Grundsätzlich haben die Vertragsparteien eines Bauvertrages (Auftraggeber und Auftragnehmer) die Möglichkeit, einen Bauwerkvertrag nach VOB oder BGB abzuschließen. Für den juristischen Laien sollten die Unterschiede nicht zwangsläufig auf den ersten Blick erkennbar sein. Aus rechtlicher Sicht betrachtet bestehen doch erhebliche Unterschiede zwischen den Regelungen der VOB und des BGB.
Insbesondere Auftraggeber sollten die Unterschiede kennen, bevor sie einen Vertrag eingehen.
Rechtsnatur und Hintergrund
Soweit die Parteien eines Vertrages nichts anderes vereinbaren, gelten grundsätzlich immer die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nur für den Fall, dass die Parteien abweichende vertragliche Vereinbarungen wirksam getroffen haben oder ausdrücklich die Regelungen der VOB vereinbaren, gelten diese vorrangig.
Die Regelungen der VOB sind sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und angewendet werden.
Um die Bestimmungen des BGB wirksam vereinbaren zu können, bedarf es keiner besonderen Vorgehensweise. Die Parteien vereinbaren schlichtweg eine konkrete Leistungserbringung, beispielsweise die Durchführung von Trockenbauarbeiten oder Malerarbeiten. Es finden die Regelungen des BGB Anwendung.
Das Regelwerk der VOB/B wird lediglich dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn diese zuvor ausdrücklich benannt und vereinbart wurden. Es ist darüber hinaus insbesondere bei Verbrauchern erforderlich, dass das Regelwerk der VOB dem Vertragspartner schriftlich übergeben wird. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wurden die Bestimmungen der VOB nicht wirksam vereinbart, mit der Folge, dass wiederum das BGB gilt.
Ein bloßer Hinweis im Vertrag, dass die Geltung der VOB vereinbart worden sei, genügt für eine wirksame Vereinbarung nicht. Ebenfalls genügt der Hinweis nicht, dass die VOB auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Notwendig ist eine konkrete Übergabe der Regelungen an den Auftraggeber, insbesondere wenn dieser ein Verbraucher ist.
Bauvertrag nach BGB und VOB – Der Unterschied erläutert
Der Unterschied liegt beispielsweise darin, dass die Mängelrechte im Rahmen des BGB erst nach fünf Jahren nach Abnahme verjähren. Die Verjährungsfrist bei einem VOB-Vertrag endet bereits nach vier Jahren.
Hinsichtlich der Verjährung ist für den Auftraggeber daher ein BGB-Werkvertrag zu empfehlen.
Ein weiterer Nachteil der VOB besteht darin, dass diese für Ungeübte unübersichtlich ist, da zahlreiche Querverweise auf andere Gesetze und Bestimmungen vorliegen.
Im Ergebnis muss jedoch festgehalten werden, dass es zahlreiche Vor- und Nachteile beider Vertragswerke zu benennen gibt.
Dem Auftragnehmer ist zu empfehlen, gegenüber dem Verbraucher lediglich BGB-Verträge zu verwenden. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, die Regelungen der VOB zu vereinbaren.
Bei einem Vertragsschluss mit einem Unternehmer hat der Auftragnehmer die Wahl zwischen der VOB und dem BGB. Wir empfehlen hierbei jedoch ausdrücklich, die VOB lediglich dann anzuwenden, wenn sie auch in Gänze (also vollständig ohne Ausnahmen) vereinbart worden ist – anderweitig besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Anwendung der VOB unwirksam ist, da ein „Rosinen picken“ von der Rechtsprechung nicht gewünscht ist.