Juni 3, 2025 | Immobilienrecht, Maklerrecht

Falsche Angaben im Exposé – Täuschung oder Irrtum?

Der lange Weg zum Traumhaus beginnt meist mit dem passenden Exposé. Endlich hat man scheinbar das gefunden, wonach man so lange gesucht hat: Eine Immobilie in perfekter Lage, mit geräumiger Wohnfläche und natürlich frisch renoviert oder sogar vollständig saniert.

Was zunächst wie der absolute Traum klingt, entpuppt sich nicht für wenige als wahrer Albtraum, wenn kurz nach dem Kauf des Traumhauses klar wird – ganz so traumhaft wie in dem Exposé geschildert ist es leider ganz und gar nicht.

Was nun? Der Ärger beginnt mit dem Aufdecken kleinerer oder größerer Mängel und mit dem Ärger wächst leider auch das immer größer werdende Loch im Geldbeutel.

Wir zeigen Ihnen anhand aufgearbeiteter Rechtsprechung, welche Rechte Sie nun als Käufer:innen haben und erklären grundlegend, wie Exposés und darin enthaltene irreführende Angaben rechtlich zu bewerten sind. Auch für Verkäufer:innen und Makler:innen bietet das Nachfolgende eine gute Anleitung, auf was zu achten ist.

1. Das Exposé – der erste und entscheidende Eindruck

    Das Exposé ist der erste Überblick und die Visitenkarte einer Immobilie. Wie der Name bereits sagt, wird in einem Exposé die betreffende Immobilie zunächst einmal dargestellt. Es ist oft der ,,Eye-Catcher‘‘ und entscheidet darüber, ob potenzielle Käufer:innen weiterscrollen, weiterlaufen oder doch einen weiteren Blick wagen. Es enthält Angaben über die wesentlichen Eckpunkte wie das Baujahr, die Wohnfläche, die Lage und den Kaufpreis. Dies alles in einer ansprechenden und werbenden Form, damit das Interesse geweckt wird. Es handelt sich hierbei noch nicht um ein zugesichertes Angebot, sondern vielmehr um eine erste Übersicht an vorvertraglichen Informationen und die Aufforderung, ein Angebot abzugeben oder wie Juristen dazu sagen: ein ,,invitatio ad offerendum‘‘.

    Wichtig ist jedoch, dass es sich bei diesen Angaben nicht um zugesicherte Eigenschaften der Immobilie handelt, sondern eher um Informationen. Das ist auch das Tückische an solchen Exposés – damit aus diesen vorvertraglichen Informationen eine Haftung der Verkäuferseite hergeleitet werden kann, müssen noch ein paar Punkte, die wir nachfolgend erörtern, hinzutreten. Von besonderer Bedeutung ist hierbei auch, ob die (fehlerhafte) Angabe überhaupt Bedeutung für die Kaufentscheidung hatte.

    2. Angaben im Exposé – Wer haftet eigentlich für was?

    In den meisten Fällen stammt das Exposé von Makler:innen, welche von Verkaufsperson(en) beauftragt wurden, oder in Einzelfällen von diesen selbst. Dieses Exposé hat natürlich zum Ziel, die Immobilie so gut wie möglich darzustellen. So wird oftmals aus einem ,,renovierungsbedürftig‘‘ ein ,,wahrer Schatz für Handwerker‘‘. Mit diesem Verkaufsinteresse vor Augen, verdrängen viele Verkäufer:innen und Makler:innen, dass für fehlerhafte Angaben durchaus auch eine Haftung bestehen kann. Manche Makler:innen und Verkäufer:innen wissen dies jedoch auch schlichtweg nicht, insbesondere nicht, wann die Haftung eigentlich beginnt.

