Immer wieder taucht die Frage auf, ob der Vermieter berechtigt ist, einen Ersatzschlüssel für den vermieteten Wohnraum einzubehalten. Sicherlich stellt dies für beide Seiten des Mietvertrages in gewisser Form eine Sicherheit dar, auch im Ernstfall Zutritt zur vertragsgegenständlichen Wohnung zu erhalten.
Fakt jedoch ist: Der Vermieter darf den Ersatzschlüssel lediglich dann behalten, wenn er zuvor vom Mieter die entsprechende Genehmigung erhalten hat.
Der Mieter hat das Hausrecht
Durch Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht zum Besitz, sodass auch er die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber besitzt, wer die Mietwohnung betritt und wer nicht.
Das sogenannte Hausrecht wird durch den Mieter ausgeübt. Selbstverständlich hat der Vermieter das Recht und die Möglichkeit, sich nach seiner vermieteten Immobilie zu erkundigen. Er hat ebenfalls das Recht, diese gelegentlich einzusehen und zu besichtigen. Der Vermieter hat jedoch mit dem Mieter einen ordnungsgemäßen Termin zur Besichtigung der Immobilie zu vereinbaren, ein alleiniges Zutrittsrecht zur Wohnung hat der Vermieter nicht.
Der Mieter hat ebenfalls das Recht, seinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Vermieter auf Übereignung des einbehaltenen Ersatzschlüssels durchzusetzen. Das Recht des Mieters gelangt sogar so weit, dass dieser bei entsprechender Verweigerung des Vermieters zur Herausgabe des Schlüssels das betreffende Schloss auf Kosten des Vermieters austauschen lassen darf.
Vertragliche Vereinbarung als Ausnahme
Sollten die Parteien des Mietvertrages vereinbaren, dass der Vermieter aus Sicherheitsgründen einen Ersatzschlüssel behalten darf, so empfiehlt es sich, diese Vereinbarung schriftlich innerhalb des Mietvertrages zu treffen.
Der Mieter kann jedoch nicht dazu verpflichtet werden, eine entsprechende Formulierung innerhalb des Vertrages zu akzeptieren. Da es sich hierbei um ein gewisses Maß an Vertrauen gegenüber dem eigenen Vermieter handelt, sollte diese Thematik zwischen den Parteien offen und transparent besprochen werden.