1. Was ist die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Obergrenze der monatlichen Miete bei neuen Mietverträgen über Wohnraum. Damit ist sie eine Einschränkung des Grundsatzes, dass jeder mit seinem Vertragspartner vereinbaren kann, was er möchte. Die Regelungen der Mietpreisbremse legen fest, dass die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % überschritten werden darf.
| Leicht berechnen lässt sich die zulässige Höchstmiete mit folgender Formel: Ortsübliche Vergleichsmiete x 1,1 = Zulässige Höchstmiete |
1.1 Ein Beispiel aus dem Alltag
Adrian möchte seine Wohnung an einen neuen Mieter vermieten. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 15 €/m². Wenn in seinem Ort die Mietpreisbremse gilt, darf er in dem Mietvertrag höchstens 10 % mehr an Miete vereinbaren, also 16,50 €/m².
2. Warum gibt es die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse wurde vom Gesetzgeber als eine Reaktion auf die stetig steigenden Mietpreise eingeführt. Vor allem in Städten und Gemeinden mit wachsender Einwohnerzahl ist der Wohnungsmarkt angespannt. Infolge der hohen Nachfrage droht der Preis immer weiter zu steigen. Um eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbaren Wohnungen zu fördern, hat der Gesetzgeber in § 556d BGB den Landesregierungen die Möglichkeit gegeben, die Preiserhöhungen zu begrenzen.
3. Wo überall gilt die Mietpreisbremse?
Die meisten Bundesländer haben entsprechende Verordnungen erlassen und damit die Mietpreisentwicklung in Städten und Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsmarkt begrenzt.
Im Beispiel Baden-Württemberg gilt die Regelung gemäß Landesrecht § 1 MietBgVO BW in 89 Städten und Gemeinden. Dazu zählen vor allem größere Städte wie Stuttgart, Tübingen, Esslingen am Neckar oder Kirchheim unter Teck, aber auch viele kleine Gemeinden.
Eine vollständige Auflistung der betroffenen Städte und Gemeinden findet sich in der jeweiligen Landesverordnung. Für Baden-Württemberg ist sie unter folgendem Link zu finden:
Landesrecht BW – § 1 Mietpreisbegrenzungsverordnung BW | Landesnorm Baden-Württemberg
In der nachfolgenden Tabelle sind alle 89 Städte und Gemeinden aus Baden-Württemberg aufgelistet, in denen die Mietpreisbremse gilt:
| Backnang | Bad Bellingen | Bad Krozingen |
| Badenweiler | Balgheim | Bietigheim-Bissingen |
| Bodelshausen | Breisach am Rhein | Bretten |
| Bubsheim | Büsingen am Hochrhein | Denkendorf |
| Denzlingen | Dettingen an der Erms | Ditzingen |
| Eichstetten am Kaiserstuhl | Eigeltingen | Eislingen/Fils |
| Emmendingen | Eningen unter Achalm | Esslingen am Neckar |
| Ettlingen | Fellbach | Filderstadt |
| Fischingen | Freiburg im Breisgau | Friedrichshafen |
| Grenzach-Wyhlen | Güglingen | Gundelfingen |
| Hartheim am Rhein | Heidelberg | Heilbronn |
| Heimsheim | Kandern | Kappel-Grafenhausen |
| Karlsruhe | Kehl | Kernen im Remstal |
| Kirchheim unter Teck | Kirchzarten | Konstanz |
| Kornwestheim | Lahr/Schwarzwald | Lauchringen |
| Leinfelden-Echterdingen | Leonberg | Lörrach |
| Ludwigsburg | Mannheim | March |
| Meißenheim | Merzhausen | Möglingen |
| Müllheim | Neckarsulm | Neuenburg am Rhein |
| Neuried | Nürtingen | Offenburg |
| Pliezhausen | Radolfzell am Bodensee | Reichenau |
| Remseck am Neckar | Reutlingen | Rheinfelden/Baden |
| Riegel am Kaiserstuhl | Rümmingen | Schallbach |
| Schallstadt | Sindelfingen | Singen/ Hohentwiel |
| St. Blasien | Staufen im Breisgau | Stuttgart |
| Tübingen | Überlingen | Ulm |
| Umkirch | Waiblingen | Waldkirch |
| Wannweil | Weil am Rhein | Weingarten |
| Weinheim | Weinstadt | Wendlingen am Neckar |
| Wernau/ Neckar | Winnenden |
4. Wie lange gilt die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse wurde erstmals im Jahr 2015 eingeführt. In Baden-Württemberg gilt die entsprechende Verordnung noch bis zum 31.12.2025.