    3. Wann genau haften Makler:innen für Falschangaben im Exposé?

    Hierbei ist vorab wichtig zu wissen und zu verstehen, dass der Makler oder die Maklerin nicht in eigenem Interesse auftritt und die Immobilie anpreist. Vielmehr sind diese oftmals für die Verkäufer:innen tätig und vertreten deren Interesse. Nun könnte man leicht auf die Idee kommen, eine Haftung der Makler:innen deshalb gänzlich abzulehnen. Dies wäre jedoch zu kurz gegriffen. Schließlich haben auch Makler:innen gewisse Pflichten, die sie erfüllen müssen. Eine der bedeutendsten Aufgaben hierbei ist die Aufklärungs- und Informationspflicht. Diese besagt, dass Makler:innen nicht einfach ,,ins Blaue hinein‘‘ Angaben tätigen dürfen, sondern nur solche Informationen weitergegeben werden dürfen, die auch auf einer gesicherten Grundlage beruhen. Damit einher geht natürlich, dass nicht wider besseres Wissen unrichtige oder unvollständige Angaben getätigt werden dürfen. Ist ein(e) Makler:in sich also darüber bewusst, dass das Baujahr nicht 2000 sondern 1190 ist, darf sie/er dies nicht einfach im Exposé oder in Gesprächen behaupten. Zwar bleibt Makler:innen ein gewisser Spielraum, in welchem sie ihr Verkaufskönnen beweisen können, jedoch dürfen potenzielle Käufer:innen nicht auf eine falsche Fährte gelockt werden. Einer etwaigen Verkaufsstrategie ist deshalb dort eine Grenze gesetzt, wo Erklärungen bei den Käufer:innen unrichtige Vorstellungen hervorzurufen.

    Natürlich kann von Makler:innen, die zeitweise mehrere Immobilienverkäufe betreuen, nicht verlangt werden, dass jede einzelne Information überprüft wird. Deshalb gestattet die Rechtsprechung es ihnen, die von den Verkäufer:innen erhaltenen Informationen ohne weitere inhaltliche Prüfung weiterzugeben. Auch hier sind den Makler:innen jedoch Grenzen gesetzt: Ist der Makler/ die Maklerin bereits seit etlichen Jahren im Berufsstand und erscheinen diesem die weitergegebenen Informationen unplausibel, bedenklich oder sind diese sogar offensichtlich unrichtig, so bedarf es weiterer Prüfung (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2007 – III ZR 146/06).

    4. Wann haften Immobilien-Verkäufer:innen für Falschangaben im Exposé?

    Bei Haftungsfragen aufgrund eines fehlerhaften Exposés ist es ganz typisch, dass jede beteiligte Partei, also die Verkäuferseite wie auch die/der beauftragte Makler:in die Schuld und somit eine möglicherweise in Frage kommende Haftung von sich weisen wird.

    Verkäufer:innen tragen regelmäßig die Begründung vor, dass mit der Beauftragung eines professionellen Maklerbüros von einer rechtmäßigen Vorgehensweise dessen ausgegangen werden kann und somit eine eigene Haftung ausgeschlossen sein muss. Auch hier bleibt einleitend zu sagen – ganz so einfach ist es (wie stets bei Rechtsfragen) nicht.

    Um der Sache und einer Haftung der Verkäuferseite auf den Grund zu gehen, ist es wichtig zu wissen und zu verstehen, dass sehr wohl Angaben im Exposé, also sog. „öffentliche Äußerungen“, zu den Eigenschaften der Immobilie gehören können. Diese dürfen sodann auch von Kaufinteressent:innen erwartet werden.

    Was bedeutet das nun genau?

    Wie oben bereits dargestellt, nutzen Makler:innen Exposés und Verkaufsgespräche, um ihr Verkaufstalent zu zeigen und das bestmögliche Kaufangebot für ihren Vertragspartner zu erzielen. Allein das reicht jedoch nicht als Grund, um sich als verkaufende Person der Haftung zu entziehen. Vielmehr wurde durch die Rechtsprechung (vgl. BGH, Az.: I-24 U 48/16) klargestellt, dass entscheidend ist, ob das Exposé von der Verkäuferseite genehmigt worden ist und wer die Angaben für das Exposé geliefert hat. Hier kann man sich als Makler:in nicht darauf berufen, man hätte auf die richtigen Angaben vertraut. Wird das Exposé von der Verkäuferseite nicht sorgfältig geprüft und zur Verwendung freigegeben, so kann dies als fahrlässig zu werten sein. Das erscheint jedoch auch nur richtig – denn letzten Endes haben die Immobilienbesitzer bezüglich der eigenen Immobilie das größte Wissen bzw. die Möglichkeit, Informationen über diese Immobilie einzuholen.

    Werden sodann Informationen weitergeleitet, die selbst nicht geprüft worden sind, so ist dies in Bezug auf eine Haftung für den/die Verkaufenden besonders risikoreich. Hier wird von den meisten Gerichten – sofern die Angabe sich später als fehlerhaft erweist – eine Haftung bezüglich des Sachmangels angenommen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Exposé nun von der Maklerseite oder von der Verkäuferseite selbst erstellt worden ist.

    Ein Beispiel hierfür ist die falsche Angabe des Baujahres im Exposé. Diese stellt nach dem Urteil des OLG Hamm (Az.: 22 U 127/09) einen Sachmangel dar, für den die Verkäufer:innen haften, sofern die Angabe ohne tatsächliche Grundlage, also ins Blaue hinein, der Maklerseite übermittelt worden ist.

    5. Notarvertrag oder Exposé – was zählt für die rechtliche Bewertung?

    Wer sich nun bereits gefreut hat und dachte, das Thema mit der Haftung und dem Exposé wäre erledigt, den müssen wir an dieser Stelle enttäuschen. Wäre allein das Obenstehende relevant, dann wäre dies ja fast zu einfach und wahrscheinlich keinen Blogbeitrag wert.

    Ein weiteres und mithin sehr relevantes Problem tritt nämlich auch dann auf, wenn im Notarvertrag etwas anderes festgehalten ist als im Exposé oder das Exposé, bzw. die darin enthaltenen Angaben keinen Niederschlag im Notarvertrag finden. Was zählt dann?

    Ganz grundsätzlich gilt zunächst einmal: rechtlich verbindlich ist der notarielle Kaufvertrag. Das ergibt auch Sinn, denn hier können die Parteien in einem geschützten Raum vor einer dritten Person ausdrücklich regeln, was Vertragsinhalt werden soll.

    Das bedeutet: wurden Angaben des Exposés in den notariellen Kaufvertrag mit aufgenommen, so sind auch diese rechtlich bindend (BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 23/15; BGH Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 778/14).

    Hingegen bedeutet dies ebenfalls, dass pauschale Anpreisungen im Exposé, welche nicht ausdrücklich Vertragsinhalt wurden, nicht rechtlich verbindlich sind.

    6. Wie sollte ich mich verhalten?

    Damit Sie trotz dieser Regelungen, die oft missverstanden werden, keine Angst vor Exposés und Haftungsfallen haben müssen, haben wir im Nachfolgenden Handlungsstrategien für Sie aufgestellt. Natürlich gilt auch hier: um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich von Beginn an rechtliche Unterstützung heranzuziehen. Bei einer Einbindung von Anfang an können wir als Team das bestmögliche für Sie herausholen – das wird deutlich schwieriger, wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist‘‘ und bereits Haftungsfragen und Streitigkeiten im Raum stehen.

    6.1 Was Verkäufer:innen beachten sollten

    • Bevor Sie Angaben an den Makler/ die Maklerin weiterleiten, prüfen Sie jegliche Angaben genaustens und insbesondere auf ihre Richtigkeit. Legen Sie hierbei besonderes Augenmerk auf Angaben wie Baujahr, Wohnfläche, Zustand des Gebäudes etc. Wiederholen Sie diese Prüfung, wenn Sie das fertige Exposé zur Freigabe vor sich haben. Relevante Fakten lassen sich optimal mit Originalunterlagen belegen.
    • Sollten Sie die Immobilie selbst einmal erworben haben und nicht eigenständig gebaut, dann kennzeichnen Sie unsichere Informationen auch als solche. Geben Sie diese nicht als gesichert an. Ein passender Zusatz könnte hier sein ,,Laut Vorbesitzer‘‘, oder schlichtweg ,,nicht geprüft‘‘.
    • Gehen Sie nicht davon aus, dass der Makler/ die Maklerin ohnehin alle Angaben nochmals überprüft und nehmen Sie dies nicht als Anlass, Angaben „ins Blaue hinein“ zu tätigen. Auch an die Makler:innen dürfen Sie nur Angaben und Informationen weiterleiten, derer Sie sich sicher sind. Ansonsten muss auch hier ein etwaiges Kennzeichnen der Information als „nicht gesichert“ erfolgen.

    Sie merken: Transparenz, Ehrlichkeit und Sorgfalt sind bei der Erstellung des Exposés und der Angabe von Informationen unverzichtbar, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Auch wenn das Exposé oder die Immobilie dann nicht mehr wie das absolute Traumhaus, welches sonst nirgends zu finden ist, klingt, vermeiden Sie so, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages, Minderung des Kaufpreises oder von Ihnen zu leistender Schadensersatz drohen. Denn auch wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist: Sollte Ihnen im Nachhinein Arglist nachgewiesen werden können, droht die Haftung trotzdem.

    6.2 Wie verhalte ich mich als Makler:in?

    Um das Haftungsrisiko deutlich zu reduzieren ist es oftmals bereits ausreichend offenzulegen, woher Sie die Informationen des Exposés haben. Ebenfalls sollten Sie keine eigenen Zusicherungen machen, außer Sie haben diese Information selbst geprüft. Dokumentieren Sie alles sorgfältig, auch die Korrespondenz mit der Verkäuferseite und den potenziellen Käufer:innen. Sollten sich Zweifel bei Ihnen auftun, so forschen Sie nach, dokumentieren Sie dies und verhalten Sie sich entsprechend Ihrem Ergebnis der Nachforschung.

    Sollten trotz einer Nachforschung Zweifel bestehen oder sagt Ihnen Ihr Bauchgefühl als berufsrefahrene:r Makler:in ,,da stimmt etwas nicht‘‘ dann lassen Sie die Information lieber weg oder kennzeichnen diese als unverbindlich. Auch wenn dies im ersten Moment ein bisschen ,,komisch‘‘ aussehen mag: im Exposé ist dies allemal besser als im Nachhinein dafür zu haften.

    6.3 Was man als Käufer:in einer Immobilie wissen muss

    Das Wichtigste vorab – dokumentieren Sie alles sorgfältig und bewahren Sie alles sorgfältig auf. Sowohl das Exposé als auch jegliche Kommunikation zwischen Ihnen, der Makler- und  der Verkäuferseite.

