die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs. Ebenso besteht der Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Immobilienmakler einen (exklusiven) Alleinauftrag erhalten hat und der Auftraggeber entgegen dieser Vereinbarung einen weiteren Makler engagiert. Sollte dieser zweite Makler das zugrunde liegende Rechtsgeschäft erfolgreich vermittelt haben, kann der ursprünglich beauftragte erste Makler einen entgangenen Gewinn als Schadensersatz verlangen.

Kündigung des Maklervertrages – Keine Seltenheit

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein erteilter Maklerauftrag vom Auftraggeber vorzeitig beendet wird. Dies kann unterschiedlichste Gründe haben, wobei der Immobilienmakler regelmäßig dann ein Interesse an einer Aufwandsentschädigung haben wird, wenn er bereits mit der Vermarktung begonnen hat. Eine Immobilienvermarktung kann mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein. Es fallen Fahrtkosten an, Kosten für die Inserierung der Immobilienanzeige sowie unter Umständen weitere Vermarktungsaufwendungen.

Praxishinweis für Immobilienmakler

Vereinbaren Sie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen mit Ihrem Kunden und halten Sie diese Klausel schriftlich innerhalb des Maklerauftrages fest. Als Immobilienmakler können Sie lediglich dann eine Aufwandsentschädigung von Ihrem ehemaligen Auftraggeber fordern, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Sollte keine solche vertragliche Klausel vorhanden sein, so bleiben Sie auf Ihren Kosten sitzen und erhalten lediglich im Falle des erfolgreichen Vertragsschlusses Ihre vereinbarte Vergütung.

Autor: Finn Streich

Rechtsanwalt und Partner

Immobilienrecht

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