Der Grund dafür ist, dass nach der ursprünglichen Regelung in § 556d BGB die Verordnungen der Länder zur Mietpreisbremse spätestens Ende 2025 außer Kraft treten mussten. Inzwischen hat der Bundestag aber für einen entsprechenden Gesetzesentwurf gestimmt, durch den die Möglichkeit der Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert wurde.
Es ist zu erwarten, dass die Landesregierung die Möglichkeit nutzen wird, um die Mietpreisbremse weiter zu verlängern. Damit wird das Thema wohl mindestens bis Ende 2029 aktuell sein.
5. Wie erfahre ich, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist?
Der Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete ist unter anderem in § 558 Abs. 2 BGB definiert. Hierzu heißt es: „Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind.“
Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich demnach aus den üblichen Mieten, die in den letzten sechs Jahren in der gleichen oder einer ähnlichen Stadt oder Gemeinde für vergleichbare Wohnungen vereinbart oder geändert wurden. Am einfachsten lässt sich die ortsübliche Vergleichsmiete über den Mietspiegel ermitteln. Ein Mietspiegel ist eine Übersichtstabelle über die ortsübliche Vergleichsmiete des jeweiligen Wohnortes.
Größere Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind gesetzlich verpflichtet, einen solchen zu erstellen. Auch immer mehr kleinere Gemeinden verfügen bereits über einen Mietspiegel. Gibt es keinen, kann entweder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde herangezogen oder die ortsübliche Vergleichsmiete über Vergleichsobjekte bestimmt werden.
6. Welche Ausnahmen von der Mietpreisbremse gibt es?
Nicht alle Mietverhältnisse von Wohnraum in Städten mit gültiger Mietpreisbremse unterliegen automatisch der Mietpreisbremse. Das Gesetz lässt es unter besonderen Umständen zu, dass die eigentlich zulässige Höchstmiete in einem gewissen Maß überschritten wird. Bestimmte Fälle sind sogar gänzlich von den Regelungen ausgenommen, sodass für diese Wohnungen keine Höchstmiete festgelegt ist.
6.1 Ausnahme 1: Anpassung des Höchstwertes
| Das BGB nennt in § 556e BGB zwei Fälle, in denen der höchste zulässige Wert einer Miete nach oben angepasst wird: – Die erhöhte Vormiete – Kürzlich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen |
A – Die erhöhte Vormiete
Nach § 556e BGB kann ein Vermieter dann eine höhere Miete verlangen, wenn schon der vorherige Mieter eine höhere Miete für die Wohnung bezahlt hat. Die Höchstmiete, die sich durch die ortsübliche Vergleichsmiete ergeben würde, kann in dem Fall bis zu der Höhe der vorherigen Miete überschritten werden. Nicht berücksichtigt werden dürfen dabei aber Mieterhöhungen, die in dem letzten Jahr vor der Beendigung des vorherigen Mietverhältnisses vereinbart wurden.
Achtung: Vermieter müssen, wenn sie aus diesem Grund eine höhere Miete verlangen, dem Mieter Auskunft über die Höhe der Vormiete erteilen.
1. Beispiel aus der Alltagspraxis:
Der Vormieter hat Adrian 18 €/m² gezahlt. Vor 8 Monaten wurde die Miete auf 20 €/m² erhöht. Jetzt möchte er einen neuen Mietvertrag mit dem Mieter Ben abschließen. Obwohl die ortsübliche Vergleichsmiete bei 15 €/m² liegt, darf er weiterhin 18 €/m² verlangen. Dazu muss er Ben über die Höhe der Vormiete Auskunft erteilen. Da seit der Erhöhung auf 20 €/m² noch kein Jahr vergangen ist, wird dieser Wert nicht berücksichtigt.
Was ist, wenn die Vormiete bereits gegen die Mietpreisbremse verstoßen hat?
Anders ist der Fall zu bewerten, wenn bereits die Vereinbarung mit dem Vormieter gegen die Regelung der Mietbremse verstoßen hat. Wenn mit dem Vormieter unzulässig eine überhöhte Miete vereinbart worden ist, kann dies nicht als Begründung verwendet werden, von dem Nachmieter ebenfalls eine höhere Miete zu verlangen.
2. Beispiel aus der Alltagspraxis:
Wenn bereits die Vereinbarung über die 18 €/m² unzulässig war, muss der Mieter Ben deswegen keine höhere Miete zahlen. Die höchste zulässige Miete bleibt nach den allgemeinen Regeln wie im Beispiel 1 bei 16,50 €/m².
