Grundlegendes vorab
Wenn Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber versetzt werden, empfehlen wir Ihnen zu überprüfen, in welchen Arbeitsbereichen Sie künftig eingesetzt werden sollen. Der vorliegende Arbeitsvertrag ist nach wie vor maßgeblich und bestimmt diejenigen Aufgabenbereiche, in denen Ihr Arbeitgeber Sie einsetzen darf. In jedem Falle sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären, dass die Versetzung nicht mit einer Reduzierung des arbeitsvertraglich vereinbarten Gehalts zusammenhängt. Soweit innerhalb Ihres Unternehmens ein Betriebsrat vorhanden ist, können Sie auch diesen einschalten.
Voraussetzungen für eine wirksame Versetzung
Der Arbeitgeber ist nur berechtigt, eine Versetzung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen durchzusetzen. In der Praxis handelt es sich hierbei üblicherweise um Gründe, die beispielsweise darin bestehen, dass in einer anderen Abteilung des Unternehmens ein Personalbedarf besteht, ein sonstiger Ausfall von Arbeitnehmern vorliegt oder sich das Arbeitsaufkommen verringert und der Arbeitgeber daher eine interne Umstrukturierung der Arbeitnehmer vollziehen muss.
Hinsichtlich der regionalen bzw. örtlichen Versetzung wurde durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.7.2010 10 AZR 21/09 entschieden, dass eine Versetzung bis zu einer Entfernung von 83 km zumutbar und möglich ist.
Eine Versetzung erfordert keine Zustimmung des Arbeitnehmers
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Arbeitgeber keine Zustimmung von Ihnen als Arbeitnehmer benötigt, um eine Versetzung wirksam durchführen zu können. Hinsichtlich der Versetzungsdauer ist zu beachten, dass eine Versetzung gemäß § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz zumindest für eine Dauer von vier Wochen erfolgen muss. Auch hier gilt es zu beachten: sollte ein Betriebsrat vorhanden sein, hat dieser eine Woche Zeit, um die Versetzung zu bewerten. Sollte keine Reaktion durch den Betriebsrat erfolgen, ist der Arbeitgeber nach Ablauf von einer Woche berechtigt, die Versetzung wie geplant durchzuführen.
Praxishinweis für Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber muss zwingend die Bedenkzeit von einer Woche beachten. Eine Versetzung vor Ablauf dieser Woche ist rechtlich nicht zulässig.
Da es sich bei einer Versetzung um eine einseitige Maßnahme durch den Arbeitgeber handelt, hinsichtlich derer er keine Zustimmung des Arbeitnehmers benötigt, stehen dem Arbeitnehmer grundsätzlich nur wenig Möglichkeiten offen, sich gegen die Versetzung zu wehren oder diese abzulehnen. Maßgeblich ist stets das arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeitsfeld und die damit zusammenhängenden Leistungen, die der Arbeitnehmer erbringen muss. Sollte die Versetzung zur Folge haben, dass Sie als Arbeitnehmer in Bereichen eingesetzt werden, in denen Ihnen fachliche Qualifikationen fehlen oder innerhalb derer Sie nicht eingesetzt werden dürfen, so wäre die Versetzung nicht zulässig. In solchen Fällen können Sie sich als Arbeitnehmer gegen eine solche Versetzung wehren.
Riskieren Sie nicht den Verlust Ihres Arbeitsplatzes
Sie sollten zwingend beachten, dass Ihnen zumindest eine Abmahnung wenn nicht gar eine Kündigung droht, sofern Sie sich unberechtigterweise gegen eine Versetzung zur Wehr setzen. Riskieren Sie daher nicht Ihr Arbeitsverhältnis und holen Sie sich hierzu juristischen Rat ein.
Versetzung droht – Wie können mir Streich und Kollegen helfen?
Wenn Sie keinesfalls bereits sind der Versetzung Folge zu leisten, überprüfen wir für Sie die Argumentationsweise Ihres Arbeitgebers und machen uns für Sie stark. Sollten Zweifel an der Zulässigkeit Ihrer Versetzung bestehen, so beraten wir Sie umfassend zu Ihren Handlungsmöglichkeiten und den Erfolgsaussichten.
Sprechen Sie uns gern an. Nutzen Sie dafür unsere kostenlosen Kontaktaufnahmemöglichkeiten und profitieren Sie von einer ersten kostenfreien und unverbindlichen Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht.