Baumängel durch Fehler beim Innenausbau
Rohinstallation, Dämmung, Trockenbau, Bodenbeläge, Treppenbau, Fenster, Türen Rechtsfrage stellen
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Inhalt:
- Was gehört alles zum „Innenausbau“?
- Gewerke des Innenausbaus
- Was sind die spezifischen Probleme des Innenausbaus?
3.1 Welche Mängel können bei den Rohinstallationen beispielsweise auftreten?
3.2 Welche Mängel können bei Trockenbau und Dämmung beispielsweise aufteten?
3.3 Welche Mängel können bei Estrich und Bodenbelägen beispielsweise auftreten? - Empfehlungen für Auftraggeber zur Vertragsgestaltung bei mangelnden Qualitätskenntnissen
- Präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Mängeln im Innenausbau
5.1 Vereinbarung von Baukontrollen
5.2 Ausführung dokumentieren
5.3 Kompetenzprüfung und Referenzen
HINWEIS für Bauherren - Was tun, wenn dennoch Mängel auftreten?
- Problematik der Teilabnahme im Innenausbau
- Wie erstelle ich eine Mängelanzeige?
- Wer muss die Kosten für den Gutachter bei Baumängeln bezahlen?
- Wie kann mir die Kanzlei Streich und Wittke helfen?
Alles zum Thema: Baumängel durch Fehler beim Innenausbau
In unserem dritten Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Innenausbau als einen weiteren zentralen Teil eines jeden Bauvorhabens. In der Phase des Innenausbaus nehmen die einzelnen Räume allmählich Gestalt an und ein Einzug rückt in greifbare Nähe. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Vorfreude durch Mängel im Innenausbau getrübt wird.
Mängel im Innenausbau sind für Auftraggeber besonders ärgerlich, da sie oft sichtbare und regelmäßig genutzte Bereiche betreffen, sodass sie die Nutzung der Immobilie spürbar beeinträchtigen können. Folglich können sich etwaige Mängel auch wirtschaftlich besonders schwer auswirken.
Aus rechtlicher Sicht kommen der Planung und Ausführung des Innenausbaus daher eine erhebliche Bedeutung zu. Um die Rolle von Baumängeln im Innenausbau besser zu verstehen und Sie auf eventuelle Konflikte vorzubereiten möchten wir die Thematik nachfolgend beleuchten.
1. Was gehört alles zum „Innenausbau“?
Der Innenausbau umfasst sämtliche Arbeiten, die im Anschluss an die Rohbauphase erfolgen, um das Haus grundsätzlich bewohnbar zu machen.
Er umfasst vor allem Gewerke, die die Innengestaltung und die Ausstattung des Bauwerks betreffen. Der Innenausbau setzt dort an, wo der Rohbau abgeschlossen ist und er endet dann, wenn die Immobilie bezugsfertig hergestellt ist. Je nach Bauweise und Ausstattung kann der Innenausbau einige Wochen bis mehrere Monate dauern.
Fehler bei ausführenden Arbeiten können jederzeit und überall passieren, somit wäre eine detaillierte Auflistung sämtlicher Mängel, die es geben kann, äußerst müßig und würde viele Seiten füllen. Nachfolgend erläutern wir die einzelnen Bauabschnitte des Innenausbaus und geben wenige, aber markante Beispiele für „typische“ Baumängel.
2. Gewerke des Innenausbaus
Zu den typischen Gewerken des Innenausbaus gehören insbesondere:
• Trockenbauarbeiten: das Errichten von Trennwänden, das Abhängen von Decken sowie die Herstellung einer Schall- und Wärmedämmung.
• Elektroinstallation: die Installation und der Anschluss von Leitungen, Steckdosen, Lichtschaltern und gegebenenfalls auch weiteren Bauteilen.
• Sanitär- und Heizungsinstallationen: das Verlegen von wasserführenden Leitungen, der Einbau von Bad- und Küchenelementen, Heizkörpern, Heizkreisverteilern usw.
• Verputzarbeiten: die Herstellung von Oberflächen an Wänden und Decken inklusive des Anbringens eines Innenputzes sowie Spachtelarbeiten.
• Fußbodenarbeiten: Das Verlegen von diversen Bodenbelägen z.B. Estrich, Parkett, Fliesen, Teppich oder Laminat.
• Maler- und Lackierarbeiten: hierzu gehört das Tapezieren, Streichen oder Lackieren von Oberflächen.
• Treppenbau: Der Einbau von Innen- und Geschosstreppen sowie deren Bearbeitung.
• Fenster- und Türenmontage: Das Einbauen und Einsetzen von Fenstern, Zimmertüren, Glas- oder Schiebetüren.
• Einbau von Möbeln: Hierunter fallen nicht jegliche Möbel, sondern solche, die speziell für das Objekt maßangefertigt sind, z.B. Küchen, (Einbau-)Schränke oder Regalsysteme.
3. Was sind die spezifischen Probleme des Innenausbaus?
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wollen wir uns auf die Besonderheiten des Innenausbaus konzentrieren. Aus unserer Rechtsberatungspraxis sowie der Rechtsprechung wissen wir, dass Mängel im Innenausbau wegen der Vielzahl unterschiedlicher Leistungen regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind und hier besondere Tücken aufweisen.
Ein häufiges Problem besteht darin, dass Ausführungsstandards gar nicht oder nur unklar definiert werden, was zu unterschiedlichen Auffassungen der Vertragspartner über die zu erbringenden Leistungen führt.
So kann es sein, dass Auftraggeber viel Geld für exklusive oder über dem Standard liegende Innenausbauten ausgeben, die damit einhergehenden Qualitätsanforderungen oder Ausführungsstandards aber nicht explizit im Vertrag Berücksichtigung finden. Wünscht sich der Besteller also einen hochwertigen Standard, muss dies im Vertrag festgelegt werden, da die Leistungen andernfalls nicht eingefordert werden können.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (BGH, Urteil vom 4. 6. 2009 – VII ZR 54/07) entschieden, dass ein Werkunternehmer grundsätzlich nur verpflichtet ist, die „anerkannten Regeln der Technik“ einzuhalten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Die sogenannten anerkannten Regeln der Technik stellen einen allgemein akzeptierten Mindeststandard dar, der regelmäßig auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrung basiert. Sie können aus verschiedenen technischen Normen und Richtlinien abgeleitet werden, beispielsweise DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Standards, VDE-Vorschriften oder VDI-Richtlinien.
In diesem Zusammenhang besteht der Irrglaube, dass die beispielhaft genannten Normen automatisch als anerkannte Regeln der Technik gelten. Dem ist jedoch nicht so. Höchstrichterlich ist anerkannt, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind.
Im Übrigen gilt, dass sich die Frage, ob ein Mangel vorliegt nach der vereinbarten Beschaffenheit im Vertrag richtet. Fehlt dem Vertrag eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung, gelten im Zweifel die anerkannten Regeln der Technik als Standard.
Wichtig zu wissen:
Generell finden auch unsere Ratschläge zum 1. und 2. Teil dieser Beitrags-Serie zum Thema „Baumängel“ im Innenausbau Anwendung!
3.1. Welche Mängel können bei den Rohinstallationen beispielsweise auftreten?

3.2. Welche Mängel können bei Trockenbau und Dämmung beispielsweise auftreten?
Hierzu gehören sämtliche Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung von Räumen und deren Aufteilung und Abgrenzung stehen. Beim Trockenbau werden Materialien verwendet, die einfach und leicht zu verarbeiten sind, wie Gipskarton oder Holz (Mörtel oder Beton finden im Bereich des Trockenbaus keine Verwendung mehr).
Gedämmt werden Außenwände, Decken oder das Dach zum einen aus thermischen Gründen. Besonders im Wohnbereich spielt das Thema Schallschutz hierbei eine zusätzliche Rolle.
Die beliebtesten Baumängel in dieser Kategorie sind fehlende oder schlechte Dämmung und eine mangelhafte Ausführung der Trockenbauarbeiten, wie ungeschützte Ecken und Kanten oder eine schlechte Oberflächenvorbereitung der Wände für spätere Gewerke. Nicht im Gipskarton versenkte Schraubenköpfe können hervorstehen, Fugen sind möglicherweise nicht oder schlecht gespachtelt oder geschliffen, an Ecken können Schutzschienen fehlen.
Bei der Dämmung kann das falsche Material verwendet werden oder wichtige Komponenten wie eine Dampfbremse vergessen werden. Auch Beschädigungen dieser oder eine schlechte Verarbeitung an kritischen Übergängen können auftreten. Die Folgen sind bereits erwähnte Feuchtigkeitsschäden sowie Wärmeverluste.
3.3. Welche Mängel können bei Estrich und Bodenbelägen beispielsweise auftreten?
Diese Kategorie umfasst zunächst den herzustellenden Untergrund für spätere Bodenbeläge, die einen Raum bewohnbar machen. Hierfür kommen Zementestrich oder Fließestrich in Frage. Die Verarbeitung und Wahl des richtigen Materials sind entscheidend, besonders im Zusammenhang mit einer möglicherweise vorhandenen Fußbodenheizung. Bei dem Fußboden gilt es Aspekte wie Tragfähigkeit, Wärmeleitfähigkeit, Schallübertragung und Nutzungsbereich zu beachten.
Bodenbeläge können entweder aus Holzböden (Parkett, Kork), Teppich, Fliesen oder Kunststoff (Laminat, Vinyl) bestehen. Die Wahl und Verarbeitung/ Verlegung wird ebenso durch die beabsichtigte Nutzung und durch den vorhandenen Untergrund bestimmt, weshalb ein Konzept bei der Planung durchaus hilfreich ist. Im Optimalfall werden die Materialien und Bauabschnitte fein aufeinander abgestimmt. Beispielsweise bietet Teppichboden mehr Toleranzen bei leichten Unebenheiten im Boden, als Parkettdielen, die einen absolut ebenen Untergrund für die Verlegung verlangen.
Klassische Mängel beginnen hier bereits bei einem schlechten Estrich, der möglicherweise Risse oder Unebenheiten aufweist. Ebenso dürfen Abdichtungen und Versiegelungen im Bereich von Dusche oder Badewanne nicht fehlen.
Bei Bodenbelägen kann entweder durch schlechte Untergrundvorbereitung oder durch schlechte Verlegung viel schiefgehen. Hier seien schiefe Fugen, zu kleine/ enge Fugen und Übergänge, Hohlstellen oder „Berge und Täler“ genannt.
4. Empfehlungen für Auftraggeber zur Vertragsgestaltung bei mangelnden Qualitätskenntnissen
Für den durchschnittlichen Bauherren ist es nahezu unmöglich, sich in diesem Dickicht aus Normen zurechtzufinden. Die Vielzahl an Regelwerken und deren technische Komplexität erschweren es, den richtigen Standard für das jeweilige Gewerk ausfindig zu machen. Doch selbst wenn Sie keinen genauen Überblick über spezifische Branchenstandards haben, können Sie mit den folgenden Hinweisen Maßnahmen ergreifen, um eine hochwertige Ausführung Ihres Innenausbaus sicherzustellen.
a) Konkretisierung der Anforderungen
Auch der technisch unbewanderte Bauherr kann über eine geschickte Vertragsgestaltung sicherstellen, dass ein überdurchschnittlicher oder gehobener Ausführungsstandard vereinbart wird.
Anstatt allgemeine Begriffe wie „hochwertige Ausführung“ zu verwenden, sollten Sie den „Stand der Technik“ oder eine „über den anerkannten Regeln der Technik liegende Ausführung“ vereinbaren.
Nennen Sie bei spezifischen Bauteilen wie etwa Fliesen oder schallisolierten Türen bestimmte Qualitätsklassen oder beziehen Sie sich auf im Handel geführte Zertifikate. Wenn möglich, sollten Sie Ihre Vereinbarung mit spezifischen Beispielen belegen.
Weitere Möglichkeiten sind:
– Bei vielen Materialien wie z.B. Fliesen gibt es die Bezeichnung „1. Wahl“ (fehlerfreie Ware ohne sichtbare Mängel) oder die Kennzeichnung „PEI I-V“, welche eine Qualitätsunterteilung nach Abriebfestigkeit darstellt.
– Bei Türen können dies z.B. die Schallschutzklassen 1-5 sein, wobei 1 für einfache Innentüren in Wohnungen und 5 für einen hohen Schallschutz steht, wie er z.B. in Krankenhäusern oder Aufnahmestudios verwendet wird.
– Vereinbaren Sie für die beste Qualität den „höchsten branchenüblichen Standard“ (dahinter kann sich z.B. DIN 4108 für den Wärmeschutz im Hochbau verbergen)
– Beziehen Sie sich auf Herstellerangaben von renommierten Baustofflieferanten.
– Verwenden Sie allgemeine Formulierungen wie „gehoben“ oder „durchschnittlich“ nur im Ausnahmefall, wenn keine spezifischen Normen bekannt sind, da dies erfahrungsgemäß viel Raum zur Interpretation lässt.
b) Beratung durch Fachleute
Als Auftraggeber können Sie auch einen Architekten oder technische Sachverständige hinzuziehen, um den gewünschten Qualitätsstandard zu definieren und in den Vertrag aufzunehmen. Gerade auch Architekten können im Rahmen einer detaillierten Leistungs- und Materialbeschreibung verhindern, dass unklare Erwartungen entstehen und dadurch potenzielle Konflikte vermeiden. Da mit einer höheren Qualität meist auch ein höherer Preis einhergeht, können Architekten hilfreich bei der Vertragsvergabe und Angebotsprüfung sein. Hierdurch haben Sie eine zusätzliche Kontrolle, bevor es zur Vertragsunterzeichnung kommt.
c) Vereinbaren Sie eine Bemusterung oder fordern Sie Muster an
Ästhetik und Haptik spielen eine entscheidende Rolle im Innenausbau. Nutzen Sie die Möglichkeit, sich über ein Bemusterungsverfahren Materialproben oder Ausführungsbeispiele einzuholen. Wenn Sie sich beispielsweise auf ein verbindliches Qualitätsmuster beim Fliesenleger festlegen möchten, können Sie vertraglich vereinbaren, dass „die Ausführung der Arbeiten in Qualität und Optik der vereinbarten Musterfläche entsprechen muss“. Dies kann Sie davor schützen, dass minderwertigere Materialien oder Verarbeitungsergebnisse akzeptiert werden müssen.
d) Regeln Sie Gewährleistungsverpflichtungen
Wenn Ihnen eine besonders hohe Qualität wichtig ist, können Sie die Einhaltung technischer Standards so regeln, dass die Kontrolle nicht dem Auftragnehmer, sondern unabhängigen Kriterien wie Sachverständigen oder Prüfberichten unterliegt. Zusätzlich sollten Sie vereinbaren, dass wesentliche Mängel innerhalb eines bestimmten Zeitraums kostenlos zu beseitigen sind.
Je genauer die Anforderungen im Vertrag formuliert werden, desto besser sind Sie als Auftraggeber vor potenziellen Streitigkeiten geschützt. Insbesondere sollten Auftraggeber darauf achten, dass sie dort, wo ein hoher Standard gewünscht ist, dies auch klarstellen und verbindlich machen.
5. Präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Mängeln im Innenausbau
Neben der bereits genannten Möglichkeit, den Werkvertrag uns seinen Regelungsgehalt möglichst genau zu formulieren, gibt es praktische Möglichkeiten, um Problemen vorzubeugen.
Diese sind:
5.1. Vereinbarung von Baukontrollen
Wie schon im zweiten Teil unserer Themen-Serie zu Baumängeln „Baumängel durch Fehler in der Rohbauphase“ beschrieben, können Sie eine Bauüberwachung durch einen qualifizierten Bauleiter (z.B. Architekten) beauftragen, um Mängel frühzeitig zu erkennen und deren Behebung zeitnah zu veranlassen. Der Faktor „Zeit“ ist gerade auch im Innenausbau entscheidend, da einzelne Werkleistungen häufig aufeinander aufbauen.
5.2. Ausführung dokumentieren
Bereits in der Planungsphase können detaillierte Baupläne und Leistungsangaben definiert werden. Je präziser diese erstellt sind, desto besser können sie als Grundlage für die Abnahme und die Bewertung von potenziellen Mängeln dienen.
5.3. Kompetenzprüfung und Referenzen
Leider erleben wir es in immer noch viel zu häufig, dass Aufträge an unqualifizierte oder unzuverlässige Unternehmen vergeben werden. Bauherren sollten sich Referenzen, Zertifikate oder Nachweise ausstellen lassen, um einen besseren Eindruck über die Leistungsfähigkeit der Unternehmen oder die Umsetzbarkeit der versprochenen Leistungen machen zu können.
Es empfiehlt sich immer, bereits realisierte Projekte eines Unternehmens zu besichtigen oder sich Erfahrungsberichte und Kundenbewertungen einzuholen. Daneben existieren auch privatwirtschaftliche Organisationen, wie z.B. die Vereinigung Privater Bauherren e.V. (VPB) oder die deutsche Gütegemeinschaft für Hausbau e.V., auf dessen Plattformen sich Verbraucher informieren können und auch vor unseriösen Anbietern gewarnt wird. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um sich ein eigenes Bild von der beworbenen Qualität und Zuverlässigkeit eines Unternehmens zu machen!
HINWEIS für Bauherren
Bei Mängeln gilt es klar zu unterscheiden zwischen Baumängeln, die durch ausführende Arbeiten und Montagen verursacht wurden und mangelhaften bzw. beschädigten Teilen oder Produkten.
Grundsätzlich stellt sich bei sämtlichen Mängeln immer die Frage, wer für eine Mängelbeseitigung rechtlich herangezogen werden muss.
Ist der Auftragnehmer ein Generalunternehmer (GU), ist dieser für den gesamten Bau und die Fertigstellung der Immobilie verantwortlich – je nach Bauvertragsart möglicherweise sogar „schlüsselfertig“ bis zur Übergabe der bezugsfertigen Immobilie an den/die Bauherren. In diesem Fall haftet dieser gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Gewerke und Produkte, die vertragsgegenständlich sind. Somit muss der Generalunternehmer Fehler und Mängel selbst beheben oder die dafür verantwortlichen Vertragspartner (Subunternehmer) bzw. Lieferanten heranziehen.
6. Was tun, wenn dennoch Mängel auftreten?
Selbst wenn Sie sich bestmöglich vorbereiten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Planung und Ausführung des Innenausbaus Fehler passieren. Sobald Sie einen Mangel ausfindig machen, sollten Sie auch unsere vorausgegangenen Tipps aus dem 2. Teil der Themenreihe zu Baumängeln („Baumängel durch Fehler in der Rohbauphase„) beherzigen, die wir Ihnen im Folgenden als Checkliste zusammenfassen:
1. Dokumentation: Halten die Mängel schriftlich und bildlich fest.
2. Mängelanzeige: Beschreiben Sie den Mangel genauestens und setzen Sie Ihrem Auftragnehmer eine angemessene Frist für die Behebung.
3. Sachverständigengutachten: Zum Zwecke der Beweissicherung und Unterstützung Ihrer Ansprüche kann es geboten sein, einen gerichtlichen oder privaten Sachverständigen zu beauftragen.
4. Rechtsbeistand als ultima ratio: Erfolgt keine Reaktion der Gegenseite, sollten Sie einen Anwalt mit der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen. Diese richten sich auch hier nach den Regelungen des § 634 BGB und umfassen primär das Recht auf Nacherfüllung, sowie sekundär die Minderung oder den Rücktritt vom Vertrag sowie gegebenenfalls einen Schadensersatz.
7. Problematik der Teilabnahme im Innenausbau
Wie die zu Beginn dieses Beitrags aufgeführte Liste verschiedenster Gewerke im Innenausbau bereits vermuten lässt, liegt eine besondere Herausforderung darin, alle Leistungen aufeinander aufzubauen.
So hängt etwa die Qualität der Fliesenarbeiten unmittelbar von der ordnungsgemäßen Arbeit des Trockenbauers oder des Estrichlegers ab. Werden nun die einzelnen Leistungen nach und nach einzeln abgenommen, kann es schwierig werden, den Mangel einem konkreten Unternehmen zuzuordnen. Beispielsweise könnte der Fliesenleger behaupten, dass die Ursache seines miserablen Fugenbildes in der schlechten Vorarbeit des Trockenbauers begründet ist.
Wichtig zu wissen:
Viele Bauherren wissen nicht, dass ein Unternehmer grundsätzlich die Pflicht hat, die Arbeiten des Vorunternehmers auf Mangelfreiheit und Geeignetheit zu prüfen, bevor er seine eigene Arbeit aufnimmt. Diese Prüfpflicht gilt aber nur eingeschränkt. Die Rechtsprechung hat hierzu mehrfach betont, dass eine Prüfpflicht nur gilt,
– wenn der Mangel offensichtlich ist oder bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkannt werden müssen
– und wenn der Mangel die Grundlage für die eigene Werkleistung beeinträchtigt oder deren erfolgreiche Herstellung gefährdet.
In unserem Beispiel müsste der Fliesenleger daher zunächst prüfen, ob der Estrich ausreichend trocken ist, damit die Haftung seiner Fliesen gegeben ist. Er ist dagegen nicht verpflichtet, eine technische Prüfung wie etwa eine Feuchtigkeitsmessung durchzuführen, da dies besondere Fachkenntnisse erfordern würde. Auch wäre er nicht verpflichtet einen Wandaufbau auf Unebenheiten oder lockere Stellen zu untersuchen, die nicht schon mit bloßem Auge erkennbar sind.
Häufig wird auch übersehen, dass die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ einer Leistung als konkludente Abnahme gewertet werden kann. Praktisch kann dies bedeuten, dass der Bauherr, der eine Nutzung des Innenausbaus ohne vorherige Mängelklärung vornimmt, unter Umständen Rechte verlieren könnte.
Klären Sie daher schon im Vorfeld, am besten vertraglich, wie die Modalitäten der Abnahme zu erfolgen haben.
Bei aufeinander aufbauenden Innenausbauarbeiten können zudem Zwischenabnahmen für jedes Gewerk sinnvoll sein, bevor die nächste Phase beginnt. Sie geben dem Bauherren Sicherheit und erlauben die Dokumentation der schrittweise erbrachten Leistungen.
Insbesondere in dieser Angelegenheit lohnt es sich einen professionellen Sachverständigen beziehungsweise einen Bauleiter mit der Prüfung und Koordinierung zu beauftragen.
8. Wie erstelle ich eine Mängelanzeige?
Ihre Mängelanzeige ist der erste Schritt, um Ihr Recht auf Nacherfüllung bei Baumängeln gegenüber dem Bauunternehmer durchzusetzen.
Sie sollten den Bauunternehmer mit einer möglichst präzisen Beschreibung des Mangelsymptoms in die Lage versetzen, um den gerügten Mangel zu finden und Abhilfe zu schaffen. Achten Sie hierbei auf eine klare und unmissverständliche Formulierung. Es ist dagegen nicht ausreichend, einen Mangel lediglich allgemeiner Natur zu rügen. Teilen Sie daher mit, welcher Teil des Bauwerks mangelhaft ist und wie sich der Mangel konkret äußert. In seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Bundesgerichtshof die sogenannte „Symptomtheorie“. Diese besagt, dass der Auftraggeber den Mangel ausreichend darlegt, wenn er die mit bloßem Auge erkennbaren Symptome des Mangels hinreichend genau beschreibt.
Ihre Mängelanzeige sollte eine klare und unmissverständliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung enthalten und eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen.
Die ordnungsgemäße Mängelanzeige ist eine Voraussetzung, um Ihre Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme oder Schadensersatz durchzusetzen. Eine fehlende oder fehlerhafte Mängelanzeige kann dazu führen, dass Ansprüche nicht oder nur eingeschränkt geltend gemacht werden können. Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers empfehlen wir die Mängelanzeige schriftlich und mit einem Zustellnachweis (z.B. per Einschreiben) zu übermitteln.
9. Wer muss die Kosten für den Gutachter bei Baumängeln bezahlen?
Grundsätzlich ist die Einschaltung eines Gutachters bei der Mängelanzeige nicht erforderlich. Jedoch kann die Einholung eines Gutachtens sinnvoll sein, wenn es um komplexe und schwer zu bewertende Mängel geht.
Ein technischer Sachverständiger kann dabei helfen den genauen Umfang der Mängel zu bestimmen und gegebenenfalls eine technische Bewertung durchführen und Behebungsmöglichkeiten vorzuschlagen. Dies ist vor allem dann zielführend, wenn über das Vorliegen oder die Ursache eines Mangels ein Streit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer besteht. Schließlich kann ein Gutachten dazu beitragen den Mangel zu dokumentieren und diesen als Beweis in einem gerichtlichen Verfahren anzuführen, um bei der Durchsetzung von Ansprüchen zu helfen.
Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten des Gutachters, der ihn beauftragt hat. Es steht den im Streit stehenden Parteien auch frei, gemeinsam einen Gutachter zu beauftragen.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auftraggeber die Einschaltung eines Gutachters als Vermögensschaden gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
Eine Erstattungsfähigkeit wird etwa dann angenommen, wenn die Beauftragung für die Wahrung der rechtlichen Interessen erforderlich zwingend ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Bauunternehmer die Mängel oder seine Verantwortung dafür bestreitet und sich hieraus die Notwendigkeit einer objektiven technischen Beurteilung ergibt. Auch in Fällen, in denen der Auftragnehmer die Mängelrüge pauschal zurückweist, kann sein Verhalten die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Gutachters auslösen.
Ob Privatgutachterkosten erstattungsfähig sind, muss unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Die Beurteilung, ob die Kosten als „erforderlich“ erscheinen, ist nach dem Zeitpunkt, dem Inhalt und dem Umfang des Auftrags aus objektiver und verständiger Sicht zu beurteilen.
Der Auftraggeber des Gutachtens sollte sich jedenfalls darauf beschränken, nur die relevanten Gewerke überprüfen zu lassen, um die Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Rahmen zu halten.
10. Wie kann mir die Kanzlei Streich und Wittke helfen?
Wir beraten bereits unzählige Mandanten innerhalb der gesamten Baubranche und kennen die Probleme, vor denen sie tagtäglich stehen, ganz genau. Im Zusammenhang mit Baumängeln gibt es eine Vielzahl an Fragestellungen und Rechtstreitigkeiten, die zu unnötigen Verzögerungen und Kosten im Bauablauf sorgen.
Bestehen bereits Konflikte mit Ihrem Vertragspartner? Stehen Mängelvorwürfe im Raum? Bahnen sich Rechtstreitigkeiten an? Dann scheuen Sie sich nicht, uns frühzeitig an Bord zu nehmen. Wir verschaffen uns schnellstmöglich einen Überblick über die Ausgangslage, durchleuchten die Gegebenheiten und klären Sie umfassend über Ihre Handlungsmöglichkeiten auf. Auch übernehmen wir für Sie sämtliche außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung inkusive der Korrespondenz mit der Gegenseite, sollte ein gangbarer Weg für Sie nicht mehr möglich erscheinen.
Verschiedene Kostenmodelle im Überblick
Was kostet mich die Mandatierung bei Streich & Wittke?
Jeder Mensch hat ein Recht auf sein Recht. Die Durchsetzung von bestehenden Ansprüchen darf kein Luxus für finanzstarke Personen sein, sondern eine Selbstverständlichkeit. Aus diesem Grund bieten wir unterschiedliche Kostenmodelle an. Wir sind fair und ehrlich, sprechen Sie uns gerne an.
0 EUR
Festpreis
Kostenmodelle
Erstberatung
Rechtsschutz
RVG
Pauschalpreis
Honorarvereinbarung
Was Sie von
uns erhalten
Wir führen eine rechtliche Bewertung Ihrer Angelegenheit durch.
Sie erhalten eine Zusammenfassung bestehender möglicher Ansprüche sowie eine verbindliche Handlungsempfehlung.
Ein weiteres Vorgehen entscheiden wir gemeinsam.
Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Die außergerichtliche Beratung und Vertretung ist ebenso im Leistungsumfang enthalten wie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen.
Im RVG sind die einzelnen Gebührentatbestände geregelt. Der Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) ist die Grundlage für die Berechnung der Gebühren.
Verfahrensgebühr: Vertretung im gerichtlichen Verfahren
Terminsgebühr: Teilnahme an Gerichtsterminen
Einigungsgebühr: Abschluss eines Vergleichs
Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Interessenvertretung.
Zu unserem Leistungsumfang gehören die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte sowie fortlaufende Begleitung durch verbindliche Telefontermine.
Wir bieten vollumfängliche Rechtsberatung in allen Angelegenheiten.
Die Honorarbasis gilt für alle außergerichtlichen Beratungstätigkeiten und Dienstleistungen.
Unser Preis
0 EUR
0 EUR
Die Kostenabwicklung erfolgt durch die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages.
Kalkulierbare Kosten
Die voraussichtlich anfallenden Kosten teilt der Anwalt dem Mandanten fortlaufend mit.
Pauschal
Die Pauschalvergütung erfolgt unabhängig von Aufwand und Dauer des Mandats zu transparent vereinbarten Konditionen.
Kosten nach Aufwand
Die Abrechnung erfolgt mittels transparenter Zeiterfassung und Nachweis der geleisteten Tätigkeiten.
Verschiedene Kostenmodelle im Überblick
Was kostet mich die Mandatierung bei Streich & Wittke?
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Sie erhalten eine vollumfängliche Rechtsberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die außergerichtliche Beratung und Vertretung ist ebenso im Leistungsumfang enthalten wie die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen.
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Im RVG sind die einzelnen Gebührentatbestände geregelt. Der Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) ist die Grundlage für die Berechnung der Gebühren.
Verfahrensgebühr: Vertretung im gerichtlichen Verfahren
Terminsgebühr: Teilnahme an Gerichtsterminen
Einigungsgebühr: Abschluss eines Vergleichs
Kalkulierbare Kosten
Die voraussichtlich anfallenden Kosten teilt der Anwalt dem Mandanten fortlaufend mit.
Festpreis
Pauschalpreis
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Das sagen unsere glücklichen Mandanten
…“Auf Empfehlung haben wir unseren Bauvertrag zur Prüfung an die Kanzlei gegeben. Man hat sich Zeit genommen für uns und ist mit uns Punkt für Punkt den Vertrag durchgegangen. Es wurden einige Stellen im Vertrag bemängelt und uns genau erklärt warum! Herr Streich hat für uns die Inhalte mit dem Bauunternehmer diskutiert und den Vertrag angepasst.
Wir starten nun mit einem guten Gefühl in unser Projekt! Sollte es dennoch zu Schwierigkeiten kommen, werden wir zu 100% wieder an die Kanzlei herantreten. Vielen Dank.“
Die Kanzlei Streich & Kollegen betreut uns bereits seit vielen Jahren bei umfangreichen Immobilienprojekten. Mit der Zusammenarbeit sind wir äußerst zufrieden und empfehlen die Kanzlei besonders in bau- und mietrechtlichen Angelegenheiten weiter.
VERTRAGSPRÜFUNG, Risiken erklärt, kleinere Änderungen im Regelwerk vorgeschlagen zu unserer Sicherheit. Super hilfsbereit!
Danke
Die Kanzlei Streich und Wittke
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Vier-Augen-Prinzip
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Unser Service
Ein Rechtsstreit ist eine lästige und unangenehme Sache. Der ohnehin schon gefüllte Alltag bietet vielen Menschen nicht auch noch Raum und Zeit für unzählige Telefonate, Internetrecherche oder das Verfassen von Schriftsätzen.
Lassen Sie uns das für Sie tun. Ihre einzige Aufgabe: Geben Sie uns alle nötigen Informationen und Dokumente, die wir für die Bearbeitung brauchen. Lehnen Sie sich anschließend zurück, wir kümmern uns darum.