Kann durch einen Mietvertrag des Voreigentümers eine höhere Miete begründet werden?
Die Eigenschaft des Vormieters ist von der Wohnung und nicht von der Person des Vermieters abhängig. Daher kann auch der spätere Eigentümer einen Mietvertrag des früheren Eigentümers geltend machen, wenn dies der letzte Mietvertrag über die Wohnung war.
3. Beispiel aus der Alltagspraxis:
Anders als im oben genannten Beispiel hat der Vormieter die ordnungsgemäß vereinbarte Miete in Höhe von 18 €/m² nicht an Adrian bezahlt, sondern an die vorherige Eigentümerin Claudia. Anschließend hat Adrian die Wohnung gekauft und übereignet bekommen. Egal, ob der Vormieter während des Kaufs noch in der Wohnung war oder ob das Mietverhältnis schon beendet war: Adrian darf mit dem nächsten Mieter bis zu 18 €/m² vereinbaren.
B – Kürzlich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen
§ 556e II BGB erlaubt außerdem eine erhöhte Miete, wenn in den letzten 3 Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses an der Wohnung Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von §§ 559 Abs.1, 555b BGB durchgeführt worden sind. In diesem Fall errechnet sich die Höchstmiete folgendermaßen:
Die ortsübliche Vergleichsmiete, die ohne die Modernisierung bei Mietbeginn anzusetzen wäre, darf pro Jahr um 8 % der für die Modernisierung der Wohnung aufgewendeten Kosten überschritten werden. In diesem Fall muss der Vermieter dem Mieter darüber Auskunft erteilen, dass in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
Als Modernisierungsmaßnahmen, die einen zulässigen Grund für höhere Mietzahlungen darstellen, gelten nach §§ 559 Abs. 1, 555b BGB bauliche Veränderungen,
- durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
- durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
- durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
- durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, oder
- die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind.
- durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen wird, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.
6.2 Keine Mietpreisbremse
Ganz ohne Begrenzung der Höchstmiete sind Neubauwohnungen und umfassend modernisierte Wohnungen.
Neubauwohnungen
Wohnungen in einem Neubau, die nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt und vermietet werden, fallen gemäß § 556f Satz 1 BGB nicht unter die Regelungen der Mietpreisbremse. Vermieter und Mieter können den Mietpreis ohne gesetzliche Einschränkungen miteinander festlegen. Der Vermieter muss dem Mieter darüber Auskunft erteilen, dass die Wohnung erstmals nach dem 1.10.2014 genutzt und vermietet wurde.
Umfassende Modernisierung
Ebenfalls ausgenommen von der Begrenzung der Miethöhte sind gemäß § 556f Satz 2 BGB Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung das erste Mal vermietet werden.
Von einer umfassenden Modernisierung spricht man dann, wenn bei der Modernisierung wenigstens ca. ein Drittel der Neubaukosten in das Gebäude investiert werden und die Qualität der Wohnung in wesentlichen Bereichen verbessert wird. Nicht ausreichend ist nur eine Instandhaltung, bei der ein ehemals bestehender Zustand wieder erreicht wird.
Macht der Vermieter von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, muss er dem Mieter Auskunft darüber erteilen, dass es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handelt.
Vorübergehender Gebrauch
Außerdem gelten die Regelungen zur Mietbegrenzung gem. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn die Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird. Wann genau ein „nur vorübergehender Gebrauch“ vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig. Es kommt darauf an, dass beide Vertragsparteien davon ausgegangen sind, dass die Mietwohnung nicht zum dauernden Lebensmittelpunkt des Mieters wird.
Beispiele dafür sind:
- Hotelzimmer
- Pensionszimmer
- Ferienwohnungen
- Studentenwohnungen, wenn der Vertrag auf ein Semester beschränkt ist und der Lebensmittelpunkt des Studenten an einem anderen Ort ist.
Möblierte Wohnung
Eine weitere Ausnahme gilt gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB für Wohnraum innerhalb der Wohnung des Vermieters, den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat. Diese Ausnahme von der Mietpreisbremse gilt jedoch nicht, wenn der Mieter zusammen mit weiteren Personen einen auf Dauer angelegten Haushalt führt.
Konkret geht es hier also vor allem um Einliegerwohnungen, die sich mit dem eigenen Wohnbereich des Vermieters zumindest überschneiden und die nur von Einzelpersonen bewohnt werden. Ebenfalls umfasst ist der Fall, wenn der Mieter nur einen Teil eines Raumes und der Möbel gegen die Mietzahlung nutzen darf.
Ein Beispiel aus der Alltagspraxis:
Adrian hat in seiner eigenen Wohnung ein möbliertes Zimmer frei und beschließt, dieses Zimmer an Dorian zu vermieten. Bei der Vereinbarung des Mietvertrags müssen sich die beiden nicht an die Regelungen der Mietpreisbeschränkung halten.
Studenten- und Jugendwohnheime
Studentenwohnheime und Jugendwohnheime sind gemäß § 549 Abs. 3 BGB ebenfalls von den Vorschriften der Mietpreisbremse ausgenommen. Voraussetzung dafür ist eine Zweckbindung des Gebäudes. Nicht unter diese Regelung fallen sogenannte Studentenzimmer von Privatvermietern.
6.3 Was ist mit einer Staffelmiete?
Staffelmietverträge sind auch in Städten und Gemeinden mit einer geltenden Mietpreisbremse zulässig. Allerdings legt das Gesetz fest, dass die Bestimmungen der Mietpreisbremse auch für einen Staffelmietvertrag gelten. Dabei gilt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Zulässigkeit der Miethöhe der Zeitpunkt ist, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Das bedeutet, dass mit der Vereinbarung eines Staffelmietvertrags die Mietpreisbremse nicht umgangen werden kann. Ist eine Mieterhöhung durch einen Staffelmietvertrag zulässig zustande gekommen, bleibt diese Miethöhe auch dann zulässig, wenn sich die ortsübliche Vergleichsmiete verringern sollte.
7. Wird die Einhaltung der Mietpreisbremse kontrolliert?
Eine offizielle Kontrollinstanz, die die Einhaltung der Mietpreisbremse kontrolliert, gibt es bislang nicht. Es drohen auch keine Strafen von staatlicher Seite, wenn ein Vermieter eine zu hohe Miete verlangt.
Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen müssen die Mieter selbstständig feststellen und rügen. Gefordert ist also die Eigeninitiative der Mieter, wenn Sie der Meinung sind, zu viel Miete zu bezahlen. Welches Vorgehen sich dabei empfiehlt, haben wir am Ende dieses Beitrags ausführlich zusammengestellt.
8. Wer überwacht die Richtigkeit der verlangten Miete?
Die Richtigkeit der verlangten Miete wird allein von den Vertragsparteien überwacht. Der Mieter muss selbst aktiv tätig werden, um zu überprüfen, ob die Höhe der verlangten Miete korrekt ist.
8.1 Kann man als Vermieter dem Mieter nach einer Rüge kündigen?
Wenn der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügt und daher zukünftig weniger Geld zahlt und ggf. eine hohe Rückforderung geltend macht, werden viele Vermieter an einer Beendigung des Mietverhältnisses interessiert sein. Allerdings stellt das Berufen auf die Regelungen zur Mietpreisbegrenzung keinen gesetzlichen Kündigungsgrund dar. Der Mieter steht unter dem gesetzlichen Kündigungsschutz und kann daher nicht gekündigt werden, wenn der Vermieter keinen sonstigen Kündigungsgrund hat.
9. Macht man sich als Vermieter strafbar, wenn man zu viel Miete verlangt?
Verlangt ein Vermieter zu viel Miete, macht er sich deswegen nicht strafbar. Der Mieter kann allerdings zivilrechtlich gegen ihn vorgehen und eine Reduzierung der Miete verlangen sowie 30 Monate lang den zu hoch geleisteten Betrag zurückfordern.
10. Muss man sich bei einer erstmaligen Vermietung an den Mietspiegel halten?
Eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 zum ersten Mal genutzt und vermietet wird, ist nicht von den Regelungen der Mietpreisbeschränkung betroffen. Das ist in § 556f Satz 1 BGB ausdrücklich geregelt. Dabei sind die Hinweispflichten des Vermieters zu beachten.
11. Die wichtigsten Infos für Vermieter
- Die Mietpreisbremse gilt nur für Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Mietpreisbegrenzung in der jeweiligen Gemeinde abgeschlossen wurden. Bestehende Verträge werden dadurch nicht berührt.
- Übersteigt die Miethöhe wegen einer Ausnahme aufgrund von Neubau oder umfassender Modernisierung oder wegen einer Anpassung des Höchstwertes die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 %, muss der Vermieter vor Vertragsschluss seine Auskunftspflichten unaufgefordert erfüllen. Die Erklärung muss in Textform übermittelt werden. Ein nur mündlicher Hinweis genügt daher noch nicht!
- Die Erfüllung der Auskunftspflicht kann auch nachgeholt werden. Eine erhöhte Miete kann in diesem Fall allerdings erst 2 Jahre nach der Auskunftserteilung verlangt werden.
- Unterhalb der Höchstgrenze sind Mieterhöhungen nach den gewöhnlichen gesetzlichen Regelungen möglich.
- Bei Unklarheiten sollten sich Vermieter an einen fachkundigen Anwalt wenden. Kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei mit langjähriger Erfahrung im Mietrecht!
12. Die wichtigsten Infos für Mieter
- Vereinbarungen über eine höhere Miete sind unwirksam, soweit sie die zulässige Miete überschreiten. Auch wenn vertraglich mehr vereinbart worden ist, muss der Mieter dem Vermieter also nur einen Mietbetrag bezahlen, der höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Zunächst muss er aber den Verstoß rügen.
- Wenn die Höhe der Miete die gesetzlichen Grenzen überschreitet, kann der Mieter den zu viel geleisteten Betrag zurückverlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass er den Verstoß innerhalb von 30 Monaten nach Vertragsschluss und noch während des Bestehens des Mietverhältnisses rügt.
- Die Rüge muss in Textform erfolgen. Eine mündliche Rüge reicht also nicht aus. Briefe oder E-Mails würden die Textform erfüllen.
- Erfolgt die Rüge mehr als 30 Monate nach dem Vertragsschluss, kann nur der zu viel gezahlte Betrag der Miete zurückverlangt werden, der nach dem Zugang der Rüge fällig geworden ist.
- Im Zweifelsfall sollten Mieter sich an einen Anwalt für Mietrecht wenden. Unsere Kanzlei hat bereits über 30 Jahre Erfahrung im Mietrecht und hilft Ihnen gerne weiter.
13. Ich bin Mieter und habe zu viel Miete bezahlt – bekomme ich mein Geld zurück?
Ja! Wenn Sie innerhalb von 30 Monaten nach Abschluss des Mietvertrages den Vermieter rügen, erhalten Sie das zu viel gezahlte Geld zurück.
13.1 Wie muss ich hierbei rechtlich sicher vorgehen?
Wenn Sie als Mieter unsicher sind, ob sie eine zu hohe Miete bezahlen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Überprüfen Sie, ob sich Ihre Wohnung im Geltungsbereich einer Mietpreisbremse befindet
- Finden Sie die ortsübliche Vergleichsmiete heraus
- Ermitteln Sie die höchste zulässige Miete
Achtung: Es gibt Ausnahmen von der Mietpreisbremse wie beispielsweise kürzlich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, durch die sich der zulässige Höchstwert erhöht oder durch die die Preisbeschränkung komplett entfällt. - Im Falle eines Verstoßes: Rügen Sie den Vermieter
Wenn Sie bei einem Vergleich zwischen Ihrer Miete und der höchsten zulässigen Miete feststellen, dass Sie zu viel Miete bezahlen, sollten Sie dies bei dem Vermieter rügen.
In dem Rügeschreiben sollten Sie:
- auf die Geltung der Mietpreisbremse in Ihrer Stadt oder Gemeinde hinweisen,
- die Berechnung der Höchstmiete darlegen,
- darauf hinweisen, dass Sie eine zu hohe Miete zahlen und
- den Vermieter unter Setzung einer Frist dazu auffordern, die reduzierte Miete zu akzeptieren.
- Wenn seit dem Vertragsschluss noch keine 30 Monate vergangen sind, sollten Sie den Vermieter außerdem unter Fristsetzung zur Rückzahlung des zu viel geleisteten Geldes auffordern.
Die Rüge muss in Textform erfolgen. Eine E-Mail oder ein Brief – am besten per Einschreiben – genügt hierfür.
13.2 Rechtliche Durchsetzung
Sollte der Vermieter in den anschließenden Verhandlungen nicht auf Ihre Forderungen eingehen, empfiehlt es sich, einen fachkundigen Anwalt hinzuzuziehen. Wir von der Kanzlei Streich & Wittke bieten wir Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung an, um die mögliche Vorgehensweise zu besprechen und Ihnen eine Empfehlung für die weiteren Schritte zu geben. Kontaktieren Sie uns hierzu am besten ganz unkompliziert über unser Kontaktformular.
14. Zu guter Letzt
Dieser Blogbeitrag entstand als Gemeinschaftswerk unseres Teams. Ein besonderer Dank gilt unseren engagierten und kreativen Co-Autoren Samuel Maisch und Anna-Sophie Zdunek, die uns als rechtswissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) tatkräftig redaktionell unterstützen.