    • Zuerst gilt daher: Speichern Sie das Exposé, in der Fassung, in der Sie dieses zum ersten Mal gesehen haben. Speichern Sie auch weitere Versionen, falls Ihnen auffällt, dass Änderungen getätigt werden oder wurden. Denn wie wollen Sie später nachweisen, was im Exposé stand, wenn Sie dieses gar nicht mehr haben?
    • Vertrauen Sie nicht blind auf alle gegebenen Informationen. Fordern Sie Grundbuchauszüge an oder sichten Sie diese selbst, nehmen Sie Einsicht in die Bauakte und das Baulastenverzeichnis. Sollte alles ,,stimmen‘‘ wird Ihnen das niemand verwehren. Sollten Sie hier bereits merken, dass etwas zurückgehalten wird – sollte man den bevorstehenden Kauf womöglich überdenken.
    • Gespräche sind schön und gut und bei mancherlei Rechtsgeschäften zählt auch das mündlich Vereinbarte – im Streitfall ist gilt jedoch oftmals ,,Wort gegen Wort‘‘. Deshalb: Lassen Sie sich jegliche Antworten und Punkte, die Ihnen besonders wichtig sind, schriftlich bestätigen.
    • Bitten Sie nochmals gesondert um eine schriftliche Bestätigung der Angaben aus dem Exposé. Sollten Ihnen Unstimmigkeiten auffallen, dokumentieren Sie auch diese und halten Sie diese am besten bildlich fest.
    • Vier Ohren hören besser als zwei; nehmen Sie zu wichtigen Gesprächen und Besichtigungen stets eine weitere Person mit, die im Zweifel eines Streitfalles als Zeuge oder Zeugin benannt werden kann.
    • Angaben und Eigenschaften aus dem Exposé, welche für Sie besonders wichtig sind, sollten Sie unbedingt in den notariellen Kaufvertrag mit aufnehmen. Nur diese Angaben sind später rechtlich durchsetzbar.

    Diese Vorgehensweise und Maßnahmen sind äußerst wichtig und helfen Ihnen, im Streitfall beweisen zu können, dass die jeweils streitige Angabe für Sie von hoher Bedeutung war. Überdies hilft es als Nachweis, dass die Makler- bzw. Verkäuferseite über diese Vereinbarung sowie deren Bedeutung für Sie Kenntnis hatte.

    Je mehr sie dokumentieren oder über die betreffenden Angaben reden, desto größer ist im Streitfall Ihre Chance, Arglist zu beweisen und Ihre Rechte wirksam durchzusetzen.

    Andernfalls bleiben Sie womöglich auf den Folgen einer falschen Angabe im Exposé sitzen. Dies mag zwar auf den ersten Blick bei einigen Punkten nicht weiter schlimm aussehen, stellen Sie sich jedoch vor, Sie haben für 100 m² Wohnfläche gezahlt, haben nun jedoch nur 73 m² erhalten und können hiergegen trotz immensem Wertverlust nichts unternehmen.

    7. Arglistige Täuschung, oder doch bloß ein Irrtum?

    Wir alle sind menschlich – dazu gehört auch, dass Fehler passieren und passieren dürfen. Deshalb ist nicht direkt jede Angabe, die nicht der Wahrheit entspricht, eine vorsätzliche oder womöglich arglistige Täuschung, die Konsequenzen mit sich zieht.

    7.1 Was ist eine Täuschung?

    Grundsätzlich spricht man dann von einer Täuschung, wenn Makler:innen oder Verkäufer:innen die Käufer:innen durch aktives oder passives Verhalten über Tatsachen in den Irrtum führen. Damit nun aber Rechte daraus hergeleitet werden können, ist der Nachweis eine vorsätzlichen oder fahrlässigen Täuschung notwendig.

    Damit dies besser dargestellt werden kann, haben wir ein anschauliches Exemplar aus der Praxis eingebaut, bei welchem der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 06.12.2024 – V ZR 229/23):

    Hier hatte der Verkäufer im Exposé angegeben, dass das betreffende Dach eines Einfamilienhauses im Jahr 2009 „komplett erneuert‘‘ worden sei. Dies entsprach jedoch nicht der Wahrheit – vielmehr wurde nur die oberste Dachschicht ausgetauscht. Aufgrund des Exposés ging die Käuferpartei davon aus, dass die Angabe sich auf eine energetische Sanierung beziehe. Hier stellte der BGH sodann klar, dass ein durchschnittlicher Käufer – von dem ausgegangen werden muss – unter einer ,,kompletten Dacherneuerung‘‘ mehr als nur das Austauschen der Dachabdichtung versteht. Die Käufer konnten Schadensersatz geltend machen, weil der BGH zu dem Ergebnis kam, dass bei derart irreführenden Informationen von Arglist auszugehen ist und der vertragliche Haftungsausschluss deshalb nicht greift.

    7.2 Was ist hingegen ein Irrtum?

    Bei einem Irrtum besteht der große Unterschied, dass die anderen beteiligten Parteien, also Verkäufer- oder Maklerseite selbst keine Kenntnis von der Unwahrheit der Angabe(n) hatte. Die Angabe bleibt zwar immer noch falsch – ebenso wie im oberen Beispiel – aber der Fehler stellte sich für alle Parteien erst nach dem Kauf heraus. Hier fehlt es sodann an einer Täuschungsabsicht.

    7.3 Warum ist das für mich als Käufer:in wichtig?

    Diese Unterscheidung zwischen Täuschung und Irrtum bei einem Immobilienexposé ist von höchster Relevanz. Denn im Falle einer Täuschung, insbesondere wenn Arglist vorliegt, besteht für die Käuferpartei die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, von diesem zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz geltend zu machen. Liegt ein bloßer Irrtum vor, sind die Hürden, dass sich hieraus Rechte für die Käuferpartei herleiten, höher und die Rechte gleichwohl nicht so umfangreich.

    8. Rechte von Immobilienkäufer:innen bei fehlerhaften Exposés

    Nachdem nun viel davon gesprochen worden ist, wann Käufer:innen Rechte ableiten können, ist es natürlich wichtig zu wissen, worin diese Rechte überhaupt bestehen:

    • Die Käuferseite kann bei Vorliegen von falschen Angaben im Exposé vom Kauf zurücktreten, wenn hierdurch ein relevanter Sachmangel vorliegt und die Verkäuferseite die Nacherfüllung verweigert oder diese nicht möglich ist. Sollte der Verkäuferseite Arglist nachgewiesen werden können, so ist der Rücktritt sogar dann möglich, wenn eigentlich ein Gewährleistungsausschluss nach § 444 BGB vereinbart worden ist.
    • Ebenfalls kann die Käuferseite den Kaufpreis mindern – dies jedoch als Alternative zum Rücktritt. Denkbar ist dies, wenn die Mängel nicht derart erheblich sind, dass sie einen Rücktritt rechtfertigen würden. Die Höhe der Minderung ist hierbei davon abhängig, wie der tatsächliche Wert der Immobilie ist und wie hoch der vereinbarte Kaufpreis war. Dies wird ins Verhältnis gesetzt.
    • Ebenfalls kann die Käuferseite ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern ein Verschulden der Verkäuferseite oder des Maklers/ der Maklerin vorliegt. Besonders relevant wird dies bei einer arglistigen Täuschung oder der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Bezüglich der Höhe des Schadensersatzes wird sodann differenziert, ob der Vertrag rückabgewickelt worden ist oder nicht.
    • Zuletzt kann die Käuferseite, sofern der Verkäuferseite Arglist nachgewiesen werden kann, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Hierdurch wird der Vertrag sodann vollständig rückgängig gemacht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung der Falschangaben/ Unwahrheiten erklärt werden muss.

    Leider gilt es bei allen Punkten zu beachten, dass die Beweislast bei der Käuferpartei liegt. Die Käuferseite muss folglich nachweisen, dass alle Voraussetzungen der Arglist vorliegen. Dies ist in der Praxis häufig schwierig. Hierbei hilft es, wenn die Käuferseite alles genau dokumentiert hat. So kann es dann gelingen, konkret darzulegen, dass der Mangel der Verkäuferseite bekannt war und bewusst verschwiegen worden ist. Bloße Vermutungen sind ebenso wie pauschale Behauptungen nicht ausreichend.

    8.1 Hier gilt eine erhöhte Aufmerksamkeit

    Im Nachfolgenden haben wir Ihnen ein paar Angaben aufgezählt, bei denen es sehr häufig zu falschen Angaben kommt und die schon richtige ,,Klassiker‘‘ sind:

    • Wohnfläche:

    Hierbei ist der Fantasie der Verkäuferseite teilweise keine Grenze gesetzt. So wird z.B. der Spitzboden auf dem Dach als Wohnraum angegeben, obwohl hier landesbaurechtlich eine dauerhafte Nutzung ausgeschlossen ist. Ebenfalls wird gerne bei Flächenangaben großzügig aufgerundet.

    • Baujahr:

    Ein dauerhafter Renner ist auch die Verjüngung des Hauses. Dies hauptsächlich, um die Immobilie attraktiver zu machen.

    • Sanierungszustand:

    Wenn die Verjüngung nicht klappt, dann ist das andere Mittel oft die Sanierung. Hier lautet eine Angabe im Exposé z.B. häufig ,,Kernsanierung‘‘ – tatsächlich wurden jedoch nur einzelne Böden erneuert oder ein Fenster ausgetauscht. Auch eine „umfassende Renovierung“ besteht nicht lediglich aus neuen Tapeten.

    • Nutzungsmöglichkeiten:

      Achten Sie hier besonders drauf, ob das Gebäude nicht eventuell unter Denkmalschutz steht oder Genehmigungen versprochen und zugesagt werden, obwohl diese gar nicht vorliegen.
    • Mieteinnahmen:

    Sofern es sich um eine vermietete Immobilie handelt, werden auch hier gerne die Mieteinnahmen ein bisschen aufgerundet oder Prognosen zu optimistisch aufgestellt.

    • Lage:

    Bei der Lage wird gerne hier und da verschwiegen, dass nebenan eine neue Kita gebaut wird oder ein Kinderspielplatz in der Nähe ist.

    9. Wann sollten Sie auf uns als Kanzlei Streich & Wittke zukommen?

    Haben Sie als Käufer:in festgestellt, dass Angaben im Exposé falsch waren oder sind Sie als Verkäufer:in mit einem Vorwurf der Täuschung konfrontiert, sollten Sie sich am besten umgehend an uns wenden. Je früher die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes erfolgt, desto höher sind die Chancen, dass die Streitigkeit außergerichtlich und zufriedenstellend geklärt werden kann. Dies gilt umso mehr im Falle einer vorgeworfenen Arglist.

    10. Häufige Fragen

    • Ist ein Exposé immer rechtlich verbindlich?

    Grundsätzlich handelt es sich bei den Angaben im Exposé um vorvertragliche Informationen, die nicht bindend sind. Etwas anderes gilt, wenn Arglist oder die ausdrückliche Übernahme einer Garantie im Spiel ist.

    • Haftung des Maklers oder des Verkäufers für falsche Angaben im Exposé?

    Je nachdem, wer die Angaben gemacht, übermittelt oder gekannt hat und nicht korrigiert hat, ist sodann haftbar. Macht die Verkäuferseite falsche Angaben oder genehmigt sie das Exposé ohne Überprüfung und berichtigt falsche Angaben nicht, kann eine Haftung entstehen. Trifft die Maklerseite eigene Aussagen oder gibt unplausible Informationen ungeprüft weiter, kann ebenfalls eine Haftungspflicht entstehen.

    • Was kann ich als Käufer:in tun, wenn ich aufgrund falscher Angaben geschädigt wurde?

    In solchen Fällen sollten Sie sich rechtlich beraten lassen und prüfen, ob ein Rücktritt, eine Minderung oder Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

    Fazit

      Unrichtige Angaben im Exposé können zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Problemen führen. Deshalb lautet die Devise, Angaben im Exposé kritisch zu hinterfragen und wesentliche, kaufentscheidende Punkte zwingend im notariellen Kaufvertrag festzuhalten. Als Verkäufer:in oder Makler:in sollten Sie ausschließlich geprüfte und belegbare Informationen weitergeben und keine Angaben „ins Blaue hinein“ tätigen. Sollten Sie zweifeln, so ist in jedem Fall eine rechtliche Beratung sinnvoll.

      Autorin: Ezgi Sazpinar

      Rechtsanwältin

